Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung nach SGB XII
Wenn Ihre Einkünfte im Alter oder bei voller Erwerbsminderung nicht für den notwendigen Lebensunterhalt ausreichen, dann können Sie die Grundsicherung beantragen.
Beschreibung
Wer die Altersgrenze erreicht hat (je nach Einzelfall 65 Jahre und älter) oder als Erwachsener aus gesundheitlichen Gründen auf Dauer voll erwerbsgemindert ist, kann Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung erhalten.
Die Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung soll – wie die Hilfe zum Lebensunterhalt – den notwendigen Lebensunterhalt sicherstellen. Das betrifft insbesondere die Kosten für Ernährung, Unterkunft, Kleidung, Körperpflege, Hausrat, Heizung sowie für persönliche Bedürfnisse des täglichen Lebens, wie etwa Telefon, Zeitung oder den Konzertbesuch.
Leistung für Heimbewohner
Leben die Betroffenen in einem Pflege-, Behinderten- oder Seniorenheim, so erhalten sie einen Betrag für die Kosten der Unterkunft und Heizung. Berechnungsgrundlage sind die durchschnittlichen Kosten eines Einpersonenhaushaltes im Bereich des jeweiligen Trägers.
Umfang der Grundsicherung
Die Höhe der Leistung hängt von der Bedürftigkeit ab, eigenes Einkommen und Vermögen hat die zuständige Stelle bei der Berechnung zu berücksichtigen.
Angehörige werden bei der Grundsicherung (im Gegensatz zur Hilfe zum Lebensunterhalt) nur dann für etwaige Unterhaltsverpflichtungen herangezogen, wenn ihr Jahreseinkommen über 100.000,00 Euro liegt. Eine so genannte Erbenhaftung hat der Gesetzgeber ausgeschlossen, die Erben sind somit nicht verpflichtet, entstandene Kosten der Grundsicherung zurückzuerstatten.
Diese Regelungen sollen es Betroffenen erleichtern, die Hilfe in Anspruch zu nehmen.
Bedürftigkeit
Die Betroffenen müssen bedürftig sein, das heißt ihr Einkommen und Vermögen (beziehungsweise das ihres Ehegatten/Lebensgefährten) reicht nicht aus, um den notwendigen Lebensunterhalt sicherzustellen.
Haben die Hilfebedürftigen unterhaltspflichtige Eltern oder Kinder, darf deren jährliches Einkommen 100.000,00 Euro nicht übersteigen.
Hinweise für Wetteraukreis: Grundsicherung/Sozialhilfe
Alle weiteren Informationen finden Sie unter dem angegebenen Link.
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Online-Dienste
Für diesen Ort gibt es aktuell keinen Online-Dienst.
Zuständigkeit
Zuständig für die Gewährung von Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung sind der örtliche und der überörtliche Träger der Sozialhilfe.
Ansprechpartner
Wetteraukreis - Soziale Hilfen Ost
Adresse
Postanschrift
Postfach 11 40
63652 Büdingen
Hausanschrift
Öffnungszeiten
Montag 08:30 – 12:30 Uhr, 13:30 – 16:00 Uhr
Dienstag 08:30 – 12:30 Uhr, 13:30 – 16:00 Uhr
Mittwoch 08:30 – 12:30 Uhr, 13:30 – 16:00 Uhr
Donnerstag 08:30 – 12:30 Uhr, 13:30 – 16:00 Uhr
Freitag 08:30 – 12:30 Uhr
Kontakt
Internet
Stichwörter
Sozialamt
Rechtsgrundlage(n)
Verfahrensablauf
Antragstellung
Um Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung zu erhalten, müssen Sie als Betroffene/r oder dessen gesetzlicher Vertreter einen schriftlichen Antrag stellen.
Die Antragsformulare erhalten Sie bei der zuständigen Stelle, Vordrucke und Merkblätter stehen je nach Angebot der Behörde auch im Internet bereit (Abruf über "Formulare/Online-Dienste" in der rechten Randspalte oder auf Anfrage bei der zuständigen Stelle).
Den vollständig ausgefüllten Antrag reichen Sie zusammen mit den erforderlichen Nachweisen bei der zuständigen Stelle ein.
Sie erhalten schriftlich Bescheid, ob und in welchem Umfang der Antrag bewilligt ist.
Prüfung der Erwerbsunfähigkeit
Falls zu klären ist, ob eine dauerhafte volle Erwerbsminderung vorliegt, setzt sich die zuständige Stelle mit dem zuständigen Rentenversicherungsträger in Verbindung.
Bemerkungen
- Grundsicherung(Regierungspräsidium Gießen)
Gültigkeitsgebiet
Hessen
Fachliche Freigabe
Fachlich freigegeben durch Hessisches Ministerium für Soziales und Integration   am 13.04.2022
Stichwörter
Unterhaltstitel, soziale Hilfen, Sozialleistungen, Sozialgeld, Lebensunterhalt, Sozialamt, Unterhalt, Alterssicherung, Unterhaltsleistung