Staatliche Anerkennung (Erteilung der Erlaubnis zur Führung der Berufsbezeichnung) als Altenpflegehelferin oder Altenpflegehelfer beantragen
Sie haben im Ausland eine Berufsqualifikation als Pflegeassistentin oder Pflegeassistent erworben. Sie möchten in dem Beruf in Deutschland arbeiten? Dafür können Sie Ihre ausländische Berufsqualifikation offiziell anerkennen lassen.
Beschreibung
Wenn Sie in Deutschland dauerhaft in der Altenpflegehilfe tätig sein und sich Altenpflegehelferin oder Altenpflegehelfer nennen möchten, müssen Sie über die staatliche Anerkennung verfügen. Mit der staatlichen Anerkennung haben Sie die Berechtigung, sich Altenpflegehelferin oder Altenpflegehelfer zu nennen.
Durch die staatliche Anerkennung können Sie zudem gegenüber Ihrem Arbeitgeber nachweisen, dass Ihre im Ausland abgeschlossene Ausbildung geprüft wurde und mit der hessischen Ausbildung gleichwertig ist.
zuständige Stelle
Seit dem 01.01.2023 ist das Hessische Landesamt für Gesundheit und Pflege (HLfGP) zuständig.
Zuständigkeit
Bitte wenden Sie sich an das Hessische Landesamt für Gesundheit und Pflege (HLfGP).
Ansprechpartner
Hessisches Landesamt für Gesundheit und Pflege - Abteilung IV Gesundheitsberufe
Adresse
Postanschrift
(Zentrale Postanschrift)
Postfach 11 03 52
64218 Darmstadt
Hausanschrift
(Zentrale Hausanschrift)
Heinrich-Hertz-Str. 5
64295 Darmstadt
Kontakt
Internet
Formulare
Die erforderlichen Formulare stehen Ihnen im Internetauftritt des Regierungspräsidiums Darmstadt zum Download zur Verfügung.
Voraussetzungen
Die staatliche Anerkennung als Altenpflegehelferin/Altenpflegehelfer kann erteilt werden, wenn Sie eine einschlägige Ausbildung in der Altenpflegehilfe erfolgreich absolviert haben und diese Ausbildung keine wesentlichen Unterschiede im Vergleich zu der hessischen Ausbildung in der Altenpflegehilfe hinsichtlich Dauer und Inhalten aufweist.
Liegen wesentliche Unterschiede gegenüber der hessischen Ausbildung vor, müssten Sie einen Anpassungslehrgang absolvieren oder eine Eignungsprüfung ablegen, wenn nicht die nachzuweisende Berufserfahrung zum Ausgleich der wesentlichen Unterschiede geeignet ist (abhängig von Art, Dauer und Aktualität der Berufserfahrung).
Sofern ein Anpassungslehrgang oder eine Eignungsprüfung erforderlich ist, können Sie zwischen beiden Möglichkeiten wählen. Dauer und Inhalt des Anpassungslehrgangs sowie die Inhalte der Eignungsprüfung werden individuell von der zuständigen Behörde im Rahmen des Anerkennungsverfahrens festgelegt. Die Dauer des Anpassungslehrgangs kann maximal ein Jahr betragen.
Außerdem müssen Sie nachweisen, dass Sie
- in gesundheitlicher Hinsicht zur Ausübung des Berufes geeignet sind,
- sich nicht eines Verhaltens schuldig gemacht haben, aus dem sich die Unzuverlässigkeit zur Ausübung des Berufs als Altenpflegehelferin/Altenpflegehelfer ergibt und über die für die Ausübung der Berufs erforderlichen deutschen Sprachkenntnisse verfügen
Handlungsgrundlage(n)
Verfahrensablauf
Den Antrag auf staatliche Anerkennung müssen Sie schriftlich bei der zuständigen Stelle (Regierungspräsidium Darmstadt) einreichen. Sie müssen ihn handschriftlich unterzeichnen.
Voraussetzung ist, dass Sie ihren gewöhnlichen Aufenthalt (Wohnsitz) in Hessen haben oder dass Sie zumindest den Beruf in Hessen ausüben werden. Für diese zuständigkeitsbegründenden Tatsachen werden glaubhafte Nachweise benötigt.
Die dafür notwendigen Formulare stehen Ihnen zum Download zur Verfügung oder Sie erhalten sie bei der zuständigen Stelle.
Sie werden in der Regel innerhalb von 4 Wochen darüber benachrichtigt, ob Ihr Antrag vollständig ist oder ob Sie weitere Unterlagen vorlegen müssen.
Über die staatliche Anerkennung wird Ihnen eine Erlaubnisurkunde ausgestellt und übersandt. Sofern eine staatliche Anerkennung als Altenpflegehelferin/Altenpflegehelfer erteilt wird, ist diese nur in Hessen gültig.
Bearbeitungsdauer
Nach Eingang aller angeforderten Unterlagen in der Regel maximal 3 Monate.
Kosten
Erteilung der staatliche Anerkennung: 150 Euro
Ablehnung des Antrages auf staatlichen Anerkennung: bis zu 112,50 Euro
Rücknahme des Antrages auf staatliche Anerkennung: bis zu 75,00 Euro
Kopien: 0,20 Euro pro Kopie
Gültigkeitsgebiet
Hessen
Fachliche Freigabe
Fachlich freigegeben durch Hessisches Ministerium für Soziales und Integration am 15.03.2016