staatlich geprüfte Lebensmittelchemikerin oder staatlich geprüfter Lebensmittelchemiker Anerkennung

    Staatlich geprüfte Lebensmittelchemikerin oder staatlich geprüfter Lebensmittelchemiker, Anerkennung

    Beschreibung

    Wenn Sie in Deutschland beispielsweise in der amtlichen Lebensmittelüberwachung oder als Gegenprobensachverständige bzw. als Gegenprobensachverständiger tätig sein wollen, benötigen Sie in der Regel eine Anerkennung als staatlich geprüfte Lebensmittelchemikerin bzw. als staatlich geprüfter Lebensmittelchemiker.

    Zuständigkeit

    Hessisches Ministerium für Umwelt, Klimaschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz, Abteilung V, Mainzer Straße 80, 65189 Wiesbaden.

    erforderliche Unterlagen

    Es ist ein schriftlicher Antrag einzureichen. Dem Antrag sind die Nachweise über das Vorliegen der entsprechenden Voraussetzungen in beglaubigter Kopie und ggf. Übersetzungen in deutscher Sprache beizufügen.

    Voraussetzungen

    • Vorliegen eines Ausbildungsnachweises, der mindestens eine Hochschulausbildung von drei Jahren bescheinigt, die zu einer Tätigkeit in der amtlichen Kontrolle von Erzeugnissen im Sinne des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuchs und von Tabakerzeugnissen qualifiziert.
    • eine mindestens einjährige Berufserfahrung in der amtlichen Kontrolle von Erzeugnissen im Sinne des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuchs und von Tabakerzeugnissen oder eine entsprechende Kontrolltätigkeit in einem Lebensmittelbetrieb oder -laboratorium
    • Ablegung einer ggf. erforderlichen Eignungsprüfung, in der die für die Ausübung der Tätigkeit einer staatlich geprüften Lebensmittelchemikerin oder Lebensmittelchemikers erforderlichen fachwissenschaftlichen, lebensmittelrechtlichen und verwaltungstechnischen Kenntnisse und Fähigkeiten, die in der bisherigen Ausbildung nicht vermittelt worden sind, nachgewiesen werden.

    Rechtsgrundlage(n)

    Verfahrensablauf

    Den Antrag auf Anerkennung müssen Sie schriftlich bei der zuständigen Stelle einreichen und ihn handschriftlich unterzeichnen. Der Antrag muss den Hinweis enthalten, dass Sie die berufliche Tätigkeit in Hessen ausüben wollen. Die benötigten Nachweise müssen dem Antrag beigefügt werden.

    Nach erfolgreichem Abschluss des Anerkennungsverfahrens wird Ihnen eine entsprechende Urkunde mit der Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung zugestellt.

    Fristen

    Keine.

    Bearbeitungsdauer

    Über die Anerkennung soll die zuständige Behörde innerhalb von vier Monaten nach Eingang der vollständigen Antragsunterlagen entscheiden.

    Kosten

    Die Gebühren sind abhängig vom Aufwand.

    Gültigkeitsgebiet

    Hessen

    Fachliche Freigabe

    Fachlich freigegeben durch Hessisches Ministerium für Umwelt, Klimaschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz. am 24.03.2016

    Version

    Technisch erstellt am 17.05.2016 (von: Schnellbacher, Alexandra)

    Technisch geändert am 23.08.2023 (von: system)

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Technisch erstellt am 07.06.2017 (von: system)

    Technisch geändert am 09.06.2017 (von: Administrator)

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English

    Technisch erstellt am 07.07.2021 (von: Administrator)

    Technisch geändert am 26.11.2019 (von: Administrator)