Staatlich geprüfte Lebensmittelchemikerin oder staatlich geprüfter Lebensmittelchemiker, Anerkennung
Zur Ausübung des Berufs "Staatlich geprüfte/r Lebensmittelchemiker/in" und in Deutschland als Angehöriger eines Mitgliedstaats der EU/EWR bzw. eines Drittstaates benötigen Sie eine Anerkennung der im Ausland erworbenen Ausbildung.
Beschreibung
Wenn Sie in Deutschland beispielsweise in der amtlichen Lebensmittelüberwachung oder als Gegenprobensachverständige bzw. als Gegenprobensachverständiger tätig sein wollen, benötigen Sie in der Regel eine Anerkennung als staatlich geprüfte Lebensmittelchemikerin bzw. als staatlich geprüfter Lebensmittelchemiker.
Zuständigkeit
Hessisches Ministerium für Umwelt, Klimaschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz, Abteilung V, Mainzer Straße 80, 65189 Wiesbaden.
Voraussetzungen
- Vorliegen eines Ausbildungsnachweises, der mindestens eine Hochschulausbildung von drei Jahren bescheinigt, die zu einer Tätigkeit in der amtlichen Kontrolle von Erzeugnissen im Sinne des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuchs und von Tabakerzeugnissen qualifiziert.
- eine mindestens einjährige Berufserfahrung in der amtlichen Kontrolle von Erzeugnissen im Sinne des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuchs und von Tabakerzeugnissen oder eine entsprechende Kontrolltätigkeit in einem Lebensmittelbetrieb oder -laboratorium
- Ablegung einer ggf. erforderlichen Eignungsprüfung, in der die für die Ausübung der Tätigkeit einer staatlich geprüften Lebensmittelchemikerin oder Lebensmittelchemikers erforderlichen fachwissenschaftlichen, lebensmittelrechtlichen und verwaltungstechnischen Kenntnisse und Fähigkeiten, die in der bisherigen Ausbildung nicht vermittelt worden sind, nachgewiesen werden.
Handlungsgrundlage(n)
- Gesetz über die Berufsbezeichnungen staatlich geprüfter Lebensmittelchemikerinnen und Lebensmittelchemiker (Lebensmittelchemikergesetz) vom 25. August 2011
- Verordnung über die Ausbildung und Prüfung staatlich geprüfter Lebensmittelchemikerinnen und Lebensmittelchemiker (Lebensmittelchemikerverordnung - APOLMChem) vom 30. Juli 2012
Verfahrensablauf
Den Antrag auf Anerkennung müssen Sie schriftlich bei der zuständigen Stelle einreichen und ihn handschriftlich unterzeichnen. Der Antrag muss den Hinweis enthalten, dass Sie die berufliche Tätigkeit in Hessen ausüben wollen. Die benötigten Nachweise müssen dem Antrag beigefügt werden.
Nach erfolgreichem Abschluss des Anerkennungsverfahrens wird Ihnen eine entsprechende Urkunde mit der Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung zugestellt.
Bearbeitungsdauer
Über die Anerkennung soll die zuständige Behörde innerhalb von vier Monaten nach Eingang der vollständigen Antragsunterlagen entscheiden.
Kosten
Die Gebühren sind abhängig vom Aufwand.
Gültigkeitsgebiet
Hessen
Fachliche Freigabe
Fachlich freigegeben durch Hessisches Ministerium für Umwelt, Klimaschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz. am 24.03.2016