Melderegisterauskunft Erteilung gegenüber Parteien und Wählergruppen
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    Melderegisterauskunft Erteilung gegenüber Parteien und Wählergruppen

    Parteien, Wählergruppen und andere Träger von Wahlvorschlägen können in den 6 Monaten vor einer Wahl im Zusammenhang mit Parlaments- und Kommunalwahlen Vor- und Familiennamen, Doktorgrad,derzeitige Anschrift zu wahlberechtigten Personen aus dem Melderegister erhalten.

    Beschreibung

    Parteien, Wählergruppen und andere Träger von Wahlvorschlägen können in den 6 Monaten vor einer Wahl im Zusammenhang mit Parlaments- und Kommunalwahlen folgende Angaben zu wahlberechtigten Personen aus dem Melderegister erhalten:

    • Vor- und Familiennamen,
    • Doktorgrad,
    • derzeitige Anschrift.

    Ist die nachgefragte Person verstorben, wird dies mitgeteilt.

    Online-Dienste

    Für diesen Ort gibt es aktuell keinen Online-Dienst.

    zuständige Stelle

    Meldebehörde

    Zuständigkeit

    Meldebehörde

    Ansprechpartner

    Stadt Heringen (Werra) - Bürgerbüro

    Adresse

    Hausanschrift

    Obere Goethestraße 17
    36266 Heringen (Werra)

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    Parkmöglichkeiten

    Parkplatz: Am Rathaus
    Gebührenfrei

    Behindertenparkplatz: Am Rathaus
    Gebührenfrei

    Aufzug vorhanden
    Ist rollstuhlgerecht

    Öffnungszeiten

    Sprechzeiten des Bürgerbüros

    montags 07.00 bis 12.00 Uhr
    dienstags 08.00 bis 12.00 Uhr und 14.00 bis 17.00 Uhr
    mittwochs 08.00 bis 12.00 Uhr
    donnerstags 08.00 bis 12.00 Uhr und 14.00 bis 17.30 Uhr
    freitags 07.00 bis 12.00 Uhr

    Kontakt

    Telefon Festnetz: 06624 933-0

    Fax: 06624 933-100

    E-Mail: Beate.Trieschmann@heringen.de

    Kontaktperson

    Internet

    Version

    Technisch geändert am 29.10.2024

    Sprachversion

    de

    Sprache: de

    Formulare

    In der Regel ist ein formloser Antrag nötig.

    Voraussetzungen

    Diese Daten dürfen nur für die Werbung bei einer Wahl oder Abstimmung verwendet werden und sind spätestens einen Monat nach der Wahl oder Abstimmung zu löschen oder zu vernichten.

    Handlungsgrundlage(n)

    Hinweise (Besonderheiten)

    Die Meldebehörde kann keine Auskünfte erteilen, wenn eine Auskunftssperre besteht oder ein Sperrvermerk im Melderegister eingetragen ist. Ferner hat jede betroffene Person die Möglichkeit, der Übermittlung ihrer Daten zu widersprechen.

    Bemerkungen

    Die Meldebehörde kann keine Auskünfte erteilen, wenn eine Auskunftssperre besteht oder ein Sperrvermerk im Melderegister eingetragen ist. Ferner hat jede betroffene Person die Möglichkeit, der Übermittlung ihrer Daten zu widersprechen.

    Gültigkeitsgebiet

    Hessen

    Fachliche Freigabe

    Fachlich freigegeben durch Hessisches Ministerium des Innern und für Sport (HMdIS) am 10.12.2020

    Version

    Technisch erstellt am 05.01.2016
    Technisch geändert am 08.07.2024

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de
    Technisch erstellt am 07.06.2017
    Technisch geändert am 14.05.2025

    Englisch

    Sprache: en
    Sprachbezeichnung nativ: English
    Technisch erstellt am 22.10.2025
    Technisch geändert am 26.11.2019