Melderegisterauskunft Erteilung gegenüber Parteien und Wählergruppen
Parteien, Wählergruppen und andere Träger von Wahlvorschlägen können in den 6 Monaten vor einer Wahl im Zusammenhang mit Parlaments- und Kommunalwahlen Vor- und Familiennamen, Doktorgrad,derzeitige Anschrift zu wahlberechtigten Personen aus dem Melderegister erhalten.
Beschreibung
Parteien, Wählergruppen und andere Träger von Wahlvorschlägen können in den 6 Monaten vor einer Wahl im Zusammenhang mit Parlaments- und Kommunalwahlen folgende Angaben zu wahlberechtigten Personen aus dem Melderegister erhalten:
- Vor- und Familiennamen,
- Doktorgrad,
- derzeitige Anschrift.
Ist die nachgefragte Person verstorben, wird dies mitgeteilt.
Online-Dienste
Für diesen Ort gibt es aktuell keinen Online-Dienst.
zuständige Stelle
Meldebehörde
Zuständigkeit
Meldebehörde
Ansprechpartner
Gemeinde Schmitten - Bürgerservice
Adresse
Hausanschrift
Parkstraße 2
61389 Schmitten
Kein Aufzug vorhanden
Ist nicht rollstuhlgerecht
Öffnungszeiten
Montag bis Freitag 8:30 - 12:00 Uhr
Donnerstag zusätzlich 14:00 - 18:00 Uhr
Wir bitten um vorherige Terminvereinbarung - gerne über unsere Online-Terminvereinbarung.
Kontakt
Telefon Festnetz: +49 6084 4651
Telefon Festnetz: +49 6084 4662
Fax: +49 6084 4646
E-Mail: buergerservice@schmitten.de
Kontaktperson
Herr Lukas Engelmann
Postanschrift
Parkstraße 2
61389 SchmittenE-Mail: engelmann@schmitten.de
Telefon Festnetz: +49 6084 4651
Fax: +49 6084 4646
Frau Anette Fischer
Postanschrift
Parkstraße 2
61389 SchmittenE-Mail: fischer@schmitten.de
Telefon Festnetz: +49 6084 4662
Fax: +49 6084 4646
Formulare
In der Regel ist ein formloser Antrag nötig.
Voraussetzungen
Diese Daten dürfen nur für die Werbung bei einer Wahl oder Abstimmung verwendet werden und sind spätestens einen Monat nach der Wahl oder Abstimmung zu löschen oder zu vernichten.
Handlungsgrundlage(n)
Hinweise (Besonderheiten)
Die Meldebehörde kann keine Auskünfte erteilen, wenn eine Auskunftssperre besteht oder ein Sperrvermerk im Melderegister eingetragen ist. Ferner hat jede betroffene Person die Möglichkeit, der Übermittlung ihrer Daten zu widersprechen.
Bemerkungen
Die Meldebehörde kann keine Auskünfte erteilen, wenn eine Auskunftssperre besteht oder ein Sperrvermerk im Melderegister eingetragen ist. Ferner hat jede betroffene Person die Möglichkeit, der Übermittlung ihrer Daten zu widersprechen.
Gültigkeitsgebiet
Hessen
Fachliche Freigabe
Fachlich freigegeben durch Hessisches Ministerium des Innern und für Sport (HMdIS) am 10.12.2020