Melderegisterauskunft Erteilung gegenüber Parteien und Wählergruppen
    99115004001003

    Melderegisterauskunft Erteilung gegenüber Parteien und Wählergruppen

    Parteien, Wählergruppen und andere Träger von Wahlvorschlägen können in den 6 Monaten vor einer Wahl im Zusammenhang mit Parlaments- und Kommunalwahlen Vor- und Familiennamen, Doktorgrad,derzeitige Anschrift zu wahlberechtigten Personen aus dem Melderegister erhalten.

    Beschreibung

    Parteien, Wählergruppen und andere Träger von Wahlvorschlägen können in den 6 Monaten vor einer Wahl im Zusammenhang mit Parlaments- und Kommunalwahlen folgende Angaben zu wahlberechtigten Personen aus dem Melderegister erhalten:

    • Vor- und Familiennamen,
    • Doktorgrad,
    • derzeitige Anschrift.

    Ist die nachgefragte Person verstorben, wird dies mitgeteilt.

    Online-Dienste

    Für diesen Ort gibt es aktuell keinen Online-Dienst.

    zuständige Stelle

    Meldebehörde

    Zuständigkeit

    Meldebehörde

    Ansprechpartner

    Gemeinde Groß-Zimmern - Bürgerbüro

    Adresse

    Hausanschrift

    Rathausplatz 1
    64846 Groß-Zimmern

    Kontakt speichern

    Aufzug vorhanden
    Ist rollstuhlgerecht

    Öffnungszeiten

    Öffnungszeiten Bürgerbüro

    Montag
    08:00 - 11:30 Uhr
    13:00 - 15:30 Uhr
    Dienstag
    08:00 - 11:30 Uhr
    Mittwoch
    08:00 - 11:30 Uhr
    15:00 - 18:00 Uhr
    Donnerstag 08:00 - 11:30 Uhr
    Freitag 08:00 - 11:30 Uhr

    Kontakt

    Telefon Festnetz: 06071 9702-11

    Telefon Festnetz: 06071 9702-12

    Telefon Festnetz: 06071 9702-13

    Telefon Festnetz: 06071 9702-20

    E-Mail: buergerbuero@gross-zimmern.de

    Internet

    Version

    Technisch geändert am 19.03.2026

    Sprachversion

    de

    Sprache: de

    Formulare

    In der Regel ist ein formloser Antrag nötig.

    Voraussetzungen

    Diese Daten dürfen nur für die Werbung bei einer Wahl oder Abstimmung verwendet werden und sind spätestens einen Monat nach der Wahl oder Abstimmung zu löschen oder zu vernichten.

    Handlungsgrundlage(n)

    Hinweise (Besonderheiten)

    Die Meldebehörde kann keine Auskünfte erteilen, wenn eine Auskunftssperre besteht oder ein Sperrvermerk im Melderegister eingetragen ist. Ferner hat jede betroffene Person die Möglichkeit, der Übermittlung ihrer Daten zu widersprechen.

    Bemerkungen

    Die Meldebehörde kann keine Auskünfte erteilen, wenn eine Auskunftssperre besteht oder ein Sperrvermerk im Melderegister eingetragen ist. Ferner hat jede betroffene Person die Möglichkeit, der Übermittlung ihrer Daten zu widersprechen.

    Gültigkeitsgebiet

    Hessen

    Fachliche Freigabe

    Fachlich freigegeben durch Hessisches Ministerium des Innern und für Sport (HMdIS) am 10.12.2020

    Version

    Technisch erstellt am 05.01.2016
    Technisch geändert am 08.07.2024

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de
    Technisch erstellt am 07.06.2017
    Technisch geändert am 14.05.2025

    Englisch

    Sprache: en
    Sprachbezeichnung nativ: English
    Technisch erstellt am 22.10.2025
    Technisch geändert am 26.11.2019