Einfache Melderegisterauskunft
Sie suchen eine Person und möchten deren Familienname, Vorname, Doktorgrad oder derzeitige Anschrift erfahren? Dann können Sie eine einfache Melderegisterauskunft beantragen.
Hinweise für Schauenburg: Einfache Melderegisterauskunft
Erteilung von Auskünften aus dem Einwohnermelderegister
Erteilung von Auskünften aus dem Einwohnermelderegister
Beschreibung
Im Rahmen einer einfachen Melderegisterauskunft erhalten Sie von der Meldebehörde Familienname, Vornamen (unter Kennzeichnung des gebräuchlichen Vornamen), Doktorgrad und derzeitige Anschriften zu der gesuchten Person. Ist die Person verstorben wird Ihnen dies mitgeteilt.
Ob Ihnen eine Meldebehörde eine Auskunft über die Daten der gesuchten Person erteilt, liegt in deren pflichtgemäßem Ermessen. Die einfache Melderegisterauskunft wird nicht erteilt, wenn eine Auskunftssperre im Melderegister eingetragen ist oder für die Meldebehörde Grund zu der Annahme besteht, dass hieraus eine Gefahr für schutzwürdige Interessen des Betroffenen oder einer anderen Person erwachsen kann.
Hinweise für Schauenburg: Einfache Melderegisterauskunft
Erteilung von Auskünften aus dem Einwohnermelderegister
Allgemeine Informationen:
Einfache Melderegisterauskünfte können im Bürgerbüro formlos schriftlich beantragt werden. Bei erweiterten Melderegister- und Gruppenauskünften ist ein schriftlicher Antrag (siehe besondere Voraussetzungen) erforderlich.
Der Antragsteller hat nur Anspruch auf eine schriftliche Auskunft. In jeder Phase des Umganges mit personenbezogenen Daten sind § 7 Bundesmeldegesetz (Meldegeheimnis) und § 8 Bundesmeldegesetz (schutzwürdige Belange des Betroffenen) zu berücksichtigen.
Einfache Melderegisterauskünfte umfassen (§ 44 Bundesmeldegesetz):
· Auskunft über Vor- und Familiennamen
· akademische Grade
· Anschriften einzelner bestimmter Einwohner
Erweiterte Melderegisterauskünfte umfassen (§ 45 Bundesmeldegesetz):
· Tag und Ort der Geburt
· frühere Vor- und Familiennamen
· Familienstand - beschränkt auf die Angabe, ob verheiratet oder nicht -
· Staatsangehörigkeit
· frühere Anschriften
· Tag des Ein- und Auszuges
· Vor- und Familienname sowie Anschrift der Ehegattin oder des Ehegatten oder der Lebenspartnerin oder des Lebenspartners
· Angabe des gesetzlichen Vertreters
· Sterbetag und –ort
Erteilung von Auskünften aus dem Einwohnermelderegister
Allgemeine Informationen:
Einfache Melderegisterauskünfte können im Bürgerbüro formlos schriftlich beantragt werden. Bei erweiterten Melderegister- und Gruppenauskünften ist ein schriftlicher Antrag (siehe besondere Voraussetzungen) erforderlich.
Der Antragsteller hat nur Anspruch auf eine schriftliche Auskunft. In jeder Phase des Umganges mit personenbezogenen Daten sind § 7 Bundesmeldegesetz (Meldegeheimnis) und § 8 Bundesmeldegesetz (schutzwürdige Belange des Betroffenen) zu berücksichtigen.
Einfache Melderegisterauskünfte umfassen (§ 44 Bundesmeldegesetz):
· Auskunft über Vor- und Familiennamen
· akademische Grade
· Anschriften einzelner bestimmter Einwohner
Erweiterte Melderegisterauskünfte umfassen (§ 45 Bundesmeldegesetz):
· Tag und Ort der Geburt
· frühere Vor- und Familiennamen
· Familienstand - beschränkt auf die Angabe, ob verheiratet oder nicht -
· Staatsangehörigkeit
· frühere Anschriften
· Tag des Ein- und Auszuges
· Vor- und Familienname sowie Anschrift der Ehegattin oder des Ehegatten oder der Lebenspartnerin oder des Lebenspartners
· Angabe des gesetzlichen Vertreters
· Sterbetag und -ort
Online-Dienste
Meldebescheinigung (Beantragung)
Online erledigen
Zahlungsweise
- Bezahlsysteme
Vertrauensniveau
Das Vertrauensniveau dieses Online-Dienstes ist nicht bestimmt (Vertrauensniveau unbestimmt).
weitere Informationen zum Vertrauensniveau von Online-Diensten
Meldebescheinigung (Beantragung einer erweiterten Meldebescheinigung)
Online erledigen
Zahlungsweise
- Bezahlsysteme
Vertrauensniveau
Das Vertrauensniveau dieses Online-Dienstes ist nicht bestimmt (Vertrauensniveau unbestimmt).
weitere Informationen zum Vertrauensniveau von Online-Diensten
zuständige Stelle
Meldebehörde des Wohnortes der gesuchten Person
Zuständigkeit
An die Meldebehörde des Wohnortes der gesuchten Person.
Ansprechpartner
Bürgerbüro
Adresse
Hausanschrift
Öffnungszeiten
Mo., Mi. und Do. 9.00 Uhr bis 12.00 Uhr
Mo. bis Mi. 14.00 Uhr bis 16.00 Uhr
Do. 14.00 Uhr bis 18.00 Uhr
Fr. 9.00 Uhr bis 12.00 Uhr
Eine vorherige Terminabstimmung wird erbeten, um Wartezeiten zu vermeiden.
Kontakt
Internet
- Abmeldung einer Nebenwohnung
- Anmeldung einer Nebenwohnung
- Meldebescheinigung (Beantragung einer erweiterten Meldebescheinigung)
- Meldebescheinigung (Beantragung)
- Auskunftssperre (Beantragung)
- Übermittlungssperre
- Personalausweis (Statusabfrage zum beantragten Personalausweis)
- Reisepass (Verlusterklärung)
- Führerscheinstelle Landkreis Kassel
- Fischereiprüfung Landkreis Kassel
Voraussetzungen
- Die von Ihnen gesuchte Person muss anhand Ihrer Angaben eindeutig identifiziert werden können. Das heißt, dass Sie bereits über Daten zum Betroffenen verfügen müssen. Dies sind in der Regel der Vor- und Familienname, frühere Namen, das Geburtsdatum, das Geschlecht oder eine Anschrift.
- Sie müssen bei der Anfrage erklären, dass Sie die Daten nicht für Zwecke der Werbung oder des Adresshandels verwenden.
- Sofern Sie die Daten für gewerbliche Zwecke verwenden, müssen Sie diese angeben.
- Es darf keine Auskunftssperre im Melderegister bestehen.
Hinweise für Schauenburg: Einfache Melderegisterauskunft
Besondere Voraussetzungen:
Bei einfachen Melderegisterauskünften sind keine Anspruchsvoraussetzungen zu erfüllen. Schutzwürdige Belange des Betroffenen können jedoch zu einer Ablehnung des Antrages führen.
Bei erweiterten Melderegisterauskünften ist ein berechtigtes Interesse nachzuweisen (z. B. durch Schuldtitel).
Bei Gruppenauskünften über nicht namentlich bezeichnete Einwohner ist der Nachweis des öffentlichen Interesses zu erbringen (z. B. durch eine Bescheinigung des Innenministers eines Bundeslandes).
Besondere Voraussetzungen:
Bei einfachen Melderegisterauskünften sind keine Anspruchsvoraussetzungen zu erfüllen. Schutzwürdige Belange des Betroffenen können jedoch zu einer Ablehnung des Antrages führen.
Bei erweiterten Melderegisterauskünften ist ein berechtigtes Interesse nachzuweisen (z. B. durch Schuldtitel).
Bei Gruppenauskünften über nicht namentlich bezeichnete Einwohner ist der Nachweis des öffentlichen Interesses zu erbringen (z. B. durch eine Bescheinigung des Innenministers eines Bundeslandes).
Rechtsgrundlage(n)
- § 44 Bundesmeldegesetz (BMG)
- Nummer 44 Allgemeine Verwaltungsvorschrift zur Durchführung des Bundesmeldegesetzes (BMGVwV)
- Anlage 1 zur Verwaltungskostenordnung für den Geschäftsbereich des Ministeriums des Innern und für Sport
Hinweise für Schauenburg: Einfache Melderegisterauskunft
Bundesmeldegesetz
Bundesmeldegesetz
Kosten
Es werden Gebühren nach Nr. 42 (Einwohnermeldewesen) des Verwaltungskostenverzeichnisses zur "Verwaltungskostenordnung für den Geschäftsbereich des Ministeriums des Innern und für Sport" erhoben.
Gültigkeitsgebiet
Hessen
Fachliche Freigabe
Fachlich freigegeben durch Hessisches Ministerium des Innern und für Sport am 14.07.2022