Melderegisterauskunft Erteilung einfach

    Einfache Melderegisterauskunft

    Sie suchen eine Person und möchten deren Familienname, Vorname, Doktorgrad oder derzeitige Anschrift erfahren? Dann können Sie eine einfache Melderegisterauskunft beantragen.

    Hinweise für Schauenburg: Einfache Melderegisterauskunft

    Erteilung von Auskünften aus dem Einwohnermelderegister

    Erteilung von Auskünften aus dem Einwohnermelderegister

    Beschreibung

    Im Rahmen einer einfachen Melderegisterauskunft erhalten Sie von der Meldebehörde Familienname, Vornamen (unter Kennzeichnung des gebräuchlichen Vornamen), Doktorgrad und derzeitige Anschriften zu der gesuchten Person. Ist die Person verstorben wird Ihnen dies mitgeteilt.

    Ob Ihnen eine Meldebehörde eine Auskunft über die Daten der gesuchten Person erteilt, liegt in deren pflichtgemäßem Ermessen. Die einfache Melderegisterauskunft wird nicht erteilt, wenn eine Auskunftssperre im Melderegister eingetragen ist oder für die Meldebehörde Grund zu der Annahme besteht, dass hieraus eine Gefahr für schutzwürdige Interessen des Betroffenen oder einer anderen Person erwachsen kann.

    Hinweise für Schauenburg: Einfache Melderegisterauskunft

    Erteilung von Auskünften aus dem Einwohnermelderegister
     
    Allgemeine Informationen:
    Einfache Melderegisterauskünfte können im Bürgerbüro formlos schriftlich beantragt werden. Bei erweiterten Melderegister- und Gruppenauskünften ist ein schriftlicher Antrag (siehe besondere Voraussetzungen) erforderlich.

    Der Antragsteller hat nur Anspruch auf eine schriftliche Auskunft. In jeder Phase des Umganges mit personenbezogenen Daten sind § 7 Bundesmeldegesetz (Meldegeheimnis) und § 8 Bundesmeldegesetz (schutzwürdige Belange des Betroffenen) zu berücksichtigen.

    Einfache Melderegisterauskünfte umfassen (§ 44 Bundesmeldegesetz):

    ·         Auskunft über Vor- und Familiennamen

    ·         akademische Grade

    ·         Anschriften einzelner bestimmter Einwohner

    Erweiterte Melderegisterauskünfte umfassen (§ 45 Bundesmeldegesetz):

    ·         Tag und Ort der Geburt

    ·         frühere Vor- und Familiennamen

    ·         Familienstand - beschränkt auf die Angabe, ob verheiratet oder nicht -

    ·         Staatsangehörigkeit

    ·         frühere Anschriften

    ·         Tag des Ein- und Auszuges

    ·         Vor- und Familienname sowie Anschrift der Ehegattin oder des Ehegatten oder der Lebenspartnerin oder des Lebenspartners

    ·         Angabe des gesetzlichen Vertreters

    ·         Sterbetag und –ort

    Erteilung von Auskünften aus dem Einwohnermelderegister

    Allgemeine Informationen:
    Einfache Melderegisterauskünfte können im Bürgerbüro formlos schriftlich beantragt werden. Bei erweiterten Melderegister- und Gruppenauskünften ist ein schriftlicher Antrag (siehe besondere Voraussetzungen) erforderlich.

    Der Antragsteller hat nur Anspruch auf eine schriftliche Auskunft. In jeder Phase des Umganges mit personenbezogenen Daten sind § 7 Bundesmeldegesetz (Meldegeheimnis) und § 8 Bundesmeldegesetz (schutzwürdige Belange des Betroffenen) zu berücksichtigen.

    Einfache Melderegisterauskünfte umfassen (§ 44 Bundesmeldegesetz):

    · Auskunft über Vor- und Familiennamen

    · akademische Grade

    · Anschriften einzelner bestimmter Einwohner

    Erweiterte Melderegisterauskünfte umfassen (§ 45 Bundesmeldegesetz):

    · Tag und Ort der Geburt

    · frühere Vor- und Familiennamen

    · Familienstand - beschränkt auf die Angabe, ob verheiratet oder nicht -

    · Staatsangehörigkeit

    · frühere Anschriften

    · Tag des Ein- und Auszuges

    · Vor- und Familienname sowie Anschrift der Ehegattin oder des Ehegatten oder der Lebenspartnerin oder des Lebenspartners

    · Angabe des gesetzlichen Vertreters

    · Sterbetag und -ort

    Online-Dienste

    Meldebescheinigung (Beantragung)

    ID: L100001_414445060

    Online erledigen

    Zahlungsweise

    • Bezahlsysteme

    Vertrauensniveau

    Das Vertrauensniveau dieses Online-Dienstes ist nicht bestimmt (Vertrauensniveau unbestimmt).

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    Version

    Technisch erstellt am 25.11.2024 (von: Webservice, Gemeinde Schauenburg)

    Technisch geändert am 25.11.2024 (von: Webservice, Gemeinde Schauenburg)

    Sprache

    Deutsch

    Sprache: de

    Technisch erstellt am 07.06.2017 (von: system)

    Technisch geändert am 09.06.2017 (von: Administrator)

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English

    Technisch erstellt am 07.07.2021 (von: Administrator)

    Technisch geändert am 26.11.2019 (von: Administrator)

    Meldebescheinigung (Beantragung einer erweiterten Meldebescheinigung)

    ID: L100001_414445059

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    zuständige Stelle

    Meldebehörde des Wohnortes der gesuchten Person

    Zuständigkeit

    An die Meldebehörde des Wohnortes der gesuchten Person.

    Ansprechpartner

    Bürgerbüro

    Adresse

    Hausanschrift

    Korbacher Straße 300

    34270 Schauenburg

    Öffnungszeiten

    Mo., Mi. und Do.           9.00 Uhr bis 12.00 Uhr                   

    Mo. bis Mi.                  14.00 Uhr bis 16.00 Uhr

    Do.                               14.00 Uhr bis 18.00 Uhr

    Fr.                                 9.00 Uhr bis 12.00 Uhr

    Eine vorherige Terminabstimmung wird erbeten, um Wartezeiten zu vermeiden.

    Kontakt

    Internet

    Version

    Technisch geändert am 06.01.2025

    Sprachversion

    de-DE

    Sprache: de-DE

    Voraussetzungen

    • Die von Ihnen gesuchte Person muss anhand Ihrer Angaben eindeutig identifiziert werden können. Das heißt, dass Sie bereits über Daten zum Betroffenen verfügen müssen. Dies sind in der Regel der Vor- und Familienname, frühere Namen, das Geburtsdatum, das Geschlecht oder eine Anschrift.
    • Sie müssen bei der Anfrage erklären, dass Sie die Daten nicht für Zwecke der Werbung oder des Adresshandels verwenden.
    • Sofern Sie die Daten für gewerbliche Zwecke verwenden, müssen Sie diese angeben.
    • Es darf keine Auskunftssperre im Melderegister bestehen.

    Hinweise für Schauenburg: Einfache Melderegisterauskunft

    Besondere Voraussetzungen:
    Bei einfachen Melderegisterauskünften sind keine Anspruchsvoraussetzungen zu erfüllen. Schutzwürdige Belange des Betroffenen können jedoch zu einer Ablehnung des Antrages führen.
    Bei erweiterten Melderegisterauskünften ist ein berechtigtes Interesse nachzuweisen (z. B. durch Schuldtitel).
    Bei Gruppenauskünften über nicht namentlich bezeichnete Einwohner ist der Nachweis des öffentlichen Interesses zu erbringen (z. B. durch eine Bescheinigung des Innenministers eines Bundeslandes).

    Besondere Voraussetzungen:
    Bei einfachen Melderegisterauskünften sind keine Anspruchsvoraussetzungen zu erfüllen. Schutzwürdige Belange des Betroffenen können jedoch zu einer Ablehnung des Antrages führen.
    Bei erweiterten Melderegisterauskünften ist ein berechtigtes Interesse nachzuweisen (z. B. durch Schuldtitel).
    Bei Gruppenauskünften über nicht namentlich bezeichnete Einwohner ist der Nachweis des öffentlichen Interesses zu erbringen (z. B. durch eine Bescheinigung des Innenministers eines Bundeslandes).

    Rechtsgrundlage(n)

    Kosten

    Es werden Gebühren nach Nr. 42 (Einwohnermeldewesen) des Verwaltungskostenverzeichnisses zur "Verwaltungskostenordnung für den Geschäftsbereich des Ministeriums des Innern und für Sport" erhoben.

    Gültigkeitsgebiet

    Hessen

    Fachliche Freigabe

    Fachlich freigegeben durch Hessisches Ministerium des Innern und für Sport am 14.07.2022

    Version

    Technisch erstellt am 05.01.2016 (von: Schnellbacher, Alexandra)

    Technisch geändert am 08.07.2024 (von: Intern, System)

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Technisch erstellt am 07.06.2017 (von: system)

    Technisch geändert am 09.06.2017 (von: Administrator)

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English

    Technisch erstellt am 07.07.2021 (von: Administrator)

    Technisch geändert am 26.11.2019 (von: Administrator)