Wohnungsgeberbestätigung
Beschreibung
Wenn Sie eine neue Wohnung beziehen, benötigen Sie eine Bestätigung Ihrer Wohnungsgeberin/Ihres Wohnungsgebers über den Einzug. Diese müssen Sie der zuständigen Meldebehörde bei jeder Anmeldung vorlegen.
Wohnungsgeberin/Wohnungsgeber ist in der Regel die Eigentümerin oder der Eigentümer der Wohnung. Es kann aber ebenso die von der Eigentümerin / dem Eigentümer beauftragte Hausverwaltung oder, wenn Sie zur Untermiete wohnen, auch die Hauptmieterin/der Hauptmieter der Wohnung sein.
Die Wohnungsgeberbestätigung muss folgende Angaben enthalten:
Name und Anschrift der Wohnungsgeberin/des Wohnungsgebers
- Name und Anschrift der Eigentümerin/des Eigentümers (falls dieser nicht selbst Wohnungsgeberin/Wohnungsgeber ist)
- Anschrift der Wohnung
- Namen aller Personen, die die Wohnung beziehen und damit meldepflichtig sind
- Datum des Einzugs
Hinweise für Schmitten im Taunus: Spezielle Hinweise für Gemeinde Schmitten
Zum 1. November 2015 ist das Bundesmeldegesetz in Kraft getreten.
Eine damit verbundene wesentliche Änderung ist die Einführung der Mitwirkungspflicht für Wohnungsgeber. Bei jedem Einzug ist eine Bestätigung auszustellen, die der Wohnungsnehmer zur Erledigung des Meldevorgangs benötigt.
Wohnungsgeber sind die Vermieter oder von ihnen Beauftragte – dazu gehören insbesondere auch Wohnungsverwaltungen. Wohnungsgeber können selbst Wohnungseigentümer sein; für Untermieter ist es der Hauptmieter.
Für Sie als Wohnungsgeber bedeutet das, dass Sie seit dem 1. November 2015 Ihren Mietern eine solche Bestätigung ausstellen müssen.
Eine Wohnungsgeberbestätigung muss folgende Angaben enthalten:
- Name und Anschrift des Wohnungsgebers (in der Regel: Vermieter),
- Name des Eigentümers, soweit dieser nicht selbst Wohnungsgeber ist,
- das Einzugsdatum,
- die Anschrift der Wohnung,
- die Namen aller meldepflichtigen Personen,
- Unterschrift des Wohnungsgebers.
Um Ihnen die Arbeit zu erleichtern, finden Sie unter "Anträge / Formulare" ein Formular für eine Wohnungsgeberbestätigung sowie diese Information zum Ausdrucken. Selbstverständlich ist auch jede andere Form nutzbar – sofern sie mindestens die vorgenannten sechs Punkte enthält.
Für das Ausstellen der Bestätigung haben Sie maximal zwei Wochen nach dem Einzug Zeit. Mit der Bestätigung kann der Mieter dann uns gegenüber den Einzug nachweisen und sich an- oder ummelden.
Ein Mietvertrag ist nicht ausreichend, da dieser nicht die notwendigen Voraussetzungen erfüllt.
Beziehen Sie als Eigentümer Ihre Wohnung, erfolgt die Bestätigung über den Einzug als Eigenerklärung. Die Eigentümerschaft muss im Rahmen Ihrer Vorsprache grundsätzlich nicht nachgewiesen werden.
Zum 1. November 2015 ist das Bundesmeldegesetz in Kraft getreten.
Eine damit verbundene wesentliche Änderung ist die Einführung der Mitwirkungspflicht für Wohnungsgeber. Bei jedem Einzug ist eine Bestätigung auszustellen, die der Wohnungsnehmer zur Erledigung des Meldevorgangs benötigt.
Wohnungsgeber sind die Vermieter oder von ihnen Beauftragte - dazu gehören insbesondere auch Wohnungsverwaltungen. Wohnungsgeber können selbst Wohnungseigentümer sein; für Untermieter ist es der Hauptmieter.
Für Sie als Wohnungsgeber bedeutet das, dass Sie seit dem 1. November 2015 Ihren Mietern eine solche Bestätigung ausstellen müssen.
Eine Wohnungsgeberbestätigung muss folgende Angaben enthalten:
- Name und Anschrift des Wohnungsgebers (in der Regel: Vermieter),
- Name des Eigentümers, soweit dieser nicht selbst Wohnungsgeber ist,
- das Einzugsdatum,
- die Anschrift der Wohnung,
- die Namen aller meldepflichtigen Personen,
- Unterschrift des Wohnungsgebers.
Um Ihnen die Arbeit zu erleichtern, finden Sie unter "Anträge / Formulare" ein Formular für eine Wohnungsgeberbestätigung sowie diese Information zum Ausdrucken. Selbstverständlich ist auch jede andere Form nutzbar - sofern sie mindestens die vorgenannten sechs Punkte enthält.
Für das Ausstellen der Bestätigung haben Sie maximal zwei Wochen nach dem Einzug Zeit. Mit der Bestätigung kann der Mieter dann uns gegenüber den Einzug nachweisen und sich an- oder ummelden.
Ein Mietvertrag ist nicht ausreichend, da dieser nicht die notwendigen Voraussetzungen erfüllt.
Beziehen Sie als Eigentümer Ihre Wohnung, erfolgt die Bestätigung über den Einzug als Eigenerklärung. Die Eigentümerschaft muss im Rahmen Ihrer Vorsprache grundsätzlich nicht nachgewiesen werden.
Online-Dienste
Für diesen Ort gibt es aktuell keinen Online-Dienst.
Ansprechpartner
Gemeinde Schmitten - Bürgerservice
Adresse
Postanschrift
Parkstraße 2
61389 Schmitten
Öffnungszeiten
Montag bis Freitag 8:30 - 12:00 Uhr
Donnerstag zusätzlich 14:00 - 18:00 Uhr
Um Wartezeiten zu vermeiden und um Ihr Anliegen so rasch wie möglich bearbeiten zu können, bitten wir um vorherige Terminvereinbarung - gerne auch über unsere Online-Terminvereinbarung.
Kontakt
Telefon: +49 6084 4651
Telefon: +49 6084 4662
Telefax: +49 6084 4646
E-Mail: buergerservice@schmitten.de
Kontaktperson
Herr Lukas Engelmann
Frau Anette Fischer
Formulare
Hinweise für Schmitten im Taunus: Spezielle Hinweise für Gemeinde Schmitten
Rechtsgrundlage(n)
Verfahrensablauf
Die Wohnungsgeberbestätigung erhalten Sie von Ihrer Vermieterin/Ihrem Vermieter.
Es besteht für Wohnungsgeberinnen und Wohnungsgeber auch die Möglichkeit, die Bestätigung elektronisch gegenüber der zuständigen Meldebehörde abzugeben, wenn diese einen entsprechenden Zugang eröffnet hat. In dem Fall erhalten Sie von Ihrer Vermieterin/Ihrem Vermieter ein sogenanntes Zuordnungsmerkmal, welches ihr/ihm von der Meldebehörde mitgeteilt wird.
Wenn Sie sich dann bei dieser Meldebehörde anmelden, legen Sie entweder die Wohnungsgeberbestätigung vor oder geben das Zuordnungsmerkmal an.
Fristen
Die Wohnungsgeberin/der Wohnungsgeber ist verpflichtet, die Bestätigung spätestens zwei Wochen nach dem Einzug auszustellen.
Weigert sich die Wohnungsgeberin/der Wohnungsgeber, die Bestätigung auszustellen oder ist es Ihnen aus anderen Gründen nicht möglich, die Bestätigung zu erhalten, müssen sie dies der zuständigen Meldebehörde unverzüglich mitteilen.
Gültigkeitsgebiet
Hessen
Fachliche Freigabe
Fachlich freigegeben durch Hessisches Ministerium des Innern und für Sport am 16.11.2018