Ausfuhr (Verbringung) von "grünen" Abfällen zur Verwertung innerhalb der EU
Sie möchten als Unternehmen Abfälle über die staatlichen Grenzen hinweg transportieren? Dann gelten für Sie die Regelungen der der EG-Verordnung über die Verbringung von Abfällen.
Beschreibung
Alle Abfälle zur Beseitigung und zur Verwertung, die über Staatsgrenzen verbracht werden sollen, müssen grundsätzlich angezeigt werden. Einzige Ausnahme bilden Abfälle zur Verwertung, die in den Anhängen der Rechtsgrundlage gelistet sind und innerhalb der EU verbracht werden sollen. Diese Ausnahme gilt auch für den Import und teilweise für den Export von Abfällen zur Verwertung aus oder in EFTA-Staaten (Island, Schweiz, Norwegen und Liechtenstein), für Staaten, die das Basler Übereinkommen ratifiziert haben, sowie hinsichtlich der Abfälle des Anhangs III für die Vertragsstaaten des OECD-Ratsbeschlusses C(2001)107. Für diese Abfälle gelten lediglich die sogenannten „Allgemeinen Informationspflichten“.
Für die nachfolgend aufgeführten Abfallarten muss das Notifizierungsverfahren bei bestimmten Verbringungen nicht durchgeführt werden, sondern es gelten die „Allgemeinen Informationspflichten“. Dabei ist beim Abfalltransport das ausgefüllte Formular über die Versandinformationen mitzuführen. Weiterhin ist zwischen der Person, die die Verbringung veranlasst und dem Empfänger ein Vertrag abzuschließen. Dieser muss bereits zu Beginn der Verbringung wirksam sein und inhaltlich die Anforderungen gemäß der Rechtsgrundlage erfüllen. Falls die Verbringung scheitert oder illegal ist, muss der Veranlasser der Verbringung die Abfälle auf eigene Kosten zurücknehmen oder anderweitig verwerten. Dazu verpflichtet er sich in dem Vertrag. Er sagt darin auch zu, sofern erforderlich, die Abfälle zwischenzulagern. Es wird empfohlen, den Vertrag beim Transport ebenfalls mitzuführen.
zuständige Stelle
Zuständig sind die Regierungspräsidien Darmstadt, Gießen und Kassel
Ansprechpartner
Für Borken (Hessen) wurden leider keine Ansprechpartner gefunden. Bitte schauen Sie in der obigen Leistungsbeschreibung nach Hinweisen wie Sie den zuständigen Ansprechpartner finden können.
erforderliche Unterlagen
Formular und Vertrag nach Artikel 18 der EU VO 1013/2006 (Siehe Anhang VII der EU VO 1013/2006)
- Notifizierungsbroschüre der SAM
- Abfall: Im- und ExportRegierungspräsidium Darmstadt
Formulare
- Formularbezeichnung: Formular und Vertrag nach Artikel 18 der EU VO 1013/2006 (Siehe Anhang VII der EU VO 1013/2006)
- Onlineverfahren möglich: nein
- Schriftform erforderlich: ja
- Persönliches Erscheinen nötig: nein
Voraussetzungen
Der Abfall ist in Anhang III, IIIA oder IIIB der EU VO 1013/2006 gelistet,
- der Abfall wird verwertet,
- es gibt kein Verbot gemäß Artikel 36 der EU VO 1013/2006 oder ein Verbot oder Verpflichtung zur Durchführung eines Notifizierungsverfahrens gemäß der EU VO 1418 in Verbindung mit Artikel 37 der EU VO 1013/2006
- ordnungsgemäß ausgeführtes Formular und Vertrag nach Artikel 18 der EU VO 1013/2006 (Siehe Anhang VII der EU VO 1013/2006)
- Vertrag über die Verwertung des Abfalls zwischen Ihnen als Veranlasser der Verbringung und dem Empfänger nach Artikel 18 der EU VO 1013/2006
Rechtsgrundlage(n)
Bemerkungen
- Abfall: Im- und Export(Regierungspräsidium Darmstadt)
Gültigkeitsgebiet
Hessen
Fachliche Freigabe
Fachlich freigegeben durch Hessisches Ministerium für Umwelt, Klimaschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz am 06.06.2023
Stichwörter
Abfalltransport, Entsorgung, Müll, Abfallverbringung, Abfall, grüner Abfall, Mülltransport, Grenzüberschreitend