Verbringung von Abfällen in Deutschland und Europa Zustimmung für Abfälle nach der "grünen" Abfallliste

    Ausfuhr (Verbringung) von "grünen" Abfällen zur Verwertung innerhalb der EU

    Sie möchten als Unternehmen Abfälle über die staatlichen Grenzen hinweg transportieren? Dann gelten für Sie die Regelungen der der EG-Verordnung über die Verbringung von Abfällen.

    Beschreibung

    Alle Abfälle zur Beseitigung und zur Verwertung, die über Staatsgrenzen verbracht werden sollen, müssen grundsätzlich angezeigt werden. Einzige Ausnahme bilden Abfälle zur Verwertung, die in den Anhängen der Rechtsgrundlage gelistet sind und innerhalb der EU verbracht werden sollen. Diese Ausnahme gilt auch für den Import und teilweise für den Export von Abfällen zur Verwertung aus oder in EFTA-Staaten (Island, Schweiz, Norwegen und Liechtenstein), für Staaten, die das Basler Übereinkommen ratifiziert haben, sowie hinsichtlich der Abfälle des Anhangs III für die Vertragsstaaten des OECD-Ratsbeschlusses C(2001)107. Für diese Abfälle gelten lediglich die sogenannten "Allgemeinen Informationspflichten".

    Für die nachfolgend aufgeführten Abfallarten muss das Notifizierungsverfahren bei bestimmten Verbringungen nicht durchgeführt werden, sondern es gelten die "Allgemeinen Informationspflichten". Dabei ist beim Abfalltransport das ausgefüllte Formular über die Versandinformationen mitzuführen. Weiterhin ist zwischen der Person, die die Verbringung veranlasst und dem Empfänger ein Vertrag abzuschließen. Dieser muss bereits zu Beginn der Verbringung wirksam sein und inhaltlich die Anforderungen gemäß der Rechtsgrundlage erfüllen. Falls die Verbringung scheitert oder illegal ist, muss der Veranlasser der Verbringung die Abfälle auf eigene Kosten zurücknehmen oder anderweitig verwerten. Dazu verpflichtet er sich in dem Vertrag. Er sagt darin auch zu, sofern erforderlich, die Abfälle zwischenzulagern. Es wird empfohlen, den Vertrag beim Transport ebenfalls mitzuführen.

    zuständige Stelle

    Zuständig sind die Regierungspräsidien Darmstadt, Gießen und Kassel

    Ansprechpartner

    Für Gersfeld (Rhön) wurden leider keine Ansprechpartner gefunden. Bitte schauen Sie in der obigen Leistungsbeschreibung nach Hinweisen wie Sie den zuständigen Ansprechpartner finden können.

    erforderliche Unterlagen

    Formular und Vertrag nach Artikel 18 der EU VO 1013/2006 (Siehe Anhang VII der EU VO 1013/2006)

    Formulare

    • Formularbezeichnung: Formular und Vertrag nach Artikel 18 der EU VO 1013/2006 (Siehe Anhang VII der EU VO 1013/2006)
    • Onlineverfahren möglich: nein
    • Schriftform erforderlich: ja
    • Persönliches Erscheinen nötig: nein

    Voraussetzungen

    Der Abfall ist in Anhang III, IIIA oder IIIB der EU VO 1013/2006 gelistet,

    • der Abfall wird verwertet,
    • es gibt kein Verbot gemäß Artikel 36 der EU VO 1013/2006 oder ein Verbot oder Verpflichtung zur Durchführung eines Notifizierungsverfahrens gemäß der EU VO 1418 in Verbindung mit Artikel 37 der EU VO 1013/2006
    • ordnungsgemäß ausgeführtes Formular und Vertrag nach Artikel 18 der EU VO 1013/2006 (Siehe Anhang VII der EU VO 1013/2006)
    • Vertrag über die Verwertung des Abfalls zwischen Ihnen als Veranlasser der Verbringung und dem Empfänger nach Artikel 18 der EU VO 1013/2006

    Rechtsgrundlage(n)

    Bemerkungen

    Gültigkeitsgebiet

    Hessen

    Fachliche Freigabe

    Fachlich freigegeben durch Hessisches Ministerium für Umwelt, Klimaschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz am 06.06.2023

    Version

    Technisch geändert am 08.07.2024

    Stichwörter

    Mülltransport, Müll, Abfallverbringung, Entsorgung, Grenzüberschreitend, Abfalltransport, grüner Abfall, Abfall

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English