Nachbeurkundung einer Geburt im Ausland ohne Inlandswohnsitz beantragen
Wenn Sie oder Ihr Kind im Ausland geboren wurden, kann die Nachbeurkundung der Geburt in einem deutschen Geburtenregister sinnvoll sein.
Beschreibung
Wurden Sie oder Ihr Kind im Ausland geboren, können Sie unter bestimmten Voraussetzungen die nachträgliche Beurkundung der Geburt in einem deutschen Geburtenregister beantragen. Eine Pflicht zur Nachbeurkundung besteht nicht - ordnungsgemäß ausgestellte Geburtsurkunden aus dem Ausland werden in Deutschland grundsätzlich anerkannt. Die Nachbeurkundung in einem deutschen Geburtenregister kann jedoch von Vorteil sein, weil Ihnen das hiesige Standesamt dann eine deutsche Geburtsurkunde ausstellen kann. Etwaige Übersetzungen und Beglaubigungen der ausländischen Geburtsurkunde entfallen somit künftig. Sinnvoll kann eine Nachbeurkundung auch dann sein, wenn der Name oder die Abstammungsverhältnisse in Deutschland verbindlich nachgewiesen werden sollen.
Online-Dienste
Für diesen Ort gibt es aktuell keinen Online-Dienst.
zuständige Stelle
Zuständig ist das Standesamt, in dessen Zuständigkeitsbereich die im Ausland geborene Person zuletzt ihren Wohnsitz hatte oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt hat. Ergibt sich danach keine Zuständigkeit, so beurkundet das Standesamt den Personenstandsfall, in dessen Zuständigkeitsbereich die antragstellende Person zuletzt ihren Wohnsitz hatte oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt hat.
Ergibt sich danach keine Zuständigkeit, so ist das Standesamt I in Berlin zuständig für die Nachbeurkundung.
Ansprechpartner
Für Berkatal wurden leider keine Ansprechpartner gefunden. Bitte schauen Sie in der obigen Leistungsbeschreibung nach Hinweisen wie Sie den zuständigen Ansprechpartner finden können.
erforderliche Unterlagen
-
Sie benötigen im Regelfall folgende Unterlagen:
- vollständiger ausländischer Geburtenregisterauszug oder - falls nicht vorhanden - Geburtsurkunde des Kindes, gegebenenfalls mit Übersetzung, Legalisation oder Apostille
- Geburtsurkunden der Eltern, gegebenenfalls mit Übersetzung, Legalisation oder Apostille
- Ausweise der Eltern
- gegebenenfalls Einbürgerungsurkunde
- oder Staatsangehörigkeitsausweis
- wenn die Mutter verheiratet ist oder war:
- Eheurkunde, gegebenenfalls mit Übersetzung, Legalisation oder Apostille
- und im Falle der Ehebeendigung: Nachweis der Auflösung
- wenn die Eltern nicht miteinander verheiratet sind:
- gegebenenfalls Nachweis über die Vaterschaftsanerkennung und die Zustimmungserklärung der Mutter
- gegebenenfalls Nachweis über die gemeinsame elterliche Sorge
Die Vorlage weiterer Urkunden kann erforderlich sein. Dies ist abhängig vom ausländischen Urkundenwesen und kann erst nach Prüfung des Antrags beurteilt werden.
Formulare
Formulare: Ja
Online-Dienst vorhanden: Nein
Schriftform erforderlich:
Persönliches Erscheinen nötig:
Voraussetzungen
- Das Kind hat die deutsche Staatsangehörigkeit durch Abstammung nach einem deutschen Elternteil oder durch Einbürgerung erworben.
- Antragsberechtigte sind
- die einzutragende Person selbst
- deren Eltern
- deren Kinder
- der oder die Ehe- oder Lebenspartner(in)
Rechtsgrundlage(n)
Rechtsbehelf
Antrag auf gerichtliche Entscheidung bei dem für das zuständige Standesamt zuständigen Amtsgericht.
Verfahrensablauf
Grundsätzlich kann der Antrag bei Auslandswohnsitz über die deutsche Auslandsvertretung gestellt werden.
- Alle Urkunden und Ausweise sind dort im Original vorzulegen.
- Gegebenenfalls können bei der Auslandsvertretung beglaubigte Kopien gefertigt werden, wofür weitere Gebühren anfallen.
- Die Auslandsvertretung kann in der Regel auch feststellen, ob eine Namenserklärung erforderlich ist. In diesem Fall kann eine entsprechende Erklärung gleich vor Ort aufgenommen werden.
Fristen
Grundsätzlich keine; sofern der deutsche Elternteil nach dem 31.12.1999 im Ausland geboren wurde, erwirbt das Kind die deutsche Staatsangehörigkeit bei gewöhnlichem Aufenthalt im Ausland nur, wenn innerhalb eines Jahres nach der Geburt des Kindes die Beurkundung der Geburt im deutschen Geburtenregister beantragt wird, es sei denn, das Kind würde sonst staatenlos werden.
Bearbeitungsdauer
einzelfallabhängig
Kosten
Es fallen Gebühren nach dem Landesrecht, dem das zuständige Standesamt unterfällt, an.
Die Beurkundung im Geburtenregister des Standesamtes I in Berlin ist gebührenpflichtig. Es fallen Gebühren nach Berliner Landesrecht an.
Gültigkeitsgebiet
Hessen
Fachliche Freigabe
Fachlich freigegeben durch Hessisches Ministerium des Innern und für Sport am 18.11.2022
Stichwörter
Nachbeurkundung, Standesamt I in Berlin, Erstregistrierung, Erstbeurkundung, Ausland, Geburt, Generationenschnitt, Staatsangehörigkeit