Geburt im Ausland Beurkundung von Deutschen ohne Inlandswohnsitz
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    Nachbeurkundung einer Geburt im Ausland ohne Inlandswohnsitz beantragen

    Wenn Sie oder Ihr Kind im Ausland geboren wurden, kann die Nachbeurkundung der Geburt in einem deutschen Geburtenregister sinnvoll sein.

    Beschreibung

    Wurden Sie oder Ihr Kind im Ausland geboren, können Sie unter bestimmten Voraussetzungen die nachträgliche Beurkundung der Geburt in einem deutschen Geburtenregister beantragen. Eine Pflicht zur Nachbeurkundung besteht nicht –  ordnungsgemäß ausgestellte Geburtsurkunden aus dem Ausland werden in Deutschland grundsätzlich anerkannt. Die Nachbeurkundung in einem deutschen Geburtenregister kann jedoch von Vorteil sein, weil Ihnen das hiesige Standesamt dann eine deutsche Geburtsurkunde ausstellen kann. Etwaige Übersetzungen und Beglaubigungen der ausländischen Geburtsurkunde entfallen somit künftig. Sinnvoll kann eine Nachbeurkundung auch dann sein, wenn der Name oder die Abstammungsverhältnisse in Deutschland verbindlich nachgewiesen werden sollen.

    Online-Dienste

    Für diesen Ort gibt es aktuell keinen Online-Dienst.

    zuständige Stelle

    Zuständig ist das Standesamt, in dessen Zuständigkeitsbereich die im Ausland geborene Person zuletzt ihren Wohnsitz hatte oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt hat. Ergibt sich danach keine Zuständigkeit, so beurkundet das Standesamt den Personenstandsfall, in dessen Zuständigkeitsbereich die antragstellende Person zuletzt ihren Wohnsitz hatte oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt hat.

    Ergibt sich danach keine Zuständigkeit, so ist das Standesamt I in Berlin zuständig für die Nachbeurkundung.

    Ansprechpartner

    Standesamt

    Adresse

    Hausanschrift

    Marktplatz 4
    65428 Rüsselsheim am Main

    Kontakt speichern

    Ist rollstuhlgerecht

    Öffnungszeiten

    Das Standesamt ist nur nach vorheriger Terminvereinbarung für den Bürger- und Publikumsverkehr geöffnet. Bitte nehmen Sie dazu telefonisch oder bevorzugt per E-Mail Kontakt mit dem zuständigen Sachbearbeiter bzw. der zuständigen Sachbearbeiterin auf. 

    Kontakt

    Telefon Festnetz: 06142 832726

    Fax: 06142 832729

    E-Mail: standesamt@ruesselsheim.de

    Stichwörter

    Ortsgericht, Standesamt

    Version

    Technisch geändert am 17.04.2026

    Sprachversion

    de

    Sprache: de

    Formulare

    Formulare: Ja
    Online-Dienst vorhanden: Nein
    Schriftform erforderlich:
    Persönliches Erscheinen nötig:

    Voraussetzungen

    • Das Kind hat die deutsche Staatsangehörigkeit durch Abstammung nach einem deutschen Elternteil oder durch Einbürgerung erworben.
    • Antragsberechtigte sind
      • die einzutragende Person selbst
      • deren Eltern
      • deren Kinder
      • der oder die Ehe- oder Lebenspartner(in)

    Handlungsgrundlage(n)

    Rechtsbehelf

    Antrag auf gerichtliche Entscheidung bei dem für das zuständige Standesamt zuständigen Amtsgericht.

    Verfahrensablauf

    Grundsätzlich kann der Antrag bei Auslandswohnsitz über die deutsche Auslandsvertretung gestellt werden.

    • Alle Urkunden und Ausweise sind dort im Original vorzulegen.
    • Gegebenenfalls können bei der Auslandsvertretung beglaubigte Kopien gefertigt werden, wofür weitere Gebühren anfallen.
    • Die Auslandsvertretung kann in der Regel auch feststellen, ob eine Namenserklärung erforderlich ist. In diesem Fall kann eine entsprechende Erklärung gleich vor Ort aufgenommen werden.

    Bearbeitungsdauer

    einzelfallabhängig

    Gültigkeitsgebiet

    Hessen

    Fachliche Freigabe

    Fachlich freigegeben durch Hessisches Ministerium des Innern und für Sport am 17.11.2022

    Version

    Technisch erstellt am 22.10.2014
    Technisch geändert am 07.07.2024

    Stichwörter

    Nachbeurkundung, Erstbeurkundung, Erstregistrierung, Generationenschnitt, Standesamt I in Berlin, Staatsangehörigkeit, Ausland, Geburt

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de
    Technisch erstellt am 07.06.2017
    Technisch geändert am 14.05.2025

    Englisch

    Sprache: en
    Sprachbezeichnung nativ: English
    Technisch erstellt am 22.10.2025
    Technisch geändert am 26.11.2019