Pfandleihgewerbe: Verlängerung der Pfandverwertungsfrist
Beschreibung
Im Pfandleihgewerbe haben Pfandleiher das Pfand spätestens 6 Monate nach Eintritt der Verwertungsberechtigung zu verwerten.
Auf Antrag des Pfandleihers bei der zuständigen Stelle kann bei Vorliegen eines wichtigen Grundes, die Frist verlängert werden.
Die Frist wird so lange verlängert, wie der wichtige Grund voraussichtlich besteht. Bei Verhinderung durch eine gerichtliche oder behördliche Maßnahme ist die Frist bis zu der auf die Aufhebung der Maßnahme folgenden Verwertung anderer Pfänder zu verlängern.
Zuständigkeit
Wenden Sie sich an die jeweilige Stadt / Gemeinde (Ordnungsamt), in der Sie Ihren Betriebssitz haben.
Ansprechpartner
Stadt Langen (Hessen) - Gewerbeangelegenheiten
Adresse
Hausanschrift
Parkmöglichkeiten
Parkplatz: kostenlose Besucherparkplätze, teilweise mit Parkscheibe sind vorhanden.
Gebührenfrei
Behindertenparkplatz: Parkplätze vor dem Rathaus (Parkscheibe)
Gebührenfrei
Haltestellen
- Haltestelle: Zimmerstraße
Linien:- Bus: Linie Zimmerstraße
- Haltestelle: Rathaus
Linien:- Bus: Linie Rathaus
Aufzug vorhanden
Ist rollstuhlgerecht
Öffnungszeiten
Nach Terminvereinbarung
Kontakt
Telefon: +49 6103 203-332
Telefon: +49 6103 203-333
Telefax: +49 6103 203-747
E-Mail: gewerbe@langen.de
erforderliche Unterlagen
- ggf. Personalausweis oder Reisepass
- ggf. Pfandleiherlaubnis
- Unterlagen, die den wichtigen Grund dokumentieren
- Pfandleihgewerbe: Erlaubnis(Leistungsbeschreibung im Hessen-Finder)
Voraussetzungen
Ein wichtiger Grund liegt vor, wenn:
- eine Kollision von Pflichten des Pfandleihers nach der Pfandleiherverordnung und anderen Rechtsvorschriften besteht,
- ein Hinausschieben der Verwertung im Interesse des Verpfänders liegt, z. B. wenn aus saisonbedingten Gründen bei einer späteren Verwertung trotz der weiter anfallenden Zinsen und Kosten ein für den Verpfänder günstigeres Ergebnis erzielt werden kann,
- wenn über das Eigentum an dem Pfand oder über die Entstehung des Pfandrechts ein Rechtsstreit anhängig ist.
Rechtsgrundlage(n)
Fristen
Der Antrag sollte gestellt werden, sobald der wichtige Grund vorliegt.
Kosten
Es werden Gebühren in Höhe von 30,50 Euro erhoben
Gültigkeitsgebiet
Hessen
Fachliche Freigabe
Fachlich freigegeben durch Hessisches Ministerium für Wirtschaft, Energie, Verkehr und Landesentwicklung am 05.09.2014
Stichwörter
Pfandkredit, Pfandgläubiger, Pfandschein, Pfandleiher, Pfandrecht, Fristverlängerung