Pfandleihgewerbe: Verlängerung der Pfandverwertungsfrist
Beschreibung
Im Pfandleihgewerbe haben Pfandleiher das Pfand spätestens 6 Monate nach Eintritt der Verwertungsberechtigung zu verwerten.
Auf Antrag des Pfandleihers bei der zuständigen Stelle kann bei Vorliegen eines wichtigen Grundes, die Frist verlängert werden.
Die Frist wird so lange verlängert, wie der wichtige Grund voraussichtlich besteht. Bei Verhinderung durch eine gerichtliche oder behördliche Maßnahme ist die Frist bis zu der auf die Aufhebung der Maßnahme folgenden Verwertung anderer Pfänder zu verlängern.
Zuständigkeit
Wenden Sie sich an die jeweilige Stadt / Gemeinde (Ordnungsamt), in der Sie Ihren Betriebssitz haben.
Ansprechpartner
Stadt Bürstadt - Fachbereich "Öffentliche Sicherheit und Ordnung - Allg. Sicherheit und Ordnung"
Adresse
Hausanschrift
Öffnungszeiten
Öffnungszeiten der Allgemeinen Verwaltung:
- Dienstag 8:00 Uhr - 12:00 Uhr
- Donnerstag 14:00 Uhr - 18:00 Uhr
Öffnungszeiten des Bürgerservices der Stadt Bürstadt:
- Montag 8:00 Uhr - 12:00 Uhr
- Dienstag 8:00 Uhr - 12:00 Uhr
- Mittwoch 8:00 Uhr - 12:00 Uhr
- Donnerstag 14:00 Uhr - 18:00 Uhr
- Freitag geschlossen
- KFZ Dienstleistungen können bis 31. März 2024 nicht angeboten werden !
Kontakt
Telefon: 06206 701-0
Telefax: 06206 7017-280
E-Mail: ordnungsamt@buerstadt.de
E-Mail: gewerbe@buerstadt.de
Kontaktperson
Herr Rainer Stöckel
Frau Manuela Ruh
Frau Mechthild Fäustle
Frau Anja Höfle
Internet
erforderliche Unterlagen
- ggf. Personalausweis oder Reisepass
- ggf. Pfandleiherlaubnis
- Unterlagen, die den wichtigen Grund dokumentieren
- Pfandleihgewerbe: Erlaubnis(Leistungsbeschreibung im Hessen-Finder)
Voraussetzungen
Ein wichtiger Grund liegt vor, wenn:
- eine Kollision von Pflichten des Pfandleihers nach der Pfandleiherverordnung und anderen Rechtsvorschriften besteht,
- ein Hinausschieben der Verwertung im Interesse des Verpfänders liegt, z. B. wenn aus saisonbedingten Gründen bei einer späteren Verwertung trotz der weiter anfallenden Zinsen und Kosten ein für den Verpfänder günstigeres Ergebnis erzielt werden kann,
- wenn über das Eigentum an dem Pfand oder über die Entstehung des Pfandrechts ein Rechtsstreit anhängig ist.
Rechtsgrundlage(n)
Fristen
Der Antrag sollte gestellt werden, sobald der wichtige Grund vorliegt.
Kosten
Es werden Gebühren in Höhe von 30,50 Euro erhoben
Gültigkeitsgebiet
Hessen
Fachliche Freigabe
Fachlich freigegeben durch Hessisches Ministerium für Wirtschaft, Energie, Verkehr und Landesentwicklung am 05.09.2014
Stichwörter
Fristverlängerung, Pfandrecht, Pfandgläubiger, Pfandschein, Pfandleiher, Pfandkredit