Abfall: Bioabfall entsorgen
Die Abfallentsorgung privater Haushalte und somit auch von Bioabfällen aus privaten Haushalten obliegt den Landkreisen und kreisfreien Städte als öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger.
Beschreibung
Die Entsorgung von Bioabfällen aus privaten Haushalten ist Aufgabe der Landkreise und kreisfreien Städte. Regelungen zur Bewirtschaftung des Bioabfalls sind in den einzelnen Abfallentsorgungssatzungen sowie Gebührensatzungen festgeschrieben.
Dazu gehören u. a. Informationen über die Abfallgebühren, Müllbehälter (Biotonne, Bestellmöglichkeit), Abfallkalender (Abfuhrintervalle), vorhandene Hol- und Bringsysteme für Bioabfälle (z. B. Grünschnitt).
Soweit von Seiten des öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers noch keine Biotonne angeboten wird, bestehen alternative Entsorgungsangebote im Bringsystem (wie die Abgabemöglichkeiten von Gartenabfall bei Recyclinghöfen oder Containerdienste) sowie teilweise die Nutzung einer Biotonne von privaten Anbietern (gewerbliche oder gemeinnützige Sammlung).
Neben der Entsorgung von Bioabfall durch die Biotonne ist in den meisten Satzungen die Eigenkompostierung als Option zur Eigenverwertung des Bioabfalls genannt. Bei nachgewiesener Möglichkeit der Eigenverwertung durch Kompostierung auf dem eigenen Grundstück kann der Bürger von der Anschlusspflicht an die Biotonne befreit werden.
Die getrennte Sammlung und spätere Verwertung von biologisch abbaubaren Abfällen (organische Küchenabfälle und Gartenabfälle) hat mehrere Vorteile für die Umwelt: Sie reduziert die Restabfallmenge und vereinfacht die Behandlung des Restabfalls. Die getrennte Sammlung vereinfacht die hochwertige Verwertung des Bioabfalls durch Vergärung. Außerdem können die in den Bioabfällen enthaltenen Humusbestandteile und Nährstoffe als Gärsubstrat oder Kompost in den natürlichen Kreislauf zurückgeführt werden.
Hinweise für Wächtersbach: Spezielle Hinweise für Stadt Wächtersbach
Infos zur Biotonne
Nach geltendem Recht besteht grundsätzlich auch für die Biotonne ein sogenannter Anschluss- und Benutzungszwang, der mit entsprechenden Gebühren verbunden ist. Die Stadt Wächtersbach kann Anschlusspflichtige auf Antrag hiervon jedoch befreien. Dazu muss schriftlich erklärt werden, alle anfallenden kompostierbaren Abfälle ordnungsgemäß und schadlos selbst verwertet werden. Für die Verwertung des Komposts ist pro Grundstücksbewohner eine garten- und landwirtschaftliche Fläche von 25 m² nachzuweisen. Nähere Hinweise dazu finden Sie im entsprechenden Antrag auf Selbstkompostierung.
Infos zur Biotonne
Nach geltendem Recht besteht grundsätzlich auch für die Biotonne ein sogenannter Anschluss- und Benutzungszwang, der mit entsprechenden Gebühren verbunden ist. Die Stadt Wächtersbach kann Anschlusspflichtige auf Antrag hiervon jedoch befreien. Dazu muss schriftlich erklärt werden, alle anfallenden kompostierbaren Abfälle ordnungsgemäß und schadlos selbst verwertet werden. Für die Verwertung des Komposts ist pro Grundstücksbewohner eine garten- und landwirtschaftliche Fläche von 25 m² nachzuweisen. Nähere Hinweise dazu finden Sie im entsprechenden Antrag auf Selbstkompostierung.
Online-Dienste
Für diesen Ort gibt es aktuell keinen Online-Dienst.
Zuständigkeit
Für die Abholung der Biotonne ist in Hessen die jeweilige Gemeinde/ Stadt zuständig, soweit diese Aufgabe nicht auf einen Abfallzweckverband übertragen wurde.
Ansprechpartner
Stadt Wächtersbach - Umwelt & Abfall
Adresse
Postanschrift
Schloss 1
63607 Wächtersbach
Kontakt
Internet
Formulare
Mit dem Antragsformular kann die Befreiung vom Anschluss- und Benutzungszwang an die Biotonne beantragt werden.
Stadt Wächtersbach - Bauen & Umwelt
Adresse
Postanschrift
Schloss 1
Postfach
63607 Wächtersbach
Kontakt
Kontaktperson
Frau Katrin Kaufmann
Formulare
Mit dem Antragsformular kann die Befreiung vom Anschluss- und Benutzungszwang an die Biotonne beantragt werden.
erforderliche Unterlagen
Bitte erfragen Sie bei dem für Sie zuständigen öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger, welche Unterlagen Sie einreichen müssen.
Formulare
Abfrage bei den öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgern erforderlich
Voraussetzungen
Abfrage bei den öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgern erforderlich
Rechtsgrundlage(n)
Kreislaufwirtschaftsgesetz (KrWG)
Örtliche Satzungen der Landkreise und kreisfreien Städte (meist getrennt nach Abfallentsorgungssatzung und Abfallgebührensatzung, veröffentlicht im Internet oder dem amtlichen Anzeiger/Kreisblatt)
Hinweise für Wächtersbach: Spezielle Hinweise für Stadt Wächtersbach
Abfallsatzung der Stadt Wächtersbach
Abfallsatzung der Stadt Wächtersbach
Verfahrensablauf
Abfrage bei den öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgern erforderlich
Fristen
Abfrage bei den öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgern erforderlich
Bearbeitungsdauer
individuell
Kosten
Abfrage bei den öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgern erforderlich
Wie für die Abfallentsorgung insgesamt gibt es auch für die Entsorgung von Bioabfällen durch die Landkreise und kreisfreien Städte keine landesweit einheitliche Gebührenregelung.
Informationen zu den etwaigen Kosten finden Sie in der jeweiligen Abfallgebührensatzung Ihres öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers sowie den Homepages gewerblicher Entsorger.
Gültigkeitsgebiet
Hessen
Fachliche Freigabe
Fachlich freigegeben durch Hessisches Ministerium für Umwelt, Klimaschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz am 14.03.2022
Stichwörter
Eigenkompostierung, braune Tonne, Kompostierungsanlage, Biotonne, Wertstoffhof, Containerdienst