Beihilfe bei der Tierseuchenkasse beantragen
Beschreibung
Als Tierbesitzer oder Tierbesitzerin können Sie eine Beihilfe von der Hessischen Tierseuchenkasse erhalten. Die Beihilfe dient dazu, Verluste durch Tierseuchen zu verringern.
In welchen Fällen die Tierseuchenkasse eine Beihilfe gewährt, ist in der Leistungssatzung festgelegt. Eine Beihilfe können Sie vor allem erhalten für:
- Schäden durch Tierverluste, bei denen Sie keine Entschädigung erhalten
- andere Schäden nach amtlichen Maßnahmen
Die Beihilfe erhalten Sie nur für Tiere, für die Sie Beiträge an die Tierseuchenkasse entrichten müssen. Beitragspflichtig sind:
- Pferde
- Rinder
- Schweine
- Schafe
- Bienenvölker
- Geflügel
Die Höhe der einzelnen Beihilfen können Sie in der Leistungsübersicht der Hessischen Tierseuchenkasse nachlesen.
Hinweis: Sie bekommen keine Beihilfe, wenn Sie für Tierverluste bereits eine Entschädigung nach dem Tierseuchengesetz erhalten.
- Richtlinien der Hessischen Tierseuchenkasse über die Gewährung von Beihilfen (Beihilferichtlinien)(Die Leistungsübersicht ist in den Richtlinien enthalten)
- Entschädigung bei der Tierseuchenkasse beantragen(Leistungsbeschreibung im Hessen-Finder)
Zuständigkeit
Hessische Tierseuchenkasse
Ansprechpartner
Kreisverwaltung Odenwaldkreis - Veterinärwesen und Verbraucherschutz
Adresse
Postanschrift
Scheffelstraße 11
Postfach
64385 Reichelsheim (Odenwald)
Kontakt
Telefon: 06062 70-1202
E-Mail: avv@odenwaldkreis.de
Kontaktperson
Tiergesundheit
Besucheranschrift
Hausanschrift
Fax: 06062 70-1999
Telefon Festnetz: 06062 70-1201
E-Mail: tiergesundheit@odenwaldkreis.de
Formulare
Beihilfe bei der Tierseuchenkasse beantragen
erforderliche Unterlagen
- Antrag auf Beihilfe
- Nachweis der Seuche (Krankheit)
- Dokumentation des Tierverlustes
- Nachweis der Schadensminimierung
Formulare
Voraussetzungen
Als Besitzer oder Besitzerin der Tiere müssen Sie
- bei Ihrer Meldung an die Tierseuchenkasse die korrekte Anzahl der Tiere angegeben haben,
- die Beiträge zur Tierseuchenkasse pünktlich bezahlt haben,
- rechtzeitig einen Tierarzt oder einen Tierärztin hinzugezogen und das Veterinäramt über den Ausbruch einer Krankheit/Seuche verständigt haben,
- die Krankheit durch einen Tierarzt oder eine Tierärztin bestätigen lassen (zum Beispiel durch ein Gutachten oder einen Untersuchungsbefund),
- die Verluste dokumentiert haben (zum Beispiel durch Schlachtbescheinigungen) und
- Sie dürfen Ihre Sorgfaltspflicht nicht erkennbar vernachlässigt haben.
Rechtsgrundlage(n)
Verfahrensablauf
Sie müssen sofort das zuständige Veterinäramt und einen Tierarzt oder eine Tierärztin informieren, wenn Sie einen Verdacht auf eine Seuche haben.
Nachdem Sie alle erforderlichen Nachweise eingeholt haben, können Sie das ausgefüllte Antragsformular der Tierseuchenkasse beim Veterinäramt einreichen.
Das Veterinäramt bearbeitet Ihren Antrag und leitet ihn an die Tierseuchenkasse weiter.
- Schutz vor Tierseuchen - Tierseuche anzeigen(Leistungsbeschreibung im Hessen-Finder)
Fristen
Sie müssen den vollständigen Antrag spätestens 6 Monate nach Eintritt des Schadens bei der zuständigen Stelle einreichen.
Kosten
Keine
Gültigkeitsgebiet
Hessen
Fachliche Freigabe
Fachlich freigegeben durch Hessisches Ministerium für Umwelt, Klimaschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz am 19.08.2014
Stichwörter
Tierkrankheiten, Veterinärwesen, Tierseuchen