Antrag auf Beihilfen und sonstige Leistungen von der Tierseuchenkasse Gewährung

    Beihilfe bei der Tierseuchenkasse beantragen

    Beschreibung

    Als Tierbesitzer oder Tierbesitzerin können Sie eine Beihilfe von der Hessischen Tierseuchenkasse erhalten. Die Beihilfe dient dazu, Verluste durch Tierseuchen zu verringern.

    In welchen Fällen die Tierseuchenkasse eine Beihilfe gewährt, ist in der Leistungssatzung festgelegt. Eine Beihilfe können Sie vor allem erhalten für:

    • Schäden durch Tierverluste, bei denen Sie keine Entschädigung erhalten
    • andere Schäden nach amtlichen Maßnahmen

    Die Beihilfe erhalten Sie nur für Tiere, für die Sie Beiträge an die Tierseuchenkasse entrichten müssen. Beitragspflichtig sind:

    • Pferde
    • Rinder
    • Schweine
    • Schafe
    • Bienenvölker
    • Geflügel

    Die Höhe der einzelnen Beihilfen können Sie in der Leistungsübersicht der Hessischen Tierseuchenkasse nachlesen.

    Hinweis: Sie bekommen keine Beihilfe, wenn Sie für Tierverluste bereits eine Entschädigung nach dem Tierseuchengesetz erhalten.

    Zuständigkeit

    Hessische Tierseuchenkasse

    Ansprechpartner

    Hessische Tierseuchenkasse

    Adresse

    Hausanschrift

    Mainzer Straße 17

    65185 Wiesbaden

    Kontakt

    Internet

    Version

    Technisch geändert am 10.01.2023

    Sprachversion

    de-DE

    Sprache: de-DE

    Kreisverwaltung Odenwaldkreis - Veterinärwesen und Verbraucherschutz

    Adresse

    Hausanschrift

    Scheffelstraße 11

    Postfach

    64385 Reichelsheim (Odenwald)

    Kein Aufzug vorhanden

    Ist nicht rollstuhlgerecht

    Kontakt

    Kontaktperson

    Version

    Technisch geändert am 07.11.2024

    Sprachversion

    de-DE

    Sprache: de-DE

    erforderliche Unterlagen

    • Antrag auf Beihilfe
    • Nachweis der Seuche (Krankheit)
    • Dokumentation des Tierverlustes
    • Nachweis der Schadensminimierung

    Formulare

    Voraussetzungen

    Als Besitzer oder Besitzerin der Tiere müssen Sie

    • bei Ihrer Meldung an die Tierseuchenkasse die korrekte Anzahl der Tiere angegeben haben,
    • die Beiträge zur Tierseuchenkasse pünktlich bezahlt haben,
    • rechtzeitig einen Tierarzt oder einen Tierärztin hinzugezogen und das Veterinäramt über den Ausbruch einer Krankheit/Seuche verständigt haben,
    • die Krankheit durch einen Tierarzt oder eine Tierärztin bestätigen lassen (zum Beispiel durch ein Gutachten oder einen Untersuchungsbefund),
    • die Verluste dokumentiert haben (zum Beispiel durch Schlachtbescheinigungen) und
    • Sie dürfen Ihre Sorgfaltspflicht nicht erkennbar vernachlässigt haben.

    Rechtsgrundlage(n)

    Verfahrensablauf

    Sie müssen sofort das zuständige Veterinäramt und einen Tierarzt oder eine Tierärztin informieren, wenn Sie einen Verdacht auf eine Seuche haben.

    Nachdem Sie alle erforderlichen Nachweise eingeholt haben, können Sie das ausgefüllte Antragsformular der Tierseuchenkasse beim Veterinäramt einreichen.

    Das Veterinäramt bearbeitet Ihren Antrag und leitet ihn an die Tierseuchenkasse weiter.

    Fristen

    Sie müssen den vollständigen Antrag spätestens 6 Monate nach Eintritt des Schadens bei der zuständigen Stelle einreichen.

    Kosten

    Keine

    Gültigkeitsgebiet

    Hessen

    Fachliche Freigabe

    Fachlich freigegeben durch Hessisches Ministerium für Umwelt, Klimaschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz am 19.08.2014

    Version

    Technisch erstellt am 19.08.2014 (von: Sinner, Annemarie)

    Technisch geändert am 08.07.2024 (von: Intern, System)

    Stichwörter

    Tierkrankheiten, Veterinärwesen, Tierseuchen

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Technisch erstellt am 07.06.2017 (von: system)

    Technisch geändert am 09.06.2017 (von: Administrator)

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English

    Technisch erstellt am 07.07.2021 (von: Administrator)

    Technisch geändert am 26.11.2019 (von: Administrator)