Tierschutzbeauftragte: Bestellung
Vor Aufnahme nachfolgend aufgeführter Tätigkeiten, hat der Träger der Einrichtung, oder der für den Betrieb Verantwortliche, eine(n) oder mehrere Tierschutzbeauftragte zu bestellen und die Bestellung der zuständigen Behörde anzuzeigen...
Beschreibung
Vor Aufnahme nachfolgend aufgeführter Tätigkeiten, hat der Träger der Einrichtung, oder der für den Betrieb Verantwortliche, eine(n) oder mehrere Tierschutzbeauftragte zu bestellen und die Bestellung der zuständigen Behörde anzuzeigen:
- Es werden Wirbeltiere oder Kopffüßer gezüchtet oder gehalten, die dazu bestimmt sind in Tierversuchen verwendet zu werden; (Hinweis: Welche Eingriffe oder Behandlungen unter „Tierversuch“ fallen, ergibt sich aus § 7 Absatz 2 Tierschutzgesetz);
- Es werden Wirbeltiere oder Kopffüßer gezüchtet oder gehalten, deren Organe oder Gewebe dazu bestimmt sind, zu wissenschaftlichen Zwecken verwendet zu werden;
- Es werden Wirbeltiere getötet, um ihre Organe oder Gewebe zu wissenschaftlichen Zwecken zu verwenden;
- Es werden von lebenden Wirbeltieren vollständig oder teilweise Organen oder Geweben entnommen, um zu anderen als zu wissenschaftlichen Zwecken die Organe oder Gewebe zu transplantieren, Kulturen anzulegen oder isolierte Organe, Gewebe oder Zellen zu untersuchen.
Hinweise für Limburg-Weilburg: Spezielle Hinweise für Kreis Limburg-Weilburg
zuständige Stelle
Die Zuständigkeit obliegt dem Regierungspräsidien Darmstadt, Gießen und Kassel.
Ansprechpartner
Regierungspräsidium Gießen
Aktuelles
Das Regierungspräsidium (RP) Gießen ist eine Landesmittelbehörde und ist somit koordinierende Mittelinstanz zwischen dem Land Hessen und den Landkreisen und Kommunen. Das Regierungspräsidium ist für regionale und überregionale Aufgaben aus unterschiedlichen Fachbereichen zuständig. Die Aufgabenbereiche reichen von Arbeitsschutz und Regionalwesen, über Bauwesen, Wirtschaft und Verkehr, bis hin zu Umwelt, Ländlicher Raum, Forsten, Natur- und Verbraucherschutz sowie Soziales.
So nimmt die Behörde eine Vielzahl von Aufgaben wahr, die wegen ihrer regionalen Bedeutung und entsprechenden Koordinierungs- und Beurteilungsbedarfs nicht auf lokaler Ebene erfüllt werden können oder die besondere Spezialkenntnisse erfordern, die kleinere Verwaltungseinheiten nicht vorhalten können.
Darüber hinaus ist das Regierungspräsidium Gießen in bestimmten Bereichen hessenweit zuständig, so etwa in der Gentechnik, der Heimaufsicht oder in der Landwirtschaft.
Adresse
Hausanschrift
Parkmöglichkeiten
Parkplatz: Vor dem Hauptgebäude
Gebührenpflichtig
Aufzug vorhanden
Ist rollstuhlgerecht
Postanschrift
Postfach 10 08 51
35338 Gießen
Öffnungszeiten
Mo. 08:00 - 16:30 Uhr
Di. 08:00 - 16:30 Uhr
Mi. 08:00 - 16:30 Uhr
Do. 08:00 - 16:30 Uhr
Fr. 08:00 - 15:00 Uhr
Kontakt
Internet
Regierungspräsidium Gießen - Dezernat V 54 - Veterinärwesen und Verbraucherschutz
Adresse
Hausanschrift
Parkmöglichkeiten
Parkplatz: nach Verfügbarkeit
Gebührenfrei
Aufzug vorhanden
Ist rollstuhlgerecht
Öffnungszeiten
Mo. 08:00 - 16:30 Uhr
Di. 08:00 - 16:30 Uhr
Mi. 08:00 - 16:30 Uhr
Do. 08:00 - 16:30 Uhr
Fr. 08:00 - 15:00 Uhr
Kontakt
erforderliche Unterlagen
Unterlagen sind in deutscher Sprache zum Nachweis der Erfüllung der Voraussetzungen beizufügen wie z. B.:
- Nachweis des Hochschulabschlusses,
- Nachweis des Erwerbs von entsprechenden Kenntnissen und Fähigkeiten im Versuchstierbereich,
- Nachweis der Zuverlässigkeit,
Angaben zu Stellung (Weisungsfreiheit) und Befugnissen der Tierschutzbeauftragten sowie deren Zuständigkeitsbereichen einschließlich der diese regelnden innerbetrieblichen Anweisung o. ä.
Formulare
Das Formular zur Anzeige ist bei den zuständigen Regierungspräsidien erhältlich.
Voraussetzungen
Tierschutzbeauftragte sind bei der Erfüllung ihrer Aufgaben weisungsfrei.
Sie haben folgende Voraussetzungen zu erfüllen:
- Sie verfügen über ein abgeschlossenes Hochschulstudium der Veterinärmedizin.
- Sie müssen die für die Durchführung der Aufgaben erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten besitzen.
- Sie müssen die hierfür erforderliche Zuverlässigkeit besitzen.
- Sie dürfen nicht gleichzeitig zuständig für Tierversuche sein, die sie selbst durchführen.
- Sie sind nicht gleichzeitig für das Halten oder Züchten der Tiere in der Einrichtung verantwortlich.
Betreff Ziffer I kann die zuständige Behörde im Einzelfall Ausnahmen zulassen, wenn die nach Ziffer II erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten nachgewiesen sind.
Betreff Ziffer V kann die zuständige Behörde im Einzelfall Ausnahmen zulassen, soweit dies auf Grund der sachlichen und personellen Ausstattung der Einrichtung oder des Betriebs sachgerecht ist und Belange des Tierschutzes nicht entgegenstehen.
Zur Wahrnehmung folgender Aufgaben sind die Tierschutzbeauftragten verpflichtet:
- Sie haben auf die Einhaltung von Vorschriften, Bedingungen und Auflagen im Interesse des Tierschutzes zu achten.
- Sie haben die Einrichtung oder den Betrieb und die mit der Haltung der Tiere befassten Personen insbesondere hinsichtlich des Wohlergehens der Tiere beim Erwerb, der Unterbringung und der Pflege sowie hinsichtlich deren medizinischer Behandlung zu beraten.
- Sie haben zu jedem Antrag auf Genehmigung eines Versuchsvorhabens Stellung zu nehmen und haben diese Stellungnahme der zuständigen Behörde auf Verlangen vorzulegen.
- Sie haben innerbetrieblich auf die Einhaltung, Förderung und kontinuierlichen Optimierung der Umsetzung der 3R-Prinzipien (Refinement, Replacement, Reduction) hinzuwirken und die mit der Durchführung von Tierversuchen befassten Personen diesbezüglich zu beraten.
- Sie haben die für ihre Aufgaben erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten durch regelmäßige Fortbildungen auf dem Stand von Wissenschaft und Technik zu halten.
- Sie haben die mit der Durchführung von Tierversuchen befassten Personen hinsichtlich der Anwendung von 3R-Methoden zu beraten und diese laufend über technische und wissenschaftliche Entwicklungen auf diesen Gebieten zu informieren.
Von der Einrichtung sind Stellung und Befugnisse der Tierschutzbeauftragten durch Satzung, innerbetriebliche Anweisung oder in ähnlicher Form zu regeln. Werden mehrere Tierschutzbeauftragte bestellt, so sind von der Einrichtung ihre Zuständigkeitsbereiche festzulegen.
Die Einrichtung hat darüber hinaus,
- die Tierschutzbeauftragten bei der Erfüllung ihrer Aufgaben so zu unterstützen, dass sie ihre Aufgaben uneingeschränkt wahrnehmen können,
- die Tierschutzbeauftragten über alle Versuchsvorhaben zu unterrichten,
- sicherzustellen, dass sich die Tierschutzbeauftragten regelmäßig fortbilden,
- sicherzustellen, dass die Tierschutzbeauftragten ihre Vorschläge oder Bedenken unmittelbar der in der Einrichtung oder in dem Betrieb entscheidenden Stelle vortragen können und
- sicherzustellen, dass sie wegen der Erfüllung ihrer Aufgaben nicht benachteiligt werden.
Rechtsgrundlage(n)
Verfahrensablauf
Die Anzeige über die Bestellung eines Tierschutzbeauftragten hat schriftlich, unterschrieben und per Post bei der zuständigen Stelle zu erfolgen.
Fristen
Anzeige sowie die behördliche Anerkennung als Tierschutzbeauftragte sind vor Aufnahme der beschriebenen Tätigkeiten der Einrichtung erforderlich.
Bearbeitungsdauer
ca. 1 Monat
1 Monat
Kosten
Eine Gebührenerhebung nach der jeweiligen Kosten- oder Gebührenordnung ist möglich. Genaue Auskünfte erteilen in Hessen die für Tierversuche jeweils zuständigen Regierungspräsidien.
Abgabe kostenfrei
Gültigkeitsgebiet
Hessen
Fachliche Freigabe
Fachlich freigegeben durch Hessisches Ministerium für Umwelt, Klimaschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz am 07.05.2021
Stichwörter
Tierversuche, Tierschutzbeauftragte, Bestellung, Anzeige, Tierhaltung, Tierschutz, Tierzucht