Ausnahmegenehmigung vom Lkw-Fahrverbot in der Ferienreisezeit Erteilung

    Fahrverbot für Lkw an Samstagen in der Hauptferienzeit - Ausnahmegenehmigung

    Beschreibung

    In Deutschland dürfen an allen Samstagen in der Hauptferienzeit vom 1. Juli - 31. August eines Jahres in der Zeit von 7:00 - 20:00 Uhr für festgelegte Strecken auf Autobahnen und Bundesstraßen Lastkraftwagen (Lkw) mit einer zulässigen Gesamtmasse über 7,5 Tonnen sowie Lkw mit Anhänger nicht verkehren.

    Das Verbot gilt generell nicht für

    1. den kombinierten Güterverkehr Schiene-Straße vom Versender bis zum nächstgelegenen geeigneten Verladebahnhof oder vom nächstgelegenen geeigneten Entladebahnhof bis zum Empfänger,
    2. den kombinierten Güterverkehr Hafen-Straße zwischen Belade- oder Entladestelle und einem innerhalb eines Umkreises von höchstens 150 Kilometern gelegenen Hafen (An- oder Abfuhr),
    3. die Beförderung von
      • frischer Milch und frischen Milcherzeugnissen,
      • frischem Fleisch und frischen Fleischerzeugnissen,
      • frischen Fischen, lebenden Fischen und frischen Fischerzeugnissen,
      • leicht verderblichem Obst und Gemüse,
    4. Leerfahrten, die im Zusammenhang mit Fahrten nach Nummer 3 stehen,
    5. Fahrten mit Fahrzeugen, die nach dem Bundesleistungsgesetz herangezogen werden. Dabei ist der Leistungsbescheid mitzuführen und auf Verlangen zuständigen Personen zur Prüfung auszuhändigen.

    Online-Dienste

    Für diesen Ort gibt es aktuell keinen Online-Dienst.

    Zuständigkeit

    Ausnahmegenehmigungen werden von den Straßenverkehrsbehörden (Landkreise, kreisfreie Städte, Städte und Gemeinden mit mehr als 50.000 Einwohnern) erteilt,

    • in deren Bezirk die Ladung aufgenommen wird oder
    • in deren Bezirk der Antragsteller seinen Wohnsitz, seinen Sitz oder eine Zweigniederlassung hat.

    Wird eine Ladung außerhalb des Geltungsbereichs der Ferienreiseverordnung aufgenommen, so ist die Straßenverkehrsbehörde zuständig, in deren Bezirk die Grenzübergangsstelle des Geltungsbereichs dieser Verordnung liegt.

    Ansprechpartner

    Kreisverwaltung Waldeck-Frankenberg - Verkehr

    Adresse

    Hausanschrift

    Jahnstraße 4

    35066 Frankenberg (Eder)

    Aufzug vorhanden

    Ist rollstuhlgerecht

    Hausanschrift

    Südring 2

    Postfach

    34497 Korbach

    Aufzug vorhanden

    Ist rollstuhlgerecht

    Öffnungszeiten

    Nach vorheriger Terminvereinbarung.

    Kontakt

    Kontaktperson

    Version

    Technisch geändert am 05.11.2024

    Sprachversion

    de-DE

    Sprache: de-DE

    erforderliche Unterlagen

    • Die Anträge sind schriftlich, jedoch formlos und mit Begründung zu stellen.
    • Fracht- und Begleitpapiere
    • Falls es sich um eine Beförderung über eine Straßenstrecke von mehr als 100 Kilometern handelt: eine Bescheinigung der für den Versandort zuständigen Güterabfertigung über die Unmöglichkeit der fristgerechten Schienenbeförderung.
    • Kraftfahrzeug- und Anhängerschein
    • Für ausländische Kraftfahrzeuge, in deren Zulassungspapieren zulässiges Gesamtgewicht und Motorleistung nicht eingetragen sind, ist eine entsprechende amtliche Bescheinigung erforderlich.

    Hinweise für Waldeck-Frankenberg: Spezielle Hinweise für Kreis Waldeck-Frankenberg

    • Antragsvordruck
    • Die Anträge sind mit einer ausführlichen Begründung der Ausnahmesituation zu stellen.
    • Fracht- und Begleitpapiere
    • Falls es sich um eine Beförderung über eine Straßenstrecke von mehr als 100 Kilometern handelt: eine Bescheinigung der für den Versandort zuständigen Güterabfertigung über die Unmöglichkeit der fristgerechten Schienenbeförderung.
    • Kraftfahrzeug- und Anhängerschein (Zulassungsbescheinigung Teil I)
    • Für ausländische Kraftfahrzeuge, in deren Zulassungspapieren zulässiges Gesamtgewicht und Motorleistung nicht eingetragen sind, ist eine entsprechende amtliche Bescheinigung erforderlich.

    Voraussetzungen

    Eine Ausnahmegenehmigung kann nur in dringenden Fällen erteilt werden, wenn eine Beförderung mit anderen Verkehrsmitteln nicht möglich und eine Alternativstrecke nicht vorhanden ist. Umwege sind dabei in Kauf zu nehmen.

    Wirtschaftliche oder wettbewerbliche Gründe allein sind keine Rechtfertigung für eine Ausnahme.

    Rechtsgrundlage(n)

    Verfahrensablauf

    Ausnahmegenehmigungen können im Einzelfall auf Antrag erteilt werden.

    Kosten

    Es fallen Gebühren zwischen 10,20 Euro und 179,00  Euro an. Nähere Informationen hierzu erteilt die zuständige Stelle.

    Hinweise für Waldeck-Frankenberg: Spezielle Hinweise für Kreis Waldeck-Frankenberg

    Die Verwaltungsgebühr wird entsprechend der Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr (GebOSt) erhoben.
    Die Höhe der Gebühr hängt von zahlreichen verschiedenen Faktoren ab.
    Auskünfte im Einzelfall erteilt die örtlich zuständige Behörde.

    Bemerkungen

    Weitere Informationen zum Lkw-Fahrverbot finden Sie auf den Internetseiten des Bundesamtes für Güterverkehr (BAG):

    Gültigkeitsgebiet

    Hessen

    Version

    Technisch geändert am 08.07.2024

    Stichwörter

    Ferienreisezeit, Güterverkehr, Güterverkehr, Verbotsstrecken, Fahrverbot, Samstag, Güterverkehr, Ferienfahrverbot, Gütertransport, Güterverkehr, Sonnabend, Güterverkehr, Güterverkehr, Güterverkehr

    Sprachversion

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English

    Deutsch

    Sprache: de