Fahrverbot für Lkw an Samstagen in der Hauptferienzeit – Ausnahmegenehmigung
Beschreibung
In Deutschland dürfen an allen Samstagen in der Hauptferienzeit vom 1. Juli - 31. August eines Jahres in der Zeit von 7:00 - 20:00 Uhr für festgelegte Strecken auf Autobahnen und Bundesstraßen Lastkraftwagen (Lkw) mit einer zulässigen Gesamtmasse über 7,5 Tonnen sowie Lkw mit Anhänger nicht verkehren.
Das Verbot gilt generell nicht für
- den kombinierten Güterverkehr Schiene-Straße vom Versender bis zum nächstgelegenen geeigneten Verladebahnhof oder vom nächstgelegenen geeigneten Entladebahnhof bis zum Empfänger,
- den kombinierten Güterverkehr Hafen-Straße zwischen Belade- oder Entladestelle und einem innerhalb eines Umkreises von höchstens 150 Kilometern gelegenen Hafen (An- oder Abfuhr),
- die Beförderung von
- frischer Milch und frischen Milcherzeugnissen,
- frischem Fleisch und frischen Fleischerzeugnissen,
- frischen Fischen, lebenden Fischen und frischen Fischerzeugnissen,
- leicht verderblichem Obst und Gemüse,
- Leerfahrten, die im Zusammenhang mit Fahrten nach Nummer 3 stehen,
- Fahrten mit Fahrzeugen, die nach dem Bundesleistungsgesetz herangezogen werden. Dabei ist der Leistungsbescheid mitzuführen und auf Verlangen zuständigen Personen zur Prüfung auszuhändigen.
Hinweise für Odenwaldkreis: Spezielle Hinweise für Kreis Odenwaldkreis
6. den dringlichen Einsatz von Bergungs-, Abschlepp- und Pannenhilfsfahrzeugen
7. den Transport von lebenden Bienen“
Dem Fahrverbot unterliegen ausschließlich gewerbliche Transporte, also solche, die geschäftsmäßig oder entgeltlich durchgeführt werden. Transporte zu Sport- u. Freizeitzwecken (z.B. Transporte von Turnierpferden, Sportbooten etc.), die weder gewerblich noch entgeltlich durchgeführt werden, fallen nicht darunter.
6. den dringlichen Einsatz von Bergungs-, Abschlepp- und Pannenhilfsfahrzeugen
7. den Transport von lebenden Bienen"
Dem Fahrverbot unterliegen ausschließlich gewerbliche Transporte, also solche, die geschäftsmäßig oder entgeltlich durchgeführt werden. Transporte zu Sport- u. Freizeitzwecken (z.B. Transporte von Turnierpferden, Sportbooten etc.), die weder gewerblich noch entgeltlich durchgeführt werden, fallen nicht darunter.
Online-Dienste
Für diesen Ort gibt es aktuell keinen Online-Dienst.
Zuständigkeit
Ausnahmegenehmigungen werden von den Straßenverkehrsbehörden (Landkreise, kreisfreie Städte, Städte und Gemeinden mit mehr als 50.000 Einwohnern) erteilt,
- in deren Bezirk die Ladung aufgenommen wird oder
- in deren Bezirk der Antragsteller seinen Wohnsitz, seinen Sitz oder eine Zweigniederlassung hat.
Wird eine Ladung außerhalb des Geltungsbereichs der Ferienreiseverordnung aufgenommen, so ist die Straßenverkehrsbehörde zuständig, in deren Bezirk die Grenzübergangsstelle des Geltungsbereichs dieser Verordnung liegt.
Ansprechpartner
Kreisverwaltung Odenwaldkreis - Verkehrswesen
Adresse
Hausanschrift
Kontaktperson
Straßenverkehrsbehörde
Hausanschrift
Michelstädter Str. 12
64711 Erbach
Eingang über die Straße "An der Zentlinde" (überdachter Vorbau)
E-Mail: strassenverkehrsbehoerde@odenwaldkreis.de
Telefon Festnetz: 06062 70-3131
erforderliche Unterlagen
- Die Anträge sind schriftlich, jedoch formlos und mit Begründung zu stellen.
- Fracht- und Begleitpapiere
- Falls es sich um eine Beförderung über eine Straßenstrecke von mehr als 100 Kilometern handelt: eine Bescheinigung der für den Versandort zuständigen Güterabfertigung über die Unmöglichkeit der fristgerechten Schienenbeförderung.
- Kraftfahrzeug- und Anhängerschein
- Für ausländische Kraftfahrzeuge, in deren Zulassungspapieren zulässiges Gesamtgewicht und Motorleistung nicht eingetragen sind, ist eine entsprechende amtliche Bescheinigung erforderlich.
Hinweise für Odenwaldkreis: Spezielle Hinweise für Kreis Odenwaldkreis
- Die Anträge sind schriftlich und mit Begründung zu stellen
- Fracht- und Begleitpapiere
- Falls es sich um eine Beförderung über eine Straßenstrecke von mehr als 100 Kilometern handelt: eine Bescheinigung der für den Versandort zuständigen Güterabfertigung über die Unmöglichkeit der fristgerechten Schienenbeförderung.
- Kraftfahrzeug- und Anhängerschein
- Für ausländische Kraftfahrzeuge, in deren Zulassungspapieren zulässiges Gesamtgewicht und Motorleistung nicht eingetragen sind, ist eine entsprechende amtliche Bescheinigung erforderlich.
- Die Anträge sind schriftlich und mit Begründung zu stellen
- Fracht- und Begleitpapiere
- Falls es sich um eine Beförderung über eine Straßenstrecke von mehr als 100 Kilometern handelt: eine Bescheinigung der für den Versandort zuständigen Güterabfertigung über die Unmöglichkeit der fristgerechten Schienenbeförderung.
- Kraftfahrzeug- und Anhängerschein
- Für ausländische Kraftfahrzeuge, in deren Zulassungspapieren zulässiges Gesamtgewicht und Motorleistung nicht eingetragen sind, ist eine entsprechende amtliche Bescheinigung erforderlich.
Voraussetzungen
Eine Ausnahmegenehmigung kann nur in dringenden Fällen erteilt werden, wenn eine Beförderung mit anderen Verkehrsmitteln nicht möglich und eine Alternativstrecke nicht vorhanden ist. Umwege sind dabei in Kauf zu nehmen.
Wirtschaftliche oder wettbewerbliche Gründe allein sind keine Rechtfertigung für eine Ausnahme.
Rechtsgrundlage(n)
Verfahrensablauf
Ausnahmegenehmigungen können im Einzelfall auf Antrag erteilt werden.
Hinweise für Odenwaldkreis: Spezielle Hinweise für Kreis Odenwaldkreis
Ausnahmegenehmigungen können im Einzelfall formlos beantragt werden.
Ausnahmegenehmigungen können im Einzelfall formlos beantragt werden.
Kosten
Es fallen Gebühren zwischen 10,20 Euro und 179,00 Euro an. Nähere Informationen hierzu erteilt die zuständige Stelle.
Bemerkungen
Weitere Informationen zum Lkw-Fahrverbot finden Sie auf den Internetseiten des Bundesamtes für Güterverkehr (BAG):
- Lkw-Fahrverbot in der Ferienreisezeit( Bundesamt für Güterverkehr)
Gültigkeitsgebiet
Hessen
Stichwörter
Fahrverbot, Güterverkehr, Güterverkehr, Ferienfahrverbot, Güterverkehr, Güterverkehr, Samstag, Güterverkehr, Sonnabend, Güterverkehr, Gütertransport, Ferienreisezeit, Güterverkehr, Verbotsstrecken