• Münchhausen (Landkreis Marburg-Biedenkopf, Hessen)
Kostenerstattungsbetrag für Ausgleichsmaßnahmen für den Naturschutz Erhebung

Kostenerstattungsbeitrag für Ausgleichsmaßnahmen zahlen

Beschreibung

Baumaßnahmen stellen häufig Eingriffe in Natur und Landschaft dar. Dies ist insbesondere der Fall, wenn sie die Gestalt oder Nutzung von Grundflächen verändern und dadurch die Leistungs- und Funktionsfähigkeit des Naturhaushalts oder das Landschaftsbild erheblich beeinträchtigen (§ 14 Abs. 1 Bundesnaturschutzgesetz - BNatSchG).

Die Verursacher eines Eingriffs sind nach § 15 Abs. 1 und 2 BNatSchG verpflichtet,

  • vermeidbare Beeinträchtigungen von Natur und Landschaft zu unterlassen und
  • unvermeidbare Beeinträchtigungen mit Maßnahmen des Naturschutzes und der Landschaftspflege auszugleichen (Ausgleichsmaßnahmen) oder zu ersetzen (Ersatzmaßnahmen).

Dies gilt jedoch nicht bei Vorhaben, die sich im Geltungsbereich eines Bebauungsplans befinden (§ 18 Abs. 2 BNatSchG).

Deshalb ist die Eingriffsregelung nach dem BNatSchG schon bei der Bauleitplanung zu berücksichtigen und etwa für die Versiegelung von Freiflächen zugunsten einer Wohn- oder Gewerbebebauung an anderer Stelle ein ökologischer Ausgleich zu schaffen. Im Bauleitplan sind die zu erwartenden Eingriffe in Natur und Landschaft darzustellen und zu bewerten. Dabei ist es in der Regel erforderlich, zum Ausgleich der entstehenden Eingriffe in Natur und Landschaft Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen festzusetzen. Ausgleichsmaßnahmen können z. B. die Anpflanzung/Aussaat von Gehölzen, Kräutern und Gräsern, die Renaturierung von Still- und Fließgewässern oder Maßnahmen zur Grundwasseranreicherung sein.

Sofern diese Ausgleichsmaßnahmen nicht auf den Grundstücken, auf denen Eingriffe in Natur und Landschaft zu erwarten sind, festgesetzt werden, sondern an anderer Stelle, soll die Gemeinde diese anstelle und auf Kosten der Vorhabenträger oder der Eigentümer der Grundstücke durchführen und auch die hierfür erforderlichen Flächen bereitstellen, sofern dies nicht auf andere Weise gesichert ist (§ 135a Abs. 2 BauGB). In diesem Fall wird zur Deckung des entstandenen Aufwandes für die Durchführung der Maßnahmen ein Kostenerstattungsbetrag erhoben.

Der erstattungsfähige Aufwand wird nach den tatsächlich entstandenen Kosten ermittelt.

Zu dem erstattungsfähigen Aufwand gehören die Kosten für

  • den Erwerb und die Nutzungsüberlassung sowie die Freilegung der Flächen für die Ausgleichsmaßnahme,
  • die Ausgleichsmaßnahme einschließlich ihrer Planung, Fertigstellungs- und Entwicklungspflege.

Der erstattungsfähige Aufwand wird auf die Grundstücke verteilt, denen die Ausgleichsmaßnahme zugeordnet ist.

Zuständigkeit

An die Gemeinde- bzw. Stadtverwaltung.

Ansprechpartner

Gemeinde Münchhausen (am Christenberg) - Bauamt

Adresse

Hausanschrift

Marburger Straße 82

35117 Münchhausen

Kein Aufzug vorhanden

Ist nicht rollstuhlgerecht

Öffnungszeiten

Montag: 08.30 bis 12.00 Uhr und 13.00 bis 18.00 Uhr
Dienstag und Donnerstag: 08.30 bis 12.00 Uhr und 13.00 bis 15.00 Uhr
Mittwoch und Freitag: 08.30 bis 12.00 Uhr

Kontakt

Telefon: 06457 9122-500

Telefax: 06457 9122-23

E-Mail: bauamt@gemeinde-muenchhausen.de

Kontaktperson

Internet

Version

Technisch geändert am 27.03.2025

Sprachversion

de-DE

Sprache: de-DE

erforderliche Unterlagen

Keine

Handlungsgrundlage(n)

Fristen

Die Kostenerstattungspflicht entsteht mit Beendigung der Durchführung der Ausgleichsmaßnahme, frühestens jedoch, sobald die Grundstücke, auf denen die Eingriffe zu erwarten sind, baulich oder gewerblich genutzt werden dürfen.

Kosten

Die Höhe der abzurechnenden Erstattungsbeträge richtet sich nach der Art der Maßnahme und deren Herstellungsaufwand. Der erstattungsfähige Aufwand wird

  1. durch die zulässige Grundfläche der durch den Bebauungsplan zugeordneten Grundstücke dividiert und
  2. mit den einzelnen zulässigen Grundflächen der Grundstücke multipliziert.

Das Ergebnis ist der Kostenerstattungsbetrag je Grundstück.

Gültigkeitsgebiet

Hessen

Version

Technisch erstellt am 07.07.2014

Technisch geändert am 08.07.2024

Stichwörter

Kompensationsmaßnahmen, Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen, Eingriffs-Ausgleichs-Regelung:Ausgleichspflicht, Eingriffsregelung, Naturschutz

Sprachversion

Deutsch

Sprache: de

Technisch erstellt am 07.06.2017

Technisch geändert am 09.06.2017

Englisch

Sprache: en

Sprachbezeichnung nativ: English

Technisch erstellt am 07.07.2021

Technisch geändert am 26.11.2019