Ferienjob
Beschreibung
Mit einem Ferienjob können Sie als Schüler oder Schülerin ab dem 15. Lebensjahr erste Eindrücke in der Arbeitswelt sammeln und Kontakte zu potenziellen Arbeitgebern herstellen.
Ferienbeschäftigungen im nicht gewerblichen Bereich, also beispielsweise im Haushalt, für Kirchen oder Vereine sowie in landwirtschaftlichen Betrieben sind bereits mit 13 Jahren möglich.
Um Kinder und Jugendliche vor Überforderung, Überbeanspruchung und deren Gefahren am Arbeitsplatz zu schützen, gelten besondere gesetzliche Regelungen.
- Hinsichtlich der Arbeitsdauer beschränkt sich ein Ferienjob auf maximal 50 Arbeitstage im Jahr oder 2 Monate am Stück bei einer 5-Tage-Woche.
- Es gilt das Jugendarbeitsschutzgesetz, für vollzeitschulpflichtige Jugendliche in Verbindung mit der Kinderarbeitsschutzverordnung.
- Wer mindestens 18 Jahre alt ist, unterliegt hinsichtlich der Art der Tätigkeit und der Arbeitszeit keinen besonderen Beschränkungen. Es gilt das Arbeitszeitgesetz.
zuständige Stelle
Für Ausnahmeregelungen: die Gewerbeaufsichtsämter
Zuständigkeit
Wenden Sie sich direkt an Ihren Arbeitgeber.
Über rechtliche Fragen zum Ferienjob berät Sie das Bürgertelefon des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales zum Arbeitsrecht
Servicezeiten:
Mo 08:00 - 20:00 Uhr
Di 08:00 - 20:00 Uhr
Mi 08:00 - 20:00 Uhr
Do 08:00 - 20:00 Uhr
Kontaktmöglichkeiten:
Tel.: +49 30 221911-004 (Bürgertelefon)
E-Mail: info@bmas.bund.de
Internet: https://www.bmas.de/DE/Service/Kontakt/inhalt.html
Barrierefreier Zugang:
Gebärdentelefon über IP: gebaerdentelefon@sip.bmas.buergerservice-bund.de
Gebärdentelefon über ISDN-Bildtelefon:
+49 30 188080-805
Schreibtelefon für Gehörlose und Hörgeschädigte: +49 30 221911-016 (Video)
Fax: +49 30 221911-017
E-Mail: info.gehoerlos@bmas.bund.de
Ansprechpartner
Bitte geben Sie im Stadt / Ort Eingabefeld einen Ort oder eine PLZ ein um den zuständigen Ansprechpartner zu sehen
Voraussetzungen
Mindestalter: 13 Jahre
ab 13 Jahre, aber noch nicht 15 Jahre (Kinder):
- Zustimmung der Eltern zur Beschäftigung
- Beschäftigung nur im nicht-gewerblichen Bereich
- nur leichte Tätigkeiten, wie z.B. Zeitungen austragen, Babysitten, Nachhilfe
- Arbeitszeit:
- im Zeitraum von 08.00 Uhr bis 18.00 Uhr
- maximal 2 Stunden pro Tag
mindestens 15 Jahre, aber noch nicht 18 Jahre (Jugendliche):
- keine Akkordarbeit, Nachtarbeit oder Wochenendarbeit (Ausnahmen gelten z.B. im Gaststättengewerbe, in Bäckereien und Verkaufsstellen in Supermärkten)
- Arbeitszeit:
- im Zeitraum von 06.00 Uhr bis 20.00 Uhr (in bestimmzen Branchen gelten Ausnahmen)
- maximal 8 Stunden pro Tag und 5 Tage pro Woche (maximal 40 Stunden wöchentlich; Ausnahmen gelten in der Landwirtschaft)
- als vollzeitschulpflichtiger Jugendlicher wie Kinder dürfen Sie maximal 4 Wochen im Kalenderjahr während der Schulferien arbeiten
ab 18 Jahren
- keine besonderen Beschränkungen
Rechtsgrundlage(n)
Verfahrensablauf
Sie vereinbaren einen Ferienjob direkt mit Ihrem Arbeitgeber.
Hinweise (Besonderheiten)
- Eltern verlieren Ihren Anspruch auf Kindergeld, wenn das Kind mehr als 8.354,00 Euro im Jahr verdient (Stand: 2014).
- Ausnahmeregelungen für Arbeitszeit, Arbeitsdauer und auszuübende Tätigkeit sind möglich. Wenden Sie sich bitte an Ihr regional zuständiges Gewerbeaufsichtsamt.
- Der Ferienjob ist sozialabgabenfrei, wenn:
- er nicht mehr als zwei Monate dauert oder
- insgesamt auf 50 Arbeitstage im Kalenderjahr begrenzt ist.
Weitere Informationen
Bemerkungen
Weiterführende Informationen:
- Broschüre des BMAS “Klare Sache – Jugendarbeitsschutz und Kinderarbeitsschutzverordnung" mit Bestell- und Download-Möglichkeit(Bundesministerium für Arbeit und Soziales)
Gültigkeitsgebiet
Hessen
Fachliche Freigabe
Fachlich freigegeben durch Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS)
Stichwörter
Arbeitsdauer, Kinderarbeitsschutzverordnung, vollzeitschulpflichtig, Tätigkeit, Wochenendarbeit, Jugendlicher, Arbeitsschutzgesetz, Arbeitszeit, Vollzeitschulpflicht, Jugendarbeitsschutzgesetz, Kind, Arbeitsrecht, Akkordarbeit, Nachtarbeit