Energieausweis
Beschreibung
Der Energieausweis ist ein Dokument, das ein Gebäude energetisch bewertet. Er gibt Ihnen Anhaltspunkte für eine grobe Schätzung der künftig anfallenden Energiekosten für eine Wohnung oder ein Haus und macht den Energiebedarf von Häusern vergleichbar.
Energieausweise sind bei Neubauten und bei Verkauf, Verpachtung, Vermietung oder Leasing von Gebäuden vorzulegen.
Es gibt 2 Arten von Energieausweisen. Diese unterscheiden sich im Berechnungsverfahren.
- Energiebedarfsausweis
Der Energieausweis wird auf Grundlage des berechneten Energiebedarfes des Gebäudes ausgestellt. Dieses Verfahren ist bei Neubauten vorgeschrieben. Dieser bedarfsorientierte Energieausweis berechnet den Energiebedarf anhand des Zustandes der Gebäudehülle und der Haustechnik bei einem durchschnittlichen Nutzerverhalten. Beim vereinfachten Verfahren werden die Daten über eine Typologie der Gebäudeform, Bauteile, Baujahr usw. erfasst, das ausführliche Verfahren erfasst detailliert das zu untersuchende Gebäude und dessen Haustechnik.
- Energieverbrauchsausweis
Der verbrauchsorientierte Energieausweis spiegelt den witterungsbereinigten Verbrauch des Gebäudes über mindestens den Zeitraum der 3 zurückliegenden Jahre wieder. Das Ergebnis hängt in bestimmten Fällen stark vom Nutzerverhalten in diesem Zeitraum ab. Das Heiz- und das Lüftungsverhalten wirken sich auf das Ergebnis aus.
Zur Ausstellung von Energieausweisen sind nur qualifizierte Experten berechtigt. Die Anforderungen an die Qualifikation der Aussteller sind gesetzlich geregelt. Ein Zertifikat oder eine andere Urkunde über die Berechtigung zur Ausstellung von Energieausweisen besteht jedoch nicht. Im Internet bieten jedoch mehrere Seitenbetreiber Expertensuchen an.
Zuständigkeit
- Suche von Energieexperten(Deutsche Energie-Agentur GmbH - dena -)
Ansprechpartner
Kreisverwaltung Waldeck-Frankenberg - Bauen
Adresse
Besucheranschrift
Besucheranschrift
Lieferanschrift
Kontakt
Telefon: 05631 954-1418
E-Mail: bauen@lkwafkb.de
Rechtsgrundlage(n)
Hinweise für Waldeck-Frankenberg: Spezielle Hinweise für Kreis Waldeck-Frankenberg
Seit 01. November 2020 ist das GEG (Gebäudeenergiegesetz) in Kraft. Das bisherige Energieeinsparungsgesetz (EnEG), die bisherige Energieeinsparverordnung (EnEV) und das bisherige Erneuerbare-Energien-Wärmegesetz (EEWärmeG) treten mit dem Inkrafttreten des GEG außer Kraft.
In § 112 GEG sind Übergangsvorschriften für Energieausweise festgelegt. Darin ist geregelt, dass für Energieausweise für Verkauf, Vermietung und Verpachtung die Vorschriften der Energieeinsparverordnung bis zum 1. Mai 2021 weiter anzuwenden sind. Danach werden die Energieausweise nach GEG ausgestellt.
Ab 1. Mai 2021 werden die Treibhausgas-Emissionen im Energieausweis aufgeführt. „In der EnEV war diese Ausweisung bisher nicht verpflichtend, mit der Umsetzung des GEG ist dies nun erforderlich. Mit der neuen Vorschrift enthält der Energieausweis künftig Informationen, die den CO₂-Fußabdruck deutlicher darstellen. Die Emissionen werden aus dem Primärenergiebedarf oder -verbrauch des Gebäudes berechnet.
Seit 01. November 2020 ist das GEG (Gebäudeenergiegesetz) in Kraft. Das bisherige Energieeinsparungsgesetz (EnEG), die bisherige Energieeinsparverordnung (EnEV) und das bisherige Erneuerbare-Energien-Wärmegesetz (EEWärmeG) treten mit dem Inkrafttreten des GEG außer Kraft.
In § 112 GEG sind Übergangsvorschriften für Energieausweise festgelegt. Darin ist geregelt, dass für Energieausweise für Verkauf, Vermietung und Verpachtung die Vorschriften der Energieeinsparverordnung bis zum 1. Mai 2021 weiter anzuwenden sind. Danach werden die Energieausweise nach GEG ausgestellt.
Ab 1. Mai 2021 werden die Treibhausgas-Emissionen im Energieausweis aufgeführt. "In der EnEV war diese Ausweisung bisher nicht verpflichtend, mit der Umsetzung des GEG ist dies nun erforderlich. Mit der neuen Vorschrift enthält der Energieausweis künftig Informationen, die den CO-Fußabdruck deutlicher darstellen. Die Emissionen werden aus dem Primärenergiebedarf oder -verbrauch des Gebäudes berechnet.
Fristen
Gültigkeit: 10 Jahre
Eine Verlängerung ist nicht möglich
Kosten
Erfragen Sie die Kosten für die Ausstellung eines Energieausweises bitte direkt beim Anbieter.
Hinweise (Besonderheiten)
Sie müssen den Energieausweis vorgelegen, wenn Sie das Gebäude neu vermieteten, verpachten oder verkaufen wollen.
Eigentümern, Verkäufern oder Vermietern, die einen Energieausweis nicht, nicht rechtzeitig oder unvollständig vorlegen, droht ein Bußgeld von bis zu 15.000,00 Euro.
Bemerkungen
Weiterführende Informationen
- Neuer Energieausweis für Wohngebäude(Bundesministerium für Wirtschaft und Energie)
- FAQs rund um das Thema Energieausweis(Bundesministerium für Wohnen, Stadtentwicklung und Bauwesen)
- Das Gebäudeenergiegesetz(Bundesministerium für Wohnen, Stadtentwicklung und Bauwesen)
- Gebäudeenergiegesetz(Hessisches Ministerium für Wirtschaft, Energie, Verkehr und Wohnen)
Gültigkeitsgebiet
Hessen
Fachliche Freigabe
Fachlich freigegeben durch Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, Bau und Reaktorsicherheit am 31.07.2014
Stichwörter
Energiebedarfsausweis, Energiepass, Energieverbrauchsausweis