Anerkennung von Prüfstellen für Durchflussmesseinrichtungen und Drosselorgane beantragen
Beschreibung
Durchflussmesseinrichtungen auf Kläranlagen und Abwasserübergabestationen sowie Drosselorgane an Regenüberläufen und Regenüberlaufbecken erfordern eine regelmäßige Wartung und Kontrolle.
In Hessen sind regelmäßige Überprüfungen durch staatliche oder anerkannte Prüfstellen vorgeschrieben.
Diese Prüfstellen haben die Aufgabe, diejenigen Kontrollen und Prüfungen durchzuführen, die besondere Qualifikationen, Kenntnisse und Erfahrungen im Bereich der Hydraulik und Hydrometrie benötigen. Überdies müssen diese Prüfstellen hydrometrische Geräte einsetzen können, die über die übliche Ausstattung eines Ingenieurbüros oder eines Betreibers weit hinausgehen.
Die Anerkennung einer Prüfstelle muss beantragt werden.
Gleichwertige Anerkennungen anderer Bundesländer und anderer Mitgliedsstaaten der Europäischen Union oder eines Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum werden in Hessen anerkannt. Die Feststellung der Gleichwertigkeit erfolgt durch die Anerkennungsbehörde in Abstimmung mit einer der staatlichen Prüfstellen auf Antrag.
Zuständigkeit
Zuständige Behörde für die Anerkennung ist das Hessische Landesamt für Naturschutz, Umwelt und Geologie (HLNUG)
Ansprechpartner
Hessisches Landesamt für Naturschutz, Umwelt und Geologie
Adresse
Hausanschrift
Kontakt
Internet
Stichwörter
HLNUG
erforderliche Unterlagen
- Antragsformular mit folgenden Unterlagen:
- fachliche Stellungnahme der staatlichen Prüfstelle
- Verpflichtungserklärung
- Nachweis über das Bestehen der notwendigen Haftpflichtversicherung
Zur Prüfung der Gleichwertigkeit von Anerkennungen anderer Bundesländer oder Mitgliedsstaaten der EU sind dem Antrag beizufügen:
- Zulassungen und qualifizierte Vorlagen der Fachbehörden anderer Länder bzw. sonstiger Institutionen, die eine Prüfung der Gleichwertigkeit hinsichtlich der Einhaltung der maßgeblichen Prüfkriterien zulassen.
Formulare
Ein Antragsformular ist im „Merkblatt zum Anerkennungsverfahren - Prüfstellen für Durchflussmesseinrichtungen und Drosselorgane“ (D 2.10) des HLNUG enthalten
- Merkblatt zum Anerkennungsverfahren - Prüfstellen für Durchflussmesseinrichtungen und Drosselorgane(Hessisches Landesamt für Umwelt und Geologie)
Voraussetzungen
Prüfstellen sind anzuerkennen, wenn
- für die Prüfstelle eine fachlich geeignete und erfahrene Person mit der Leitung betraut und für die Durchführung der Prüfungen verantwortlich ist,
- sie über ausreichend qualifiziertes und zuverlässiges Personal verfügen,
- sie so ausgestattet sind, dass eine umfassende Überprüfung der Durchflussmesseinrichtungen und Drosselorgane möglich ist,
- sie den Nachweis über das Bestehen einer Haftpflichtversicherung für die Tätigkeit als Prüfstelle für Durchflussmesseinrichtungen und Drosselorgane mit einer Mindestdeckungssumme von 1.000.000,00 Euro erbringen, der von einer Bank oder Versicherung aus einem Mitgliedstaat der Europäischen Union, einem Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz ausgestellt wurde.
Staatliche Prüfstellen und anerkannten Prüfstellen haben die mit der Durchführung der Prüfungen beauftragten Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Prüfstelle für die jeweils vorgesehenen Tätigkeiten auf der Grundlage eines internen Konzeptes aus- und fortzubilden sowie ein Qualitätshandbuch zu führen. Sie haben an den für die Prüfstellen ausgerichteten Schulungskursen teilzunehmen.
Prüfstellen dürfen nicht die von ihnen selbst geplanten, eingerichteten oder betriebenen Anlagen überprüfen
Hinweis:
Die Anerkennung ist zu befristen und kann auf bestimmte Untersuchungen und Prüfungen beschränkt werden. Sie kann eventuell Nebenbestimmungen enthalten. Die Anerkennung kann unter bestimmten Voraussetzungen zurückgenommen oder widerrufen werden.
Rechtsgrundlage(n)
Verfahrensablauf
Zur Beurteilung Ihres Antrags bedarf es vorab einer fachlichen Stellungnahme durch eine staatliche Prüfstelle. Die fachliche Stellungnahme sollte bei Antragsstellung nicht älter als 2 Jahre sein. Die fachliche Stellungnahme ist dem Antrag auf Anerkennung beizufügen. Umfassende Informationen hierzu finden Sie im „Merkblatt zum Anerkennungsverfahren - Prüfstellen für Durchflussmesseinrichtungen und Drosselorgane“ (D 1.10) des HLUG.
Das HLUG informiert Sie über die Vollständigkeit der eingereichten Unterlagen innerhalb eines Monats.
Sofern alle Voraussetzungen erfüllt sind, wird die Anerkennung erteilt. Sie ist in der Regel auf 5 Jahre befristet und kann auf Antrag um jeweils 5 Jahre verlängert werden.
Das Hessische Landesamt für Umwelt und Geologie (HLUG) veröffentlicht eine Liste der anerkannten Prüfstellen in Hessen auf seiner Internetseite.
- Merkblatt zum Anerkennungsverfahren - Prüfstellen für Durchflussmesseinrichtungen und Drosselorgane(Hessisches Landesamt für Umwelt und Geologie)
- Liste der anerkannten Prüfstellen(Hessisches Landesamt für Umwelt und Geologie)
Fristen
- Der Antragsteller erhält über die Vollständigkeit seiner eingereichten Unterlagen innerhalb eines Monats eine Benachrichtigung durch die Anerkennungsbehörde
- Wird von der Anerkennungsbehörde über einen vorgelegten vollständigen Antrag nicht innerhalb einer Frist von 6 Monaten entschieden, gilt die Anerkennung als erteilt.
- Sofern alle Voraussetzungen erfüllt sind, wird die Anerkennung in der Regel auf 5 Jahre befristet. Sie kann auf Antrag um jeweils 5 Jahre verlängert werden.
Kosten
- Anerkennung einer Prüfstelle für Durchflussmessungen:
680,00 Euro je Antrag - Neufassung, Ergänzung, Verlängerung sowie die Rücknahme der Anerkennung oder Ablehnung des Antrags mit Prüfaufwand: 480,00 Euro je Antrag
Hinweise (Besonderheiten)
- Änderungen von Anerkennungsvoraussetzungen während des Anerkennungszeitraumes
Änderungen bei den für die Anerkennung wesentlichen Voraussetzungen sind der Anerkennungsbehörde unverzüglich schriftlich anzuzeigen. Hierzu gehören insbesondere:- der Übergang der Prüfstelle auf eine andere Inhaberin / einen anderen Inhaber
- personelle Änderungen bezüglich der Prüfstellenleitung oder deren Vertretung
- Wegfall bzw. Änderungen von wesentlichen Geräteausstattungen
- Namensänderungen.
Die Anerkennungsbehörde prüft, ob die Voraussetzungen für die Anerkennung weiterhin erfüllt sind. Das Ergebnis dieser Prüfung wird der Prüfstelle anschließend mitgeteilt.
- Rücknahme oder Widerruf der Anerkennung
Beim Nachweis gravierender qualitativer Mängel der Prüfstelle kann die Anerkennung widerrufen oder nachträglich auf bestimmte Prüfungen beschränkt werden, wenn- Anforderungen nicht erfüllt werden,
- die Prüfstelle erteilte Auflagen im Anerkennungsbescheid nicht erfüllt,
- die Prüfstelle die Behörde täuscht,
- die Prüfstelle die technische Bewertung der Anlagen nicht sachgerecht durchführt
Gültigkeitsgebiet
Hessen
Fachliche Freigabe
Fachlich freigegeben durch Hessisches Ministerium für Umwelt, Klimaschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz am 22.05.2014
Stichwörter
Prüfer, Abwasser, Umweltschutz, Sachverständige, Umwelt und Verbraucherschutz, Sachverständige, Kläranlagen, Sachverständige, Sachverständige, Sachverständige