Meldung des Verdachts auf Geldwäsche oder Terrorismusfinanzierung Anzeige über die Auslagerung interner Sicherungsmaßnahmen

    Pflichten nach dem Geldwäschegesetz für Verpflichtete des Nichtfinanzsektors (ausgenommen Veranstalter und Vermittler von Glücksspielen nach § 2 Abs. 1 Nr. 15 GwG)

    Beschreibung

    Unternehmer oder Gewerbetreibende können durch unseriöse Kunden zu Geldwäsche oder Terrorismusfinanzierung missbraucht werden. Daher sieht das Geldwäschegesetz für bestimmte Branchen und Berufsgruppen Maßnahmen vor, um sich vor derartigem Missbrauch zu schützen. Sowohl für diese "Verpflichteten" des Geldwäschegesetzes als auch für deren Kunden ist es wichtig, zu wissen, welche vorbeugenden Handlungen das Gesetz von den Unternehmen verlangt und wie Kunden die Unternehmen hierbei unterstützen sollen.

    Unter Geldwäsche versteht man die Einschleusung von illegal erwirtschafteten Geldern in den legalen Finanz- und Wirtschaftskreislauf. Geldwäsche ist strafbar. Das Strafgesetzbuch (StGB) stellt Geldwäsche in § 261 Abs. 1 mit einer Freiheitsstrafe von bis zu fünf Jahren unter Strafe.

    Terrorismusfinanzierung ist die Bereitstellung oder Sammlung von Vermögenswerten zur Finanzierung terroristischer Aktivitäten sowie entsprechende Unterstützungshandlungen hierzu (§ 89c StGB).

    Um den Missbrauch zu diesen Zwecken zu verhindern, müssen Sie als Verpflichtete nach dem GwG sowohl für Ihren Geschäftssitz in Hessen als auch für eventuelle Niederlassungen oder Filialen in anderen Bundesländern Sicherungsmaßnahmen ergreifen und im Umgang mit Ihren Geschäftspartnern Sorgfaltspflichten beachten. Für die Überwachung folgender Branchen und Berufsgruppen sind die Regierungspräsidien zuständig:

    • Finanzunternehmen nach § 1 Abs24 GwG
      (z. B. Beteiligungsgesellschaften, Private-Equity-Gesellschaften, Finanzanlagenvermittler und Honorar-Finanzanlagenberater, M&A-Berater - jeweils, wenn bestimmte weitere Voraussetzungen erfüllt sind),
    • Versicherungsvermittler nach § 59 Versicherungsvertragsgesetz (ohne produktakzessorische Vermittler und gebundene Versicherungsvermittler, die keine gewerberechtliche Erlaubnis benötigen) und nur, soweit sie Lebensversicherungen oder Unfallversicherungen mit Prämienrückgewähr vermitteln, bestimmte Darlehen vergeben oder Kapitalisierungsprodukte anbieten
    • Rechtsbeistände (nicht verkammert) sowie registrierte Personen gem. § 10 Rechtsdienstleistungsgesetz (wenn sie für ihre Mandanten an der Planung oder Durchführung von bestimmten Geschäften mitwirken),
    • Dienstleister für Gesellschaften und Treuhandvermögen oder Treuhänder (z. B. Unternehmensberater, Anbieter von Vorratsgesellschaften und ähnliche Berufsgruppen, die für Dritte Dienstleistungen erbringen),
    • Immobilienmakler (bei der Vermittlung von Kaufobjekten und Miet- oder Pachtobjekten ab 10.000 Euro monatlicher Kaltmiete/-pacht) und
    • Güterhändler (Personen, die gewerblich mit Gütern handeln), Kunstvermittler und Kunstlagerhalter, soweit die Lagerhaltung in Zollfreigebieten erfolgt. Viele der Pflichten greifen nur bei Transaktionen ab einer bestimmten Höhe und teilweise auch nur bei Barzahlung.

    Sofern Sie zu diesen Verpflichteten gehören, müssen Sie die zu Ihrem Schutz erforderlichen Maßnahmen risikoorientiert ergreifen, soweit das GwG dies vorsieht.

    Die Verpflichteten müssen ihre Kunden kennen, Geschäftsbeziehungen und Transaktionen auf Auffälligkeiten überwachen, dem Risiko angemessene, interne Sicherungsmaßnahmen treffen und alle erforderlichen Daten und wesentlichen Maßnahmen dokumentieren. Durch eine individuelle Analyse sollen die für die Geschäftstätigkeit und Geschäftspartner typischen Risiken erkannt werden, um dadurch den Missbrauch zu Geldwäschezwecken und für Terrorismusfinanzierung zu verhindern. Außerdem müssen sie Verdachtsfälle bei der Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersuchungen (FIU) über das Meldeportal GoAML melden.

    Online-Dienste

    Für diesen Ort gibt es aktuell keinen Online-Dienst.

    Zuständigkeit

    Die ordnungsgemäße Durchführung des Geldwäschegesetzes für die genannten Verpflichteten wird in Hessen von den Regierungspräsidien Darmstadt, Gießen und Kassel überwacht. Für die Spielbanken sowie die Annahmestellen des staatlichen Lotterieveranstalters, soweit sie Sportwetten vermitteln, ist das Hessische Ministerium des Innern und für Sport zuständig, für die sonstigen Verpflichteten im Glücksspielbereich das Regierungspräsidium Darmstadt.

    Ansprechpartner

    Regierungspräsidium Kassel - Dezernat 41 - Hoheitsverwaltung, Gewerbe

    Adresse

    Hausanschrift

    Kurt-Schumacher-Straße 2

    34117 Kassel

    Parkmöglichkeiten

    Parkplatz: Parkhaus "Kurfürstengalerie" und "City-Point"
    Gebührenpflichtig

    Haltestellen

    • Haltestelle: Bushaltestelle "Mauerstraße"
      Linien:
      • Bus: Linie 10, 14, 16, 17
    • Haltestelle: Straßenbahnhaltestelle "Am Stern"
      Linien:
      • Straßenbahn: Linie 1, 3, 4, 5, 6, 7, 8
      • Regionalbahn: Linie RT1, RT4
    • Haltestelle: Straßenbahnhaltestelle "Lutherplatz"
      Linien:
      • Straßenbahn: Linie 6, 7
      • Regionalbahn: Linie RT1, RT4

    Aufzug vorhanden

    Ist rollstuhlgerecht

    Öffnungszeiten

    Sie können uns täglich persönlich und telefonisch erreichen:

    montags - donnerstags 08:00 - 16:30 Uhr

    freitags 08:00 - 15:00 Uhr

    Kontakt

    Internet

    Version

    Technisch geändert am 06.07.2023

    Sprachversion

    de-DE

    Sprache: de-DE

    Regierungspräsidium Kassel

    Aktuelles

    Aufbau und Struktur - 

    Beschreibung

    Das Regierungspräsidium gliedert sich in seinem Behördenaufbau in Abteilungen und die Abteilungen in Dezernate. Beim Regierungspräsidium gibt es derzeit 7 Abteilungen mit insgesamt 43 Dezernaten.

    An der Spitze steht die Behördenleitung (Regierungspräsident und Regierungsvizepräsident). Der Regierungspräsident ist Leiter der Behörde und Dienstvorgesetzter aller Bediensteten und trägt auch als Person die Verantwortung für das gesamte Verwaltungsgeschehen. Der ständige Vertreter des Regierungspräsidenten ist der Regierungsvizepräsident. Er leitet auch die Zentralabteilung und ist Vorgesetzter der Abteilungs- sowie der Dezernatsleitungen und aller anderen Bediensteten.

    Das Regierungspräsidium Kassel ist Mittler und Knotenpunkt zwischen der Landesregierung in Wiesbaden und der Region Nord- und Osthessen, zwischen den Ministerien einerseits und den Landkreisen, Städten und Gemeinden andererseits. Wir haben die Aufgabe, die Landespolitik in der Region umzusetzen, und wir nehmen Kontroll- und Beratungsfunktionen für die nachgeordneten Behörden wahr.
    Und was genauso wichtig ist: Wir sorgen dafür, dass die Belange und Interessen der Region in der Landespolitik berücksichtigt werden.

    Ein Regierungspräsidium – tausendundeine Aufgabe. So zahlreich wie die Aufgaben sind die unterschiedlichen Berufe in unserem Haus: Juristen und Ingenieure, Techniker und Architekten, Förster und Biologen, Landschaftsplaner und Geologen, Betriebswirte, Informatiker und noch viele Andere arbeiten hier und machen sich stark für die Region.

    Organigramm_RPKS 01_01_2023.pdf (hessen.de)

    Stellung des Regierungspräsidiums in der Landesverwaltung

    In Hessen gibt es drei Regierungspräsidien als staatliche Mittelinstanzen der allgemeinen Verwaltung. Neben unserem Regierungspräsidium Kassel (für Nordhessen) gibt es noch das Regierungspräsidium Gießen und das Regierungspräsidium Darmstadt.

    Die Regierungspräsidien sind im Staatsgefüge die zentrale Schnittstelle zwischen der Landesregierung und der kommunalen Selbstverwaltung. Sie sind Verwaltungsbehörden mit Aufgaben, die durch die Bundesländer übernommen werden. In anderen Bundesländern wird diese Landesmittelbehörde auch Regierung oder Bezirksregierung genannt. Der örtliche Zuständigkeitsbereich eines Regierungspräsidiums heißt Regierungsbezirk.

    Als Mittler und Makler zwischen den Ebenen und Interessen vereinigt das Regierungspräsidium fast alle Verwaltungszweige der staatlichen Verwaltung, weswegen es auch als „Bündelungsbehörde“ bezeichnet wird. Das Regierungspräsidium bündelt die wichtigsten Fachaufgaben der meisten Landesministerien, bringt regionale Interessen und Besonderheiten bei der Landesregierung ein und sorgt dabei insbesondere für einen Ausgleich zwischen den unterschiedlichen Fachbereichen, Interessen und Belangen (zum Beispiel Infrastrukturausbau, Siedlungswesen, Landwirtschaft , Natur- und Umweltschutz.

    Adresse

    Hausanschrift

    Am Alten Stadtschloss 1

    34117 Kassel

    Parkmöglichkeiten

    Gebührenpflichtig

    Haltestellen

    • Haltestelle: "Altmarkt/Regierungspräsidium"
      Linien:
      • Bus: Linie 10, 16, 17, 32, 37, 38
      • Straßenbahn: Linie 3, 4, 6, 7, 8
      • Regionalbahn: Linie RT1, RT4

    Aufzug vorhanden

    Ist rollstuhlgerecht

    Öffnungszeiten

    Sie können uns täglich persönlich und telefonisch erreichen:

    montags - donnerstags 08:00 - 16:30 Uhr

    freitags 08:00 - 15:00 Uhr

    Kontakt

    Internet

    Weitere Informationen

    Zugang: über Rampe

    Version

    Technisch geändert am 08.07.2024

    Sprachversion

    de-DE

    Sprache: de-DE

    erforderliche Unterlagen

    Falls Sie als Verpflichteter geldwäscherechtliche Pflichten auf Dritte auslagern möchten ("Outsourcing" ), kann eine vorherige Anzeige bei der Aufsichtsbehörde erforderlich sein. Dies betrifft die Auslagerung von internen Sicherungsmaßnahmen einschließlich Archivierungspflichten (Aufzeichnung und Aufbewahrung im Hinblick auf Sorgfaltspflichten) und die Auslagerung der Erstattung von Verdachtsmeldungen.

    Welche Unterlagen für eine Freistellung von der Pflicht zur Bestellung einer/eines Geldwäschebeauftragten oder der Dokumentation der Risikoanalyse erforderlich sind, können Sie bei dem zuständigen Regierungspräsidium erfragen.

    Rechtsgrundlage(n)

    Fristen

    Anzeige der Bestellung/Entpflichtung einer/eines (Gruppen-)Geldwäschebeauftragten:
    Für die Bestellung/Entpflichtung einer/eines (Gruppen-)Geldwäschebeauftragten samt Stellvertretung besteht eine Anzeigepflicht bei der Aufsichtsbehörde. Diese hat grundsätzlich vorab zu erfolgen. Zur Bestellung von Geldwäschebeauftragten sind durch das GwG nur Finanzunternehmen und Verpflichtete, die Mutterunternehmen einer Gruppe sind und die daher eine/einen Gruppengeldwäschebeauftragten zu bestellen haben, verpflichtet. Außerdem müssen Händler hochwertiger Güter und Kunstvermittler Geldwäschebeauftragte und eine Stellvertretung benennen, soweit sie die Voraussetzungen der Allgemeinverfügung der Regierungspräsidien erfüllen.

    Auslagerungsanzeigen- und Freistellungsanträge:
    Je nach Umfang der eingereichten oder zu prüfenden Unterlagen und Komplexität der beteiligten Unternehmen muss mit einer längeren Bearbeitungszeit gerechnet werden.
    Registrierungspflicht bei der FIU
    Spätestens ab dem 1. Januar 2024 müssen sich alle Verpflichtete des Geldwäschegesetzes bei der Financial Intelligence Unit (FIU) elektronisch registriert haben.

    Registrierungspflicht im Transparenzregister
    Ab August 2021 müssen alle registrierungspflichtigen Unternehmen ihre wirtschaftlich Berechtigten aktiv in das Transparenzregister eintragen -  die Mitteilungsfiktion entfällt. Für eingetragene Vereine nach § 21 des Bürgerlichen Gesetzbuchs gilt die Mitteilungspflicht grundsätzlich nicht (§ 20a GwG).

    Kosten

    Die Aufsichtsbehörden können für einzelne Amtshandlungen Verwaltungskosten nach der Verwaltungskostenordnung für den Geschäftsbereich des Ministeriums des Innern und für Sport _ VwKostO- MdIS vom 11. Dezember 2018 in der jeweils gültigen Fassung erheben. Die Höhe der Kosten richtet sich dabei nach dem Zeitaufwand.

    Hinweise (Besonderheiten)

    Die Aufsichtsbehörden haben besondere Betretungs- und Prüfungsrechte. Die Einhaltung der geldwäscherechtlichen Pflichten kann bspw. durch eine schriftliche Befragung und/oder Vor-Ort-Kontrollen überprüft werden. Bei Verstößen gegen die Sorgfaltspflichten können Bußgelder von bis zu 150.000,00 Euro verhängt werden - bei schwerwiegenden, wiederholten oder systematischen Verstößen sind noch höhere Geldbußen möglich. Erforderliche Anordnungen können z. B. mit Zwangsgeld durchgesetzt werden. Sogar ein Berufs- oder Geschäftsverbot ist möglich. Die Aufsichtsbehörden haben rechtskräftige Maßnahmen, die sie wegen Verstößen gegen das Geldwäschegesetz verhängt haben, öffentlich bekannt zu machen. Darüber hinaus können sich Verpflichtete ggf. wegen leichtfertiger Geldwäsche oder Beihilfe nach dem Strafgesetzbuch strafbar machen, wenn sie die geldwäscherechtlichen Vorschriften nicht beachten.

    Bemerkungen

    Gültigkeitsgebiet

    Hessen

    Fachliche Freigabe

    Fachlich freigegeben durch Hessisches Ministerium des Innern und für Sport am 06.07.2021

    Version

    Technisch geändert am 08.07.2024

    Stichwörter

    Terrorfinanzierung, Glücksspiel, Terror, Geldwäsche

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English