Meldung des Verdachts auf Geldwäsche oder Terrorismusfinanzierung Anzeige über die Auslagerung interner Sicherungsmaßnahmen

    Pflichten nach dem Geldwäschegesetz für Verpflichtete des Nichtfinanzsektors (ausgenommen Veranstalter und Vermittler von Glücksspielen nach § 2 Abs. 1 Nr. 15 GwG)

    Beschreibung

    Unternehmer oder Gewerbetreibende können durch unseriöse Kunden zu Geldwäsche oder Terrorismusfinanzierung missbraucht werden. Daher sieht das Geldwäschegesetz für bestimmte Branchen und Berufsgruppen Maßnahmen vor, um sich vor derartigem Missbrauch zu schützen. Sowohl für diese "Verpflichteten" des Geldwäschegesetzes als auch für deren Kunden ist es wichtig, zu wissen, welche vorbeugenden Handlungen das Gesetz von den Unternehmen verlangt und wie Kunden die Unternehmen hierbei unterstützen sollen.

    Unter Geldwäsche versteht man die Einschleusung von illegal erwirtschafteten Geldern in den legalen Finanz- und Wirtschaftskreislauf. Geldwäsche ist strafbar. Das Strafgesetzbuch (StGB) stellt Geldwäsche in § 261 Abs. 1 mit einer Freiheitsstrafe von bis zu fünf Jahren unter Strafe.

    Terrorismusfinanzierung ist die Bereitstellung oder Sammlung von Vermögenswerten zur Finanzierung terroristischer Aktivitäten sowie entsprechende Unterstützungshandlungen hierzu (§ 89c StGB).

    Um den Missbrauch zu diesen Zwecken zu verhindern, müssen Sie als Verpflichtete nach dem GwG sowohl für Ihren Geschäftssitz in Hessen als auch für eventuelle Niederlassungen oder Filialen in anderen Bundesländern Sicherungsmaßnahmen ergreifen und im Umgang mit Ihren Geschäftspartnern Sorgfaltspflichten beachten. Für die Überwachung folgender Branchen und Berufsgruppen sind die Regierungspräsidien zuständig:

    • Finanzunternehmen nach § 1 Abs24 GwG
      (z. B. Beteiligungsgesellschaften, Private-Equity-Gesellschaften, Finanzanlagenvermittler und Honorar-Finanzanlagenberater, M&A-Berater – jeweils, wenn bestimmte weitere Voraussetzungen erfüllt sind),
    • Versicherungsvermittler nach § 59 Versicherungsvertragsgesetz (ohne produktakzessorische Vermittler und gebundene Versicherungsvermittler, die keine gewerberechtliche Erlaubnis benötigen) und nur, soweit sie Lebensversicherungen oder Unfallversicherungen mit Prämienrückgewähr vermitteln, bestimmte Darlehen vergeben oder Kapitalisierungsprodukte anbieten
    • Rechtsbeistände (nicht verkammert) sowie registrierte Personen gem. § 10 Rechtsdienstleistungsgesetz (wenn sie für ihre Mandanten an der Planung oder Durchführung von bestimmten Geschäften mitwirken),
    • Dienstleister für Gesellschaften und Treuhandvermögen oder Treuhänder (z. B. Unternehmensberater, Anbieter von Vorratsgesellschaften und ähnliche Berufsgruppen, die für Dritte Dienstleistungen erbringen),
    • Immobilienmakler (bei der Vermittlung von Kaufobjekten und Miet- oder Pachtobjekten ab 10.000 Euro monatlicher Kaltmiete/-pacht) und
    • Güterhändler (Personen, die gewerblich mit Gütern handeln), Kunstvermittler und Kunstlagerhalter, soweit die Lagerhaltung in Zollfreigebieten erfolgt. Viele der Pflichten greifen nur bei Transaktionen ab einer bestimmten Höhe und teilweise auch nur bei Barzahlung.

    Sofern Sie zu diesen Verpflichteten gehören, müssen Sie die zu Ihrem Schutz erforderlichen Maßnahmen risikoorientiert ergreifen, soweit das GwG dies vorsieht.

    Die Verpflichteten müssen ihre Kunden kennen, Geschäftsbeziehungen und Transaktionen auf Auffälligkeiten überwachen, dem Risiko angemessene, interne Sicherungsmaßnahmen treffen und alle erforderlichen Daten und wesentlichen Maßnahmen dokumentieren. Durch eine individuelle Analyse sollen die für die Geschäftstätigkeit und Geschäftspartner typischen Risiken erkannt werden, um dadurch den Missbrauch zu Geldwäschezwecken und für Terrorismusfinanzierung zu verhindern. Außerdem müssen sie Verdachtsfälle bei der Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersuchungen (FIU) über das Meldeportal GoAML melden.

    Online-Dienste

    alternativ geben Sie bitte im Stadt / Ort Eingabefeld einen Ort oder eine PLZ ein, um den zuständigen Online-Dienst in diesem Abschnitt anzuzeigen

    Zuständigkeit

    Die ordnungsgemäße Durchführung des Geldwäschegesetzes für die genannten Verpflichteten wird in Hessen von den Regierungspräsidien Darmstadt, Gießen und Kassel überwacht. Für die Spielbanken sowie die Annahmestellen des staatlichen Lotterieveranstalters, soweit sie Sportwetten vermitteln, ist das Hessische Ministerium des Innern und für Sport zuständig, für die sonstigen Verpflichteten im Glücksspielbereich das Regierungspräsidium Darmstadt.

    Ansprechpartner

    Regierungspräsidium Darmstadt - Dezernat I 18 - Öffentliche Sicherheit und Ordnung

    Adresse

    Hausanschrift

    Luisenplatz 2

    64283 Darmstadt

    Haltestellen

    • Haltestelle: Luisenplatz
      Linien:
      • Straßenbahn: Linie 2, 3, 6, 7, 8, 9
      • Bus: Linie F/FU, H, K, L, R, NHX, 673, X69, X71, X74, X78, M01, GB, RH, 671, 672, WE1/WE2, n71, AIR
    Postanschrift

    64278 Darmstadt

    Öffnungszeiten

    Mo - Do: 08:00 - 16:30 Uhr
    Freitag: 08:00 - 15:00 Uhr

    Kontakt

    Telefon: +49 6151 12-6100(Servicetelefon -5116)

    Telefax: +49 6151 12-5147

    Version

    Technisch geändert am 10.07.2023

    Sprachversion

    de-DE

    Sprache: de-DE

    erforderliche Unterlagen

    Falls Sie als Verpflichteter geldwäscherechtliche Pflichten auf Dritte auslagern möchten ("Outsourcing" ), kann eine vorherige Anzeige bei der Aufsichtsbehörde erforderlich sein. Dies betrifft die Auslagerung von internen Sicherungsmaßnahmen einschließlich Archivierungspflichten (Aufzeichnung und Aufbewahrung im Hinblick auf Sorgfaltspflichten) und die Auslagerung der Erstattung von Verdachtsmeldungen.

    Welche Unterlagen für eine Freistellung von der Pflicht zur Bestellung einer/eines Geldwäschebeauftragten oder der Dokumentation der Risikoanalyse erforderlich sind, können Sie bei dem zuständigen Regierungspräsidium erfragen.

    Rechtsgrundlage(n)

    Fristen

    Anzeige der Bestellung/Entpflichtung einer/eines (Gruppen-)Geldwäschebeauftragten:
    Für die Bestellung/Entpflichtung einer/eines (Gruppen-)Geldwäschebeauftragten samt Stellvertretung besteht eine Anzeigepflicht bei der Aufsichtsbehörde. Diese hat grundsätzlich vorab zu erfolgen. Zur Bestellung von Geldwäschebeauftragten sind durch das GwG nur Finanzunternehmen und Verpflichtete, die Mutterunternehmen einer Gruppe sind und die daher eine/einen Gruppengeldwäschebeauftragten zu bestellen haben, verpflichtet. Außerdem müssen Händler hochwertiger Güter und Kunstvermittler Geldwäschebeauftragte und eine Stellvertretung benennen, soweit sie die Voraussetzungen der Allgemeinverfügung der Regierungspräsidien erfüllen.

    Auslagerungsanzeigen- und Freistellungsanträge:
    Je nach Umfang der eingereichten oder zu prüfenden Unterlagen und Komplexität der beteiligten Unternehmen muss mit einer längeren Bearbeitungszeit gerechnet werden.
    Registrierungspflicht bei der FIU
    Spätestens ab dem 1. Januar 2024 müssen sich alle Verpflichtete des Geldwäschegesetzes bei der Financial Intelligence Unit (FIU) elektronisch registriert haben.

    Registrierungspflicht im Transparenzregister
    Ab August 2021 müssen alle registrierungspflichtigen Unternehmen ihre wirtschaftlich Berechtigten aktiv in das Transparenzregister eintragen –  die Mitteilungsfiktion entfällt. Für eingetragene Vereine nach § 21 des Bürgerlichen Gesetzbuchs gilt die Mitteilungspflicht grundsätzlich nicht (§ 20a GwG).

    Kosten

    Die Aufsichtsbehörden können für einzelne Amtshandlungen Verwaltungskosten nach der Verwaltungskostenordnung für den Geschäftsbereich des Ministeriums des Innern und für Sport _ VwKostO- MdIS vom 11. Dezember 2018 in der jeweils gültigen Fassung erheben. Die Höhe der Kosten richtet sich dabei nach dem Zeitaufwand.

    Hinweise (Besonderheiten)

    Die Aufsichtsbehörden haben besondere Betretungs- und Prüfungsrechte. Die Einhaltung der geldwäscherechtlichen Pflichten kann bspw. durch eine schriftliche Befragung und/oder Vor-Ort-Kontrollen überprüft werden. Bei Verstößen gegen die Sorgfaltspflichten können Bußgelder von bis zu 150.000,00 Euro verhängt werden – bei schwerwiegenden, wiederholten oder systematischen Verstößen sind noch höhere Geldbußen möglich. Erforderliche Anordnungen können z. B. mit Zwangsgeld durchgesetzt werden. Sogar ein Berufs- oder Geschäftsverbot ist möglich. Die Aufsichtsbehörden haben rechtskräftige Maßnahmen, die sie wegen Verstößen gegen das Geldwäschegesetz verhängt haben, öffentlich bekannt zu machen. Darüber hinaus können sich Verpflichtete ggf. wegen leichtfertiger Geldwäsche oder Beihilfe nach dem Strafgesetzbuch strafbar machen, wenn sie die geldwäscherechtlichen Vorschriften nicht beachten.

    Bemerkungen

    Gültigkeitsgebiet

    Hessen

    Fachliche Freigabe

    Fachlich freigegeben durch Hessisches Ministerium des Innern und für Sport am 06.07.2021

    Version

    Technisch erstellt am 09.05.2014 (von: Sinner, Annemarie)

    Technisch geändert am 08.07.2024 (von: Intern, System)

    Stichwörter

    Glücksspiel, Geldwäsche, Terror, Terrorfinanzierung

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Technisch erstellt am 07.06.2017 (von: system)

    Technisch geändert am 09.06.2017 (von: Administrator)

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English

    Technisch erstellt am 07.07.2021 (von: Administrator)

    Technisch geändert am 26.11.2019 (von: Administrator)