Umgang und Verkehr mit explosionsgefährlichen Stoffen nach § 14 SprengG anzeigen
Wenn Sie gewerblich mit explosionsgefährlichen Stoffen, z. B. Sprengstoffen, Schwarz- oder Nitrozellulosepulver oder pyrotechni-schen Gegenständen umgehen oder mit diesen handeln wollen, haben Sie gewisse Anzeigepflichten gegenüber der zuständigen Behörde.
Beschreibung
Wenn Sie im Rahmen einer gewerblichen Tätigkeit mit explosionsgefährlichen Stoffen umgehen oder handeln, müssen Sie folgendes der zuständigen Behörde anzeigen:
- die Aufnahme des Betriebes,
- die Eröffnung einer Zweigniederlassung oder einer unselb-ständigen Zweigstelle,
- die Einstellung des Betriebes oder von Tätigkeiten, die Schließung einer Zweigniederlassung oder einer unselb-ständigen Zweigstelle,
- die Bestellung oder Abberufung mit der Leitung des Betrie-bes, einer Zweigniederlassung oder einer unselbständigen Zweigstelle beauftragten Person und
- bei juristischen Personen den Wechsel einer nach Gesetz, Satzung oder Gesellschaftsvertrag zur Vertretung berufenen Person.
Eine Anzeigepflicht besteht u. a. für den Verkauf von pyrotechni-schen Gegenständen der Kategorien F1 und F2 (z. B. für Silvester) und für das Aufsuchen von Kampfmitteln (Räumstellen).
Wenn Sie als Fachfirma in der Kampfmittelbeseitigung den Auftrag einer Kampfmittelbeseitigung oder -erkundung erhalten, müssen Sie die Eröffnung einer Räumstelle und die Aufnahme der Arbeiten zwei Wochen vor Aufnahme dieser Arbeiten, die Einstellung und Schließung unverzüglich der sprengstoffrechtlich zuständigen Behörde anzeigen.
In der Anzeige der Eröffnung einer Räumstelle muss die mit der Leitung der Räumstelle beauftragte Person angegeben werden. Eventuelle Veränderungen müssen unverzüglich mitgeteilt werden.
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Anzeigen nach dem Sprengstoffgesetz (SprengG)
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zuständige Stelle
Zuständig sind die Regierungspräsidien in Darmstadt, Gießen und Kassel
Zuständigkeit
Wenden Sie sich bitte an das Dezernat Arbeitsschutz bei dem für Sie zuständigen Regierungspräsidium in Kassel, Gießen oder Darmstadt.
Sie können das Verfahren auch elektronisch über den Einheitlichen Ansprechpartner abwickeln.
Ansprechpartner
Bitte geben Sie im Stadt / Ort Eingabefeld einen Ort oder eine PLZ ein um den zuständigen Ansprechpartner zu sehen
erforderliche Unterlagen
- Gegebenenfalls Erlaubnis nach § 7 SprengG
- Gegebenenfalls Befähigungsschein nach § 20 SprengG
- Gegebenenfalls Lageplan der Räumstelle
- Gegebenenfalls Angaben zur Aufbewahrung
Formulare
- Formulare vorhanden: Ja
- Schriftform erforderlich: Nein
- Formlose Antragsstellung möglich: Ja
- Persönliches Erscheinen nötig: Nein
- Online-Dienste vorhanden: Ja
Rechtsgrundlage(n)
Verfahrensablauf
- Sie müssen eine Anzeige machen und alle notwendigen Unterlagen einreichen.
- Die Unterlagen werden dann von der zuständigen Behörde geprüft.
- Bei Nachfragen oder Unklarheiten wird Sie die Behörde kontaktieren und Sie gegebenenfalls zu einem persönlichen Gespräch einladen.
Fristen
Die Anzeige muss spätestens 14 Tage vor der beabsichtigten Aufnahme des Betriebes, der Eröffnung einer Zweigniederlassung oder einer unselbständigen Zweigstelle, und unverzüglich bei Einstellung oder Schließung, Bestellung oder Abberufung einer verantwortlichen Person bei der zuständigen Stelle eingehen.
Kosten
Es fallen keine Gebühren an.
Hinweise (Besonderheiten)
Gültigkeitsgebiet
Hessen
Fachliche Freigabe
Fachlich freigegeben durch Hessisches Ministerium für Soziales und Integration am 26.04.2023
Stichwörter
Verkauf von Feuerwerk, explosionsgefährliche Stoffe, Beseitigung, Kampfmittel, Umschlag von Airbags, Kampfmittel-Beseitigung, Umschlag von Silvesterpyrotechnik, Räumstelle, Eröffnung einer Zweigniederlassung, SprengG, Eröffnung einer unselbständigen Zweigstelle, Spedition, Explosionsgefährliche Stoffe, Räumung, Aufnahme des Betriebes