Unbedenklichkeitsbescheinigung nach 1. Sprengstoffverordnung Ausstellung für nichtgewerblichen Umgang

    Unbedenklichkeitsbescheinigung nach 1. Sprengstoffverordnung beantragen (nichtgewerblich)

    Beschreibung

    Wer Umgang mit explosionsgefährlichen Stoffen (Schwarzpulver, Nitrocellulosepulver) haben möchte und/ oder diese erwerben möchte, benötigt eine Erlaubnis nach §27 Sprengstoffgesetz (SprengG). Um eine solche Erlaubnis erwerben zu können, müssen Sie im Vorfeld einen Lehrgang zur Vermittlung der Fachkunde für den nichtgewerblichen Umgang und Verkehr mit explosionsgefährlichen Stoffen besuchen. Für die Zulassung zu diesem Fachkundelehrgang benötigen Sie eine Unbedenklichkeitsbescheinigung. Die Unbedenklichkeitsbescheinigung erhalten Sie auf Antrag.

    Hinweise für Wetteraukreis: Sprengstoffbesitz

    Sprengstoffbesitz

    Alle weiteren Informationen finden Sie unter dem angegebenen Link.

    Sprengstoffbesitz

    Alle weiteren Informationen finden Sie unter dem angegebenen Link.

    Online-Dienste

    Für diesen Ort gibt es aktuell keinen Online-Dienst.

    Zuständigkeit

    Zuständig sind die Ordnungsämter der Landkreise und Kreisfreien Städte.

    Sie können das Verfahren auch elektronisch über den Einheitlichen Ansprechpartner abwickeln.

    Ansprechpartner

    Wetteraukreis - Allgemeine Ordnungsangelegenheiten

    Adresse

    Postanschrift

    Postfach 11 40

    63652 Büdingen

    Hausanschrift

    Berliner Straße 31

    63654 Büdingen

    Kein Aufzug vorhanden

    Ist nicht rollstuhlgerecht

    Öffnungszeiten

    Montag           07:30 – 12:30 Uhr

    Dienstag         07:30 – 12:30 Uhr

    Mittwoch         07:30 – 12:30 Uhr

    Donnerstag     07:30 – 12:30 Uhr

    Freitag            07:30 – 12:30 Uhr

    Nachmittags ausschließlich mit Terminvereinbarung

    Kontakt

    Internet

    Stichwörter

    Gewerbebehörde für Makler und Bewacher, Sprengstoffbehörde, Untere Fischereibehörde, Untere Jagdbehörde, Untere Waffenbehörde

    Version

    Technisch geändert am 13.02.2024

    Sprachversion

    de-DE

    Sprache: de-DE

    erforderliche Unterlagen

    • Personalausweis / Reisepass,
    • Lehrgangsbescheinigung,
    • Bedürfnisbescheinigung (für Vorderladerschützen oder Wiederlader),
    • Mitgliedsbescheinigung (Böllerschützen)
    • gültiger Jagdschein (Jäger)

    Voraussetzungen

    • körperliche Eignung
    • Vollendung des 21. Lebensjahres (Ausnahme möglich)
    • Zuverlässigkeit

    Rechtsgrundlage(n)

    Fristen

    Der Antrag ist rechtzeitig, spätestens 8 Wochen vor der beabsichtigten Teilnahme an einem Lehrgang, zu stellen.

    Kosten

    Die Erteilung einer Unbedenklichkeitsbescheinigung ist kostenpflichtig. Die Gebühren bestimmen sich nach der Verwaltungskostenordnung für den Geschäftsbereich des Hessischen Ministeriums für Soziales und Integration (VwKost-HSM). Die Kosten bewegen sich zwischen 30,00 - 250,00 Euro.

    Hinweise (Besonderheiten)

    Die Bescheinigung wird erteilt bei Vorliegen der Zuverlässigkeit und persönlichen Eignung zur Teilnahme an Lehrgängen nach dem SprengG.

    Bitte beachten Sie die Zugangsvoraussetzungen für die Lehrgänge

    Gültigkeitsgebiet

    Hessen

    Fachliche Freigabe

    Fachlich freigegeben durch Hessisches Ministerium für Soziales und Integration (AK Internet) am 11.04.2014

    Version

    Technisch erstellt am 14.04.2014

    Technisch geändert am 08.07.2024

    Stichwörter

    Böllerschützen, Pulverschein, Schießpulver, explosionsgefährliche Stoffe, Nitrozellulosepulver, Vorderladerwaffen, Böllerpulver, Sprengstoffschein, Sportschütze, Jäger, Böllerschießen), Laden, Wiederladen, Schwarzpulver, Läden, Vorderladerlehrgang, Böllerlehrgang, Patronenhülsen, Brauchtum, Schießen, Explosionsgefährliche Stoffe

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Technisch erstellt am 07.06.2017

    Technisch geändert am 09.06.2017

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English

    Technisch erstellt am 07.07.2021

    Technisch geändert am 26.11.2019