Unbedenklichkeitsbescheinigung nach 1. Sprengstoffverordnung beantragen (nichtgewerblich)
Beschreibung
Wer Umgang mit explosionsgefährlichen Stoffen (Schwarzpulver, Nitrocellulosepulver) haben möchte und/ oder diese erwerben möchte, benötigt eine Erlaubnis nach §27 Sprengstoffgesetz (SprengG). Um eine solche Erlaubnis erwerben zu können, müssen Sie im Vorfeld einen Lehrgang zur Vermittlung der Fachkunde für den nichtgewerblichen Umgang und Verkehr mit explosionsgefährlichen Stoffen besuchen. Für die Zulassung zu diesem Fachkundelehrgang benötigen Sie eine Unbedenklichkeitsbescheinigung. Die Unbedenklichkeitsbescheinigung erhalten Sie auf Antrag.
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Zuständigkeit
Zuständig sind die Ordnungsämter der Landkreise und Kreisfreien Städte.
Sie können das Verfahren auch elektronisch über den Einheitlichen Ansprechpartner abwickeln.
Ansprechpartner
Kreisverwaltung Odenwaldkreis - Öffentliche Sicherheit und Ordnung (Ordnungsamt)
Adresse
Postanschrift
Michelstädter Str. 12
Postfach
64711 Erbach
Kontaktperson
Sachgebiet Waffen & Sprengstoff
Hausanschrift
Telefon Festnetz: 06062 70-283
Telefon Festnetz: 06062 70-272
E-Mail: waffenrecht@odenwaldkreis.de
Formulare
Antrag auf Ausstellung einer Unbedenklichkeitsbescheinigung nach § 34 Abs. 2 der Ersten Verordnung zum Sprengstoffgesetz
erforderliche Unterlagen
- Personalausweis / Reisepass,
- Lehrgangsbescheinigung,
- Bedürfnisbescheinigung (für Vorderladerschützen oder Wiederlader),
- Mitgliedsbescheinigung (Böllerschützen)
- gültiger Jagdschein (Jäger)
Voraussetzungen
- körperliche Eignung
- Vollendung des 21. Lebensjahres (Ausnahme möglich)
- Zuverlässigkeit
Rechtsgrundlage(n)
Fristen
Der Antrag ist rechtzeitig, spätestens 8 Wochen vor der beabsichtigten Teilnahme an einem Lehrgang, zu stellen.
Kosten
Die Erteilung einer Unbedenklichkeitsbescheinigung ist kostenpflichtig. Die Gebühren bestimmen sich nach der Verwaltungskostenordnung für den Geschäftsbereich des Hessischen Ministeriums für Soziales und Integration (VwKost-HSM). Die Kosten bewegen sich zwischen 30,00 - 250,00 Euro.
Hinweise (Besonderheiten)
Die Bescheinigung wird erteilt bei Vorliegen der Zuverlässigkeit und persönlichen Eignung zur Teilnahme an Lehrgängen nach dem SprengG.
Bitte beachten Sie die Zugangsvoraussetzungen für die Lehrgänge
Gültigkeitsgebiet
Hessen
Fachliche Freigabe
Fachlich freigegeben durch Hessisches Ministerium für Soziales und Integration (AK Internet) am 11.04.2014
Stichwörter
Böllerschützen, Jäger, Sportschütze, Nitrozellulosepulver, Schießpulver, Explosionsgefährliche Stoffe, Sprengstoffschein, Wiederladen, Vorderladerlehrgang, Patronenhülsen, Laden, Läden, Böllerpulver, Pulverschein, Schießen, Vorderladerwaffen, Brauchtum, explosionsgefährliche Stoffe, Böllerschießen), Schwarzpulver, Böllerlehrgang