Unbedenklichkeitsbescheinigung nach 1. Sprengstoffverordnung beantragen (nichtgewerblich)
Beschreibung
Wer Umgang mit explosionsgefährlichen Stoffen (Schwarzpulver, Nitrocellulosepulver) haben möchte und/ oder diese erwerben möchte, benötigt eine Erlaubnis nach §27 Sprengstoffgesetz (SprengG). Um eine solche Erlaubnis erwerben zu können, müssen Sie im Vorfeld einen Lehrgang zur Vermittlung der Fachkunde für den nichtgewerblichen Umgang und Verkehr mit explosionsgefährlichen Stoffen besuchen. Für die Zulassung zu diesem Fachkundelehrgang benötigen Sie eine Unbedenklichkeitsbescheinigung. Die Unbedenklichkeitsbescheinigung erhalten Sie auf Antrag.
Hinweise für Darmstadt: Unbedenklichkeitsbescheinigung nach § 34 der 1. Verordnung zum Sprengstoffgesetz, Sprengstofferlaubnisschein nach § 27 Sprengstoffgesetz
Voraussetzung für die Erteilung eines Sprengstofferlaubnisscheines (Böller-, Nitrocellulose- und Schwarzpulver) nach § 27 SprengG ist unter anderem die erfolgreiche Teilnahme an einem Fachkundelehrgang. Für die Teilnahme an einem Fachkundelehrgang wird die Unbedenklichkeitsbescheinigung benötigt.
Das Alterserfordernis für die Erlangung eines Sprengstofferlaubnisscheines beträgt 21 Jahre.
Voraussetzung für die Erteilung eines Sprengstofferlaubnisscheines (Böller-, Nitrocellulose- und Schwarzpulver) nach § 27 SprengG ist unter anderem die erfolgreiche Teilnahme an einem Fachkundelehrgang. Für die Teilnahme an einem Fachkundelehrgang wird die Unbedenklichkeitsbescheinigung benötigt.
Das Alterserfordernis für die Erlangung eines Sprengstofferlaubnisscheines beträgt 21 Jahre.
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Anlage zum Antrag auf Erteilung einer Erlaubnis nach § 27 des Sprengstoffgesetzes
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Antrag auf Ausstellung einer Unbedenklichkeits- bescheinigung
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Zuständigkeit
Zuständig sind die Ordnungsämter der Landkreise und Kreisfreien Städte.
Sie können das Verfahren auch elektronisch über den Einheitlichen Ansprechpartner abwickeln.
Ansprechpartner
Wissenschaftsstadt Darmstadt - Bürger- und Ordnungsamt, Abt. Sicherheits- und Bußgeldwesen
Adresse
Hausanschrift
Öffnungszeiten
Kontakt
Telefon: 06151 132284
Telefon: 06151 133961
Telefax: 06151 13473722
E-Mail: sicherheitswesen@darmstadt.de
Internet
erforderliche Unterlagen
- Personalausweis / Reisepass,
- Lehrgangsbescheinigung,
- Bedürfnisbescheinigung (für Vorderladerschützen oder Wiederlader),
- Mitgliedsbescheinigung (Böllerschützen)
- gültiger Jagdschein (Jäger)
Hinweise für Darmstadt: Unbedenklichkeitsbescheinigung nach § 34 der 1. Verordnung zum Sprengstoffgesetz, Sprengstofferlaubnisschein nach § 27 Sprengstoffgesetz
Eine persönliche Vorsprache ist nur mit einem vorab vereinbartem Termin möglich! Onlineterminvergabe
Nitrocellulosepulver: Jagdschein, Waffenbesitzkarte mit Munitionserwerb Schwarzpulver: Bestätigung des Schützenvereins, dass regelmäßig mit Vorderladerwaffen am Übungs- bzw. Meisterschaftsschießen teilgenommen wird Böllerpulver: Nachweis eines Vereins zur Brauchtumspflege
- Sachgemäße Lagerung
- Beschussbescheinigung (bei Böllergeräten)
- Entsprechende Antragsformulare, die diesem Produkt zugeordnet sind
Eine persönliche Vorsprache ist nur mit einem vorab vereinbartem Termin möglich! Onlineterminvergabe
Nitrocellulosepulver: Jagdschein, Waffenbesitzkarte mit Munitionserwerb Schwarzpulver: Bestätigung des Schützenvereins, dass regelmäßig mit Vorderladerwaffen am Übungs- bzw. Meisterschaftsschießen teilgenommen wird Böllerpulver: Nachweis eines Vereins zur Brauchtumspflege
- Sachgemäße Lagerung
- Beschussbescheinigung (bei Böllergeräten)
- Entsprechende Antragsformulare, die diesem Produkt zugeordnet sind
Voraussetzungen
- körperliche Eignung
- Vollendung des 21. Lebensjahres (Ausnahme möglich)
- Zuverlässigkeit
Rechtsgrundlage(n)
- § 34 Abs. 2 der 1. Sprengstoffverordnung
- Verwaltungskostenordnung für den Geschäftsbereich des Ministeriums für Soziales und Integration (VwKostO-HMSI)
Hinweise für Darmstadt: Unbedenklichkeitsbescheinigung nach § 34 der 1. Verordnung zum Sprengstoffgesetz, Sprengstofferlaubnisschein nach § 27 Sprengstoffgesetz
Erste Verordnung zum Sprengstoffgesetz (§ 34 1. SprengV)
Erste Verordnung zum Sprengstoffgesetz (§ 34 1. SprengV)
Fristen
Der Antrag ist rechtzeitig, spätestens 8 Wochen vor der beabsichtigten Teilnahme an einem Lehrgang, zu stellen.
Kosten
Die Erteilung einer Unbedenklichkeitsbescheinigung ist kostenpflichtig. Die Gebühren bestimmen sich nach der Verwaltungskostenordnung für den Geschäftsbereich des Hessischen Ministeriums für Soziales und Integration (VwKost-HSM). Die Kosten bewegen sich zwischen 30,00 - 250,00 Euro.
Hinweise für Darmstadt: Unbedenklichkeitsbescheinigung nach § 34 der 1. Verordnung zum Sprengstoffgesetz, Sprengstofferlaubnisschein nach § 27 Sprengstoffgesetz
Nach Nr. 33 der Verwaltungskostenordnung für den Geschäftsbereich des Sozialministeriums.
Nach Nr. 33 der Verwaltungskostenordnung für den Geschäftsbereich des Sozialministeriums.
Hinweise (Besonderheiten)
Die Bescheinigung wird erteilt bei Vorliegen der Zuverlässigkeit und persönlichen Eignung zur Teilnahme an Lehrgängen nach dem SprengG.
Bitte beachten Sie die Zugangsvoraussetzungen für die Lehrgänge
Gültigkeitsgebiet
Hessen
Fachliche Freigabe
Fachlich freigegeben durch Hessisches Ministerium für Soziales und Integration (AK Internet) am 11.04.2014
Stichwörter
Brauchtum, explosionsgefährliche Stoffe, Nitrozellulosepulver, Sportschütze, Vorderladerwaffen, Laden, Böllerschützen, Schießen, Vorderladerlehrgang, Jäger, Schwarzpulver, Patronenhülsen, Böllerschießen), Böllerpulver, Explosionsgefährliche Stoffe, Sprengstoffschein, Wiederladen, Böllerlehrgang, Pulverschein, Läden, Schießpulver