Hundesteuer Befreiung

    Befreiung von der Hundesteuer beantragen

    Eine Befreiung von der Hundesteuer ist immer dann möglich, wenn Sie die notwendigen Voraussetzungen erfüllen. Weitere Informationen erhalten Sie in der für Sie zuständigen Gemeinde.

    Beschreibung

    Wenn Sie wegen Ihrer Behinderung auf einen Hund angewiesen sind, sind Sie in der Regel von der Hundesteuer befreit. Allerdings sind die Voraussetzungen in jeder Gemeinde unterschiedlich. Eine Befreiung oder Ermäßigung ist häufig davon abhängig, ob der behinderte Mensch auf die Begleitung eines Hundes angewiesen ist, weil er beispielsweise blind oder taub ist.

    In den meisten hessischen Gemeinden wird zurzeit – entsprechend der Mustersatzungen des Hessischen Städtetags und des Hessischen Städte- und Gemeindebundes – eine Steuerbefreiung gewährt. Diese gilt für Blindenführhunde sowie für "Hunde, die ausgebildet sind, ausschließlich zum Schutze und der Therapie von Personen im Sinne des Schwerbehindertenrechts zu dienen", zum Teil aber auch nur für Blindenführhunde.

    Hinweise für Gernsheim: Spezielle Hinweise für Stadt Gernsheim


    Steuerbefreiung wird auf Antrag gewährt für:

    1. Hunde, die ausschließlich dem Schutz und der Hilfe blinder, tauber und sonst hilfloser Personen dienen. Sonst hilflose Personen sind solche Personen, die einen Schwerbehindertenausweis mit den Merkzeichen „B“, „BL“, „aG“, „G“, „GL“ oder „H“ besitzen. 

    2. Diensthunde von Polizei- und Zollbeamten, wenn diese auf Weisung des Dienstherrn in den Haushalt aufgenommen werden, auf Kosten des Dienstherrn angeschafft wurden und in dessen Eigentum verbleiben und die Unterhaltskosten im Wesentlichen aus öffentlichen Mitteln bestritten werden.

    3. Hunde, die ausschließlich zur Erwerbung, Sicherung und Erhaltung von Einnahmen zu erwerbswirtschaftlichen Zwecken gehalten werden. Eine Haltung ausschließlich zur Erwerbung, Sicherung und Erhaltung von Einnahmen zu erwerbswirtschaftlichen Zwecken liegt insbesondere vor 
      bei der Haltung von

      - Gebrauchshunden in der erforderlichen Anzahl, welche ausschließlich für die Bewachung von Herden verwendet werden oder

      - Hunden durch Personen, die gewerbsmäßig mit Hunden handeln und dieses Gewerbe angemeldet haben. 

    Steuerbefreiung wird ohne Antrag gewährt für:

    1. Hunde, die in Einrichtungen von Tierschutz- oder ähnlichen Vereinen vorübergehend untergebracht sind.

    2. Hunde, die von ihren Halterinnen oder Haltern nachweislich aus einem Tierheim / einer Tierschutzorganisation erworben wurden, bis zum Ende des auf das Jahr des Erwerbs folgenden Kalenderjahres. 


    Steuerbefreiung wird nur gewährt, wenn :

    1. die Hunde keine gefährlichen Hunde im Sinne der aktuell gültigen Hundesteuersatzung sind, 

    2. die Hunde, für welche die Steuerbefreiung in Anspruch genommen wird, für den angegebenen Verwendungszweck hinlänglich geeignet sind,

    3. die Hunde entsprechend den Erfordernissen des Tierschutzes gehalten werden.  

    Online-Dienste

    Für diesen Ort gibt es aktuell keinen Online-Dienst.

    Zuständigkeit

    die Stadt-/Gemeindeverwaltung des Wohnsitzes, an dem der Hund gehalten wird

    Ansprechpartner

    Stadt Gernsheim - Steueramt

    Adresse

    Hausanschrift

    Stadthausplatz 1

    64579 Gernsheim

    Aufzug vorhanden

    Ist rollstuhlgerecht

    Öffnungszeiten

    Montag bis Freitag 08:30 - 12:00 Uhr
    Donnerstag 13:30 - 18:00 Uhr

    Version

    Technisch geändert am 02.04.2025

    Sprachversion

    de

    Sprache: de

    erforderliche Unterlagen

    • Kopie des Schwerbehindertenausweises
    • bei gewerblicher Hundehaltung, zusätzlich: Handelsregisterauszug des Betriebes

    Hinweise für Gernsheim: Spezielle Hinweise für Stadt Gernsheim


    Die steuerpflichtige Person hat die für die Beurteilung der Voraussetzungen der Steuerbefreiung erheblichen Tatsachen vollständig und wahrheitsgemäß offenzulegen und die ihr bekannten Nachweise vorzulegen. 

    Handlungsgrundlage(n)

    Gesetz über kommunale Abgaben (KAG) in Verbindung mit der jeweiligen Satzung der Gemeinde

    Verfahrensablauf

    Der Antrag kann schriftlich oder mündlich gestellt werden. Wenn vorhanden, können entsprechende Antragsformulare verwendet werden.

    Kosten

    Es fallen keine Kosten beziehungsweise Gebühren an.

    Bemerkungen

    Gültigkeitsgebiet

    Hessen

    Fachliche Freigabe

    Fachlich freigegeben durch Hessisches Ministerium des Innern und für Sport   am 31.03.2020

    Version

    Technisch erstellt am 20.03.2014

    Technisch geändert am 13.05.2025

    Stichwörter

    Hundeanmeldung, Hunde, Hundesteuer, Gemeindesteuern, kommunale Steuern, Hundeabmeldung, Hund Anmeldung, Hund, Hunde abmelden, Hunde anmelden, Hundehaltung

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Technisch erstellt am 07.06.2017

    Technisch geändert am 09.06.2017

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English

    Technisch erstellt am 07.07.2021

    Technisch geändert am 26.11.2019