Befreiung von der Hundesteuer beantragen
Eine Befreiung von der Hundesteuer ist immer dann möglich, wenn Sie die notwendigen Voraussetzungen erfüllen. Weitere Informationen erhalten Sie in der für Sie zuständigen Gemeinde.
Beschreibung
Wenn Sie wegen Ihrer Behinderung auf einen Hund angewiesen sind, sind Sie in der Regel von der Hundesteuer befreit. Allerdings sind die Voraussetzungen in jeder Gemeinde unterschiedlich. Eine Befreiung oder Ermäßigung ist häufig davon abhängig, ob der behinderte Mensch auf die Begleitung eines Hundes angewiesen ist, weil er beispielsweise blind oder taub ist.
In den meisten hessischen Gemeinden wird zurzeit – entsprechend der Mustersatzungen des Hessischen Städtetags und des Hessischen Städte- und Gemeindebundes – eine Steuerbefreiung gewährt. Diese gilt für Blindenführhunde sowie für "Hunde, die ausgebildet sind, ausschließlich zum Schutze und der Therapie von Personen im Sinne des Schwerbehindertenrechts zu dienen", zum Teil aber auch nur für Blindenführhunde.
Hinweise für Gernsheim: Spezielle Hinweise für Stadt Gernsheim
Steuerbefreiung wird auf Antrag gewährt für:
- Hunde, die ausschließlich dem Schutz und der Hilfe blinder, tauber und sonst hilfloser Personen dienen. Sonst hilflose Personen sind solche Personen, die einen Schwerbehindertenausweis mit den Merkzeichen „B“, „BL“, „aG“, „G“, „GL“ oder „H“ besitzen.
- Diensthunde von Polizei- und Zollbeamten, wenn diese auf Weisung des Dienstherrn in den Haushalt aufgenommen werden, auf Kosten des Dienstherrn angeschafft wurden und in dessen Eigentum verbleiben und die Unterhaltskosten im Wesentlichen aus öffentlichen Mitteln bestritten werden.
- Hunde, die ausschließlich zur Erwerbung, Sicherung und Erhaltung von Einnahmen zu erwerbswirtschaftlichen Zwecken gehalten werden. Eine Haltung ausschließlich zur Erwerbung, Sicherung und Erhaltung von Einnahmen zu erwerbswirtschaftlichen Zwecken liegt insbesondere vor
bei der Haltung von
- Gebrauchshunden in der erforderlichen Anzahl, welche ausschließlich für die Bewachung von Herden verwendet werden oder
- Hunden durch Personen, die gewerbsmäßig mit Hunden handeln und dieses Gewerbe angemeldet haben.
Steuerbefreiung wird ohne Antrag gewährt für:
- Hunde, die in Einrichtungen von Tierschutz- oder ähnlichen Vereinen vorübergehend untergebracht sind.
- Hunde, die von ihren Halterinnen oder Haltern nachweislich aus einem Tierheim / einer Tierschutzorganisation erworben wurden, bis zum Ende des auf das Jahr des Erwerbs folgenden Kalenderjahres.
Steuerbefreiung wird nur gewährt, wenn :
- die Hunde keine gefährlichen Hunde im Sinne der aktuell gültigen Hundesteuersatzung sind,
- die Hunde, für welche die Steuerbefreiung in Anspruch genommen wird, für den angegebenen Verwendungszweck hinlänglich geeignet sind,
- die Hunde entsprechend den Erfordernissen des Tierschutzes gehalten werden.
Online-Dienste
Für diesen Ort gibt es aktuell keinen Online-Dienst.
Zuständigkeit
die Stadt-/Gemeindeverwaltung des Wohnsitzes, an dem der Hund gehalten wird
Ansprechpartner
Stadt Gernsheim - Steueramt
Adresse
Hausanschrift
Öffnungszeiten
Montag bis Freitag 08:30 - 12:00 Uhr
Donnerstag 13:30 - 18:00 Uhr
erforderliche Unterlagen
- Kopie des Schwerbehindertenausweises
- bei gewerblicher Hundehaltung, zusätzlich: Handelsregisterauszug des Betriebes
Hinweise für Gernsheim: Spezielle Hinweise für Stadt Gernsheim
Die steuerpflichtige Person hat die für die Beurteilung der Voraussetzungen der Steuerbefreiung erheblichen Tatsachen vollständig und wahrheitsgemäß offenzulegen und die ihr bekannten Nachweise vorzulegen.
Handlungsgrundlage(n)
Gesetz über kommunale Abgaben (KAG) in Verbindung mit der jeweiligen Satzung der Gemeinde
Verfahrensablauf
Der Antrag kann schriftlich oder mündlich gestellt werden. Wenn vorhanden, können entsprechende Antragsformulare verwendet werden.
Kosten
Es fallen keine Kosten beziehungsweise Gebühren an.
Bemerkungen
Gültigkeitsgebiet
Hessen
Fachliche Freigabe
Fachlich freigegeben durch Hessisches Ministerium des Innern und für Sport   am 31.03.2020
Stichwörter
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