Benachrichtigung der Schule oder der Kindertagesstätte über Kopflausbefall
Melden Sie Kopflausbefall bei Kindern umgehend.
Beschreibung
Wenn Sie bei Ihrem Kind Kopflausbefall feststellen, muss die Gemeinschaftseinrichtung, die ihr Kind regelmäßig besucht (zum Beispiel Kindertagesstätten, Schulen oder ähnliche Einrichtungen) unverzüglich informiert werden.
Die Leitung der Gemeinschaftseinrichtung hat unverzüglich das Gesundheitsamt zu benachrichtigen und krankheits- und personenbezogene Angaben zu machen.
Kopflausbefall ist die häufigste parasitäre Erkrankung in Europa. Kopfläuse kann jeder bekommen. Dies ist nicht auf mangelnde Hygiene zurückzuführen. Besonders an Orten, wo viele Kinder zusammenkommen, übertragen sich Kopfläuse schnell.
Kinder mit Kopfläusen dürfen Räume der Gemeinschaftseinrichtung nicht betreten, Einrichtungen der Gemeinschaftseinrichtung nicht benutzen und an Veranstaltungen der Gemeinschaftseinrichtung nicht teilnehmen, bis eine Weiterverbreitung der Verlausung durch sie nicht mehr zu befürchten ist.
Eine ärztliche Bescheinigung wird nur verlangt, wenn bei einer Person innerhalb von vier Wochen wiederholt Läuse auftraten. Dieses entspricht den Empfehlungen des Robert-Koch-Instituts.
Zuständigkeit
Die Gemeinschaftseinrichtung, die ihr Kind regelmäßig besucht (zum Beispiel Kindertagesstätte oder Schule)
Ansprechpartner
Gemeinde Aarbergen - Allgemeine Verwaltung
Adresse
Postanschrift
Scheidertalstraße 1
Postfach
65326 Aarbergen
Öffnungszeiten
Montag - Donnerstag von 8.00 bis 12.00 Uhr
Freitag von 7.00 bis 12.00 Uhr
Montag von 14.00 bis 16.00 Uhr
Mittwoch von 14.00 bis 18.00 Uhr
Donnerstag von 13.30 bis 15.00 Uhr
Kontakt
Telefon: 06120 270
Telefax: 06120 2744
Kontaktperson
Frau Cara Schäfer
Postanschrift
Obergasse 4
65326 Aarbergen
Ortsteil Michelbach
Telefon Festnetz: 06120 92588
Frau Stefanie Gilbert
Postanschrift
Rathausstraße 1b
65326 Aarbergen
Am Bürgerhaus
E-Mail: kindergarten.kettenbach@aarbergen.de
Telefon Festnetz: 06120 92590
erforderliche Unterlagen
- Erklärung der Eltern über eine ordnungsgemäß durchgeführte Behandlung.
- Bei einmaligem Befall ist eine Bestätigung über die sachgerechte Behandlung für die Wiederzulassung ausreichend.
Formulare
Voraussetzungen
Sie stellen bei Ihrem Kind Kopflausbefall fest.
Rechtsgrundlage(n)
§§ 33 und 34 Infektionsschutzgesetz (IfSG)
https://www.gesetze-im-internet.de/ifsg/__34.html
Verfahrensablauf
- Informieren Sie als Elternteil die Leitung der Gemeinschaftseinrichtung umgehend schriftlich oder mündlich über einen Kopflausbefall Ihres Kindes. Informieren Sie möglichst auch die Elternteile der Kinder, mit denen Ihr Kind viel Kontakt hat.
- Behandeln Sie Ihr Kind mit den ärztlich vorgeschriebenen Mitteln in den angegebenen Intervallen.
- Sind keine Läuse oder vermehrungsfähige Nissen mehr auf dem Kopf Ihres Kindes, darf es wieder wie gewohnt die Kindertagesstätte besuchen.
Fristen
Sobald Sie als Elternteil feststellen, dass ihr Kind Kopfläuse hat, müssen Sie die Einrichtung, die Ihr Kind besucht, unverzüglich informieren.
Bearbeitungsdauer
Keine
Kosten
Keine
Hinweise (Besonderheiten)
Keine
Gültigkeitsgebiet
Hessen
Fachliche Freigabe
Fachlich freigegeben durch Hessisches Ministerium für Soziales und Integration am 17.02.2022
Stichwörter
Kopflaus, Verlausung, Läuse, Pedikulose, Pediculus humanus capitis