Städtebauliche Sanierungsmaßnahmen Genehmigung

    Bauvorhaben in Sanierungsgebieten: Genehmigung beantragen

    Beschreibung

    Damit während einer städtebaulichen Sanierung keine tatsächlichen oder rechtlichen Veränderungen erfolgen, die sich erschwerend auf den Sanierungsablauf auswirken können, unterliegen bestimmte Maßnahmen in einem förmlich festgelegten Sanierungsgebiet einem Genehmigungsvorbehalt.

    Es bedarf der schriftlichen Genehmigung der Gemeinde

    • die Errichtung, Änderung, Umnutzung oder Beseitigung von Gebäuden oder sonstigen baulichen Anlagen,
    • die Vornahme erheblicher oder wertsteigernder Veränderungen von Grundstücken und baulichen Anlagen,
    • schuldrechtliche Vertragsverhältnisse über den Gebrauch oder die Nutzung eines Grundstückes (insbesondere Miete und Pacht),
    • die Veräußerung eines Grundstücks sowie der Abschluss eines entsprechenden schuldrechtlichen Vertrags ,
    • die Bestellung eines das Grundstück belastenden Rechts (z. B. einer Hypothek) sowie der Abschluss eines entsprechenden schuldrechtlichen Vertrags,
    • die Begründung, Änderung oder Aufhebung einer Baulast oder
    • die Teilung eines Grundstückes.

    Die Gemeinde kann für bestimmte Fälle die Genehmigung für das förmlich festgelegte Sanierungsgebiet oder Teile desselben allgemein erteilen. Ist dies der Fall, so wird diese allgemeine Genehmigung öffentlich bekannt gemacht.

    Keiner Genehmigung bedürfen

    • Vorhaben, an denen die Gemeinde oder der Sanierungsträger beteiligt ist,
    • Rechtsvorgänge zum Zweck der Vorwegnahme der gesetzlichen Erbfolge,
    • Vorhaben, die vor der förmlichen Festlegung des Sanierungsgebietes genehmigt wurden,
    • Rechtsvorgänge zum Zweck der Landesverteidigung und
    • der Erwerb von Grundstücken, die in ein Verfahren nach § 38 BauGB einbezogen sind, durch den Bedarfsträger.

    Zuständigkeit

    An die Gemeinde- oder Stadtverwaltung.

    Ansprechpartner

    Bauamt / Liegenschaften

    Adresse

    Hausanschrift

    Poststraße 4

    35114 Haina (Kloster)

    Parkmöglichkeiten

    Anzahl der Stellplätze: 10
    Gebührenfrei

    Kein Aufzug vorhanden

    Ist rollstuhlgerecht

    Öffnungszeiten

    Montag 07:30 - 12:00 Uhr, 13:00 - 16:00 Uhr

    Dienstag 07:30 - 12:00 Uhr, 13:00 - 16:00 Uhr

    Mittwoch 07:30 - 12:00 Uhr

    Donnerstag 07:30 - 12:00 Uhr, 13:00 - 16:00 Uhr

    Freitag 07:30 - 12:00 Uhr, 13:00 - 14:30 Uhr

    Kontakt

    Internet

    Bankverbindung

    Gemeindekasse Haina (Kloster)

    Empfänger: Gemeindekasse Haina (Kloster)

    IBAN: DE34 5235 0005 0008 0063 30

    BIC: HELADEF1KOR

    Bankinstitut: Sparkasse Waldeck-Frankenberg

    Gemeindekasse Haina (Kloster)

    Empfänger: Gemeindekasse Haina (Kloster)

    IBAN: DE85 5001 0060 0240 1076 01

    BIC: PBNKDEFF

    Bankinstitut: Postbank Frankfurt

    Gemeindekasse Haina (Kloster)

    Empfänger: Gemeindekasse Haina (Kloster)

    IBAN: DE24 5206 9029 0000 5000 03

    BIC: GENODEF1GMD

    Bankinstitut: Spar- und Kreditbank Gemünden

    Gemeindekasse Haina (Kloster)

    Empfänger: Gemeindekasse Haina (Kloster)

    IBAN: DE96 5236 0059 0005 8221 49

    BIC: GENODEF1KBW

    Bankinstitut: Waldeck-Frankenberger Bank

    Version

    Technisch geändert am 24.01.2025

    Sprachversion

    de-DE

    Sprache: de-DE

    Rechtsgrundlage(n)

    Verfahrensablauf

    Die Genehmigung wird durch die Gemeinde erteilt. Ist eine baurechtliche Genehmigung oder eine baurechtliche Zustimmung erforderlich, wird die Genehmigung von der Baugenehmigungsbehörde im Einvernehmen mit der Gemeinde erteilt.

    Bearbeitungsdauer

    Die Gemeinde muss innerhalb eines Monats nach Eingang des Antrages entscheiden. Die Frist kann um höchstens 3 Monate verlängert werden. Die Genehmigung gilt als erteilt, wenn sie nicht innerhalb der Frist versagt wird.

    Wenn eine Baugenehmigung erforderlich ist, muss die Bauaufsichtsbehörde spätestens 2 Monate nach Eingang des Antrags entscheiden. In diesem Fall kann die Frist um höchstens 2 Monate verlängert werden. Auch hier gilt die Genehmigung als erteilt, wenn sie nicht innerhalb der Frist versagt wird.

    Kosten

    Da die Gemeinde die Genehmigung erteilt, legt diese auch fest, in welcher Höhe Kosten (Gebühren, Auslagen etc.) anfallen.

    Hinweise (Besonderheiten)

    Soweit die Modernisierung und Instandsetzung von Gebäuden privater Bauherren (Einzelmaßnahmen) begehrt wird, kann dies von den Städten und Gemeinden mit Hilfe von Städtebaufördermitteln in Form von Darlehen und/oder Zuschüssen unterstützt werden. Private Bauherren stellen ihre Anträge unmittelbar an die Kommune bzw. deren Sanierungsträger.

    Gültigkeitsgebiet

    Hessen

    Fachliche Freigabe

    Fachlich freigegeben durch Hessisches Ministerium für Wirtschaft, Energie, Verkehr und Landesentwicklung am 25.02.2014

    Version

    Technisch erstellt am 26.02.2014

    Technisch geändert am 08.07.2024

    Stichwörter

    Bauvorhaben, Bauverfahren, Bauantrag, Baustellengenehmigung, Bauwesen, Substanzschwäche, Baumaßnahme, Baugrundstücke, Bauwerke, Baubewilligung, Städtebauliche Gesamtmaßnahme, Bebauungsplan, städtebauliche Missstände, Sanierungsgebiet, Baustellen, Baugesuch, Funktionsschwäche, Bauplan, Baugesetzbuch, Sanierungsverfahren, Bauplanung, Bauleitplan, Baubehörde, Baugenehmigungsverfahren, Bauplanungsrecht, Baurecht, Baugenehmigung

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Technisch erstellt am 07.06.2017

    Technisch geändert am 09.06.2017

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English

    Technisch erstellt am 07.07.2021

    Technisch geändert am 26.11.2019