Bauvorhaben in Sanierungsgebieten: Genehmigung beantragen
Beschreibung
Damit während einer städtebaulichen Sanierung keine tatsächlichen oder rechtlichen Veränderungen erfolgen, die sich erschwerend auf den Sanierungsablauf auswirken können, unterliegen bestimmte Maßnahmen in einem förmlich festgelegten Sanierungsgebiet einem Genehmigungsvorbehalt.
Es bedarf der schriftlichen Genehmigung der Gemeinde
- die Errichtung, Änderung, Umnutzung oder Beseitigung von Gebäuden oder sonstigen baulichen Anlagen,
- die Vornahme erheblicher oder wertsteigernder Veränderungen von Grundstücken und baulichen Anlagen,
- schuldrechtliche Vertragsverhältnisse über den Gebrauch oder die Nutzung eines Grundstückes (insbesondere Miete und Pacht),
- die Veräußerung eines Grundstücks sowie der Abschluss eines entsprechenden schuldrechtlichen Vertrags ,
- die Bestellung eines das Grundstück belastenden Rechts (z. B. einer Hypothek) sowie der Abschluss eines entsprechenden schuldrechtlichen Vertrags,
- die Begründung, Änderung oder Aufhebung einer Baulast oder
- die Teilung eines Grundstückes.
Die Gemeinde kann für bestimmte Fälle die Genehmigung für das förmlich festgelegte Sanierungsgebiet oder Teile desselben allgemein erteilen. Ist dies der Fall, so wird diese allgemeine Genehmigung öffentlich bekannt gemacht.
Keiner Genehmigung bedürfen
- Vorhaben, an denen die Gemeinde oder der Sanierungsträger beteiligt ist,
- Rechtsvorgänge zum Zweck der Vorwegnahme der gesetzlichen Erbfolge,
- Vorhaben, die vor der förmlichen Festlegung des Sanierungsgebietes genehmigt wurden,
- Rechtsvorgänge zum Zweck der Landesverteidigung und
- der Erwerb von Grundstücken, die in ein Verfahren nach § 38 BauGB einbezogen sind, durch den Bedarfsträger.
Zuständigkeit
An die Gemeinde- oder Stadtverwaltung.
Ansprechpartner
Stadt Laubach - Fachbereich 30 - Planen, Bauen und Umwelt -
Adresse
Hausanschrift
Parkmöglichkeiten
Parkplatz: Rathaus
Anzahl der Stellplätze: 10
Gebührenfrei
Behindertenparkplatz: Rathaus
Anzahl der Stellplätze: 2
Gebührenfrei
Haltestellen
- Haltestelle: Rathaus
Linien:- Bus: Linie Linie 372
- Bus: Linie Linie 74
Aufzug vorhanden
Ist nicht rollstuhlgerecht
Öffnungszeiten
Bürgerservice:
Mo. 08:00 Uhr - 12:00 Uhr 14:00 Uhr - 16:00 Uhr
Di. 14:00 Uhr - 16:00 Uhr
Mi. geschlossen
Do. 07:00 Uhr - 12:00 Uhr 14:00 Uhr - 18:00 Uhr
Fr. 08:00 Uhr - 12:00 Uhr
übrige Verwaltung:
Mo. 08:00 Uhr - 12:00 Uhr 14:00 Uhr - 16:00 Uhr
Di. 08:00 Uhr - 12:00 Uhr 14:00 Uhr - 16:00 Uhr
Mi. geschlossen
Do. 08:00 Uhr - 12:00 Uhr 14:00 Uhr - 18:00 Uhr
Fr. 08:00 Uhr - 12:00 Uhr
Kontakt
Kontaktperson
Herrn Martin Bouda (Fachbereichsleiter)
Herr Lucas Geck (Sachbearbeiter)
Frau Bettina Kempf (Sachbearbeiterin)
Herr Dominik Mebus (Stadtbrandinspektor)
Hausanschrift
Telefon Festnetz: +49 170 - 41 70 417
Frau Gabriele Neumann (Sachbearbeiterin)
Herr Sebastian Schad (Sachbearbeiter)
Herr Hans-Peter Wahlen (Sachbearbeiter)
Frau Anja Ute Wölm (Sachbearbeiterin)
Internet
Bankverbindung
Stadtkasse Laubach
Empfänger: Stadtkasse Laubach
IBAN: DE34 5135 2227 0000 0003 56
BIC: HELADEF1LAU
Bankinstitut: Sparkasse Laubach-Hungen
Rechtsgrundlage(n)
Verfahrensablauf
Die Genehmigung wird durch die Gemeinde erteilt. Ist eine baurechtliche Genehmigung oder eine baurechtliche Zustimmung erforderlich, wird die Genehmigung von der Baugenehmigungsbehörde im Einvernehmen mit der Gemeinde erteilt.
Bearbeitungsdauer
Die Gemeinde muss innerhalb eines Monats nach Eingang des Antrages entscheiden. Die Frist kann um höchstens 3 Monate verlängert werden. Die Genehmigung gilt als erteilt, wenn sie nicht innerhalb der Frist versagt wird.
Wenn eine Baugenehmigung erforderlich ist, muss die Bauaufsichtsbehörde spätestens 2 Monate nach Eingang des Antrags entscheiden. In diesem Fall kann die Frist um höchstens 2 Monate verlängert werden. Auch hier gilt die Genehmigung als erteilt, wenn sie nicht innerhalb der Frist versagt wird.
Kosten
Da die Gemeinde die Genehmigung erteilt, legt diese auch fest, in welcher Höhe Kosten (Gebühren, Auslagen etc.) anfallen.
Hinweise (Besonderheiten)
Soweit die Modernisierung und Instandsetzung von Gebäuden privater Bauherren (Einzelmaßnahmen) begehrt wird, kann dies von den Städten und Gemeinden mit Hilfe von Städtebaufördermitteln in Form von Darlehen und/oder Zuschüssen unterstützt werden. Private Bauherren stellen ihre Anträge unmittelbar an die Kommune bzw. deren Sanierungsträger.
Gültigkeitsgebiet
Hessen
Fachliche Freigabe
Fachlich freigegeben durch Hessisches Ministerium für Wirtschaft, Energie, Verkehr und Landesentwicklung am 25.02.2014
Stichwörter
Bauleitplan, Baustellen, Bauverfahren, Bauplan, Bebauungsplan, Baustellengenehmigung, Städtebauliche Gesamtmaßnahme, Baugenehmigungsverfahren, Baugesetzbuch, Baumaßnahme, Sanierungsverfahren, Baugrundstücke, Sanierungsgebiet, Baubehörde, Bauplanungsrecht, Baurecht, Bauantrag, Baugesuch, Bauvorhaben, Bauplanung, Baugenehmigung, städtebauliche Missstände, Substanzschwäche, Bauwerke, Bauwesen, Baubewilligung, Funktionsschwäche