Beschwerde über Verstöße gegen Jugendschutzbestimmungen im Internet
Beschreibung
Sind Sie beim Surfen durchs Internet auf Webseiten gestoßen, die für Kinder und Jugendliche nicht geeignet, aber erreichbar sind? Dann können Sie sich online auf der Seite von jugendschutz.net beschweren.
jugendschutz.net ist eine von den obersten Landesjugendbehörden eingerichtete Stelle, die die Kommission für Jugendmedienschutz (KJM) bei deren Aufgaben unterstützt. jugendschutz.net prüft Inhalte im Internet und achtet darauf, dass Jugendschutzbestimmungen befolgt werden.
Zuständigkeit
Ansprechpartner
Stadt Schwalmstadt - Stadt Schwalmstadt - Hauptamt
Adresse
Hausanschrift
Parkmöglichkeiten
Behindertenparkplatz: Behindertenparkplatzbuchten direkt am Rathaus
Anzahl der Stellplätze: 2
Gebührenfrei
Anzahl der Stellplätze: 10
Gebührenfrei
Kein Aufzug vorhanden
Ist nicht rollstuhlgerecht
Öffnungszeiten
Montag und Dienstag: 8:00 - 12:00 Uhr und 14:00 -15:30 Uhr
Mittwoch: 8:00 - 12:00 Uhr
Donnerstag: 8:00 - 12:00 Uhr und 14:00 - 17:30 Uhr
Freitag: 8:00 - 12:00 Uhr
oder nach Vereinbarung!
Kontakt
Internet
Weitere Informationen
Formulare
- Verstoß melden(jugendschutz.net)
Voraussetzungen
Sie haben eine Webseite gefunden, auf die Ihrer Meinung nach mindestens eines der folgenden Kriterien zutrifft:
- illegal
- jugendgefährdend
- entwicklungsbeeinträchtigend für Kinder und Jugendliche
Rechtsgrundlage(n)
Verfahrensablauf
Sie müssen das Onlineformular für die Beschwerde ausfüllen und abschicken. jugendschutz.net prüft Ihre Beschwerde. Sollte die beanstandete Webseite gegen Jugendschutzbestimmungen verstoßen, informiert die Stelle den verantwortlichen Anbieter und fordert ihn auf, die Inhalte entsprechend zu ändern.
Wenn der Anbieter dieser Aufforderung nicht nachkommt, übergibt jugendschutz.net den Fall an die zuständige Medienaufsicht, die Kommission für Jugendmedienschutz der Landesmedienanstalten (KJM). Die KJM kann gegenüber dem Anbieter unter anderem folgende Maßnahmen festlegen:
- Untersagungsverfügung
- Sperrverfügung
- Einleitung eines Ordnungswidrigkeitenverfahrens
- Benachrichtigung der Strafverfolgungsbehörden
In Hessen setzt die Medienanstalt Hessen die beschlossene Maßnahme schließlich durch.
Hinweis: Das beschriebene Verfahren gilt nur für Websites, die von Anbietern in Deutschland betreut werden.
Kosten
Es fallen keine Kosten oder Gebühren an.
Gültigkeitsgebiet
Hessen
Fachliche Freigabe
Fachlich freigegeben durch Hessische Staatskanzlei am 22.05.2023
Stichwörter
Jugendmedienschutz, kommunikative Angebote, Indizierung, medialer Jugendschutz, jugendfrei, Telemedien, Filesharing, Antrag auf Indizierung, Surfen, Chats, Homepages, Index, Websites, Internet, Indizierung von jugendgefährdenden Medien