Anzeige einer Hausgeburt
Beschreibung
Die Geburt eines Kindes muss der zuständigen Stelle, in deren Zuständigkeitsbereich es geboren wurde, angezeigt werden.
Zur Anzeige einer Hausgeburt sind in nachstehender Reihenfolge verpflichtet:
- jeder Elternteil des Kindes, wenn er sorgeberechtigt ist,
- jede andere Person, die bei der Geburt zugegen war oder von der Geburt aus eigenem Wissen unterrichtet ist.
- Geburtsurkunde Ausstellung bei Hausgeburten(Leistungsbeschreibung im Hessen-Finder)
Online-Dienste
Für diesen Ort gibt es aktuell keinen Online-Dienst.
Zuständigkeit
das Standesamt des Geburtsortes
Ansprechpartner
Magistrat der Stadt Sontra - Sachgebiet: Standesamt / Sozialamt
Adresse
Hausanschrift
Parkmöglichkeiten
Gebührenfrei
Anzahl der Stellplätze: 2
Gebührenfrei
Kein Aufzug vorhanden
Öffnungszeiten
Montag und Dienstag: 08:30 Uhr - 12:00 Uhr und 13:30 Uhr - 16:00 Uhr
Mittwoch: 08:30 Uhr - 12:00 Uhr
Donnerstag: 08:30 Uhr - 12:20 Uhr und 13.30 Uhr - 18:00 Uhr
Freitag: 08:30 Uhr - 12:00 Uhr
Kontakt
Internet
Bankverbindung
Stadkasse Sontra
Empfänger: Stadkasse Sontra
IBAN: DE97 5226 0385 0001 9160 17
BIC: GENODEF1ESW
Bankinstitut: VR-Bank Mitte eG
Stadtkasse Sontra
Empfänger: Stadtkasse Sontra
IBAN: DE31 5329 0000 0037 0059 08
BIC: GENODE51BHE
Bankinstitut: VR-Bankverein Bad Hersfeld-Rotenburg eG
Stadtkasse Sontra
Empfänger: Stadtkasse Sontra
IBAN: DE20 5225 0030 0006 0008 97
BIC: HELADEF1ESW
Bankinstitut: Sparkasse Werra-Meißner
erforderliche Unterlagen
- bei miteinander verheirateten Eltern
- Geburtsurkunden der Eltern und die Eheurkunde
- oder ein beglaubigter Abdruck aus dem Eheregister
- bei nicht miteinander verheirateten Eltern
- Geburtsurkunde der Mutter
- falls die Vaterschaft bereits anerkannt wurde:
- Erklärungen über die Vaterschaftsanerkennung
- Geburtsurkunde des Vaters
- ggf. die Sorgeerklärungen
- Personalausweis, Reisepass oder ein anerkanntes Passersatzpapier der Eltern
- Bei mündlicher Anzeige eine von einer Ärztin oder einem Arzt oder einer Hebamme oder einem Entbindungspfleger ausgestellte Bescheinigung über die Geburt, soweit sie bei der Geburt zugegen waren.
Eine Eheurkunde ist auch vorzulegen, wenn die Ehe aufgelöst ist.
Rechtsgrundlage(n)
Fristen
Die Geburt eines Kindes ist binnen einer Woche der zuständigen Stelle anzuzeigen.
Bei der Berechnung der Anzeigefrist ist der Tag der Geburt nicht mitzurechnen.
Ist ein Kind totgeboren oder in der Geburt verstorben, so muss die Anzeige spätestens am dritten auf die Geburt folgenden Werktag erstattet werden.
Kosten
Gebührenfrei
Gültigkeitsgebiet
Hessen
Fachliche Freigabe
Fachlich freigegeben durch Hessisches Ministerium des Innern und für Sport am 05.01.2017
Stichwörter
Vater, Bescheinigung Geburt, Geburtstag, Urkunde, Schwangerschaft, Antrag Geburtsurkunde, Geburtsbeurkundung, Nachwuchs, Standesamt, Urkunde (Geburtsurkunde), Kind, Tochter, Standesamtsangelegenheit, Klapperstorch, Geburt, Geburtsanzeige, Geburtsanmeldung, Geburtsurkunde, Standesamt, Sohn, Baby, Anmeldung, Geburten, Mutter, Frühgeburt, Kindesanmeldung, Entbindung, Standesamtsangelegenheiten