Anzeige einer Hausgeburt
Beschreibung
Die Geburt eines Kindes muss der zuständigen Stelle, in deren Zuständigkeitsbereich es geboren wurde, angezeigt werden.
Zur Anzeige einer Hausgeburt sind in nachstehender Reihenfolge verpflichtet:
- jeder Elternteil des Kindes, wenn er sorgeberechtigt ist,
- jede andere Person, die bei der Geburt zugegen war oder von der Geburt aus eigenem Wissen unterrichtet ist.
- Geburtsurkunde Ausstellung bei Hausgeburten(Leistungsbeschreibung im Hessen-Finder)
Online-Dienste
Für diesen Ort gibt es aktuell keinen Online-Dienst.
Zuständigkeit
das Standesamt des Geburtsortes
Ansprechpartner
Stadt Rosenthal - Standesamt Frankenberg (Eder)
Adresse
Hausanschrift
Ist rollstuhlgerecht
Öffnungszeiten
Montag:von 08:30 bis 12:00 Uhr und 14:00 bis 16:00 Uhr
Dienstag:von 08:30 bis 12:00 Uhr und 14:00 bis 16:00 Uhr
Mittwoch:von 08:30 bis 12:00 Uhr und 14:00 bis 16:00 Uhr
Donnerstag:von 08:30 bis 12:00 Uhr und 14:00 bis 16:00 Uhr
Freitag:von 08:30 bis 12:30 Uhr
Kontakt
Telefon: 06451 505-119
Telefon: 06451 505-116
Telefon: 06451 505-106
Telefax: 06451 505-100
E-Mail: standesamt@frankenberg.de
Internet
Weitere Informationen
Das ehemalige Standesamt Rosenthal ist zum 1.April 2017 Bestandteil des neu gegründeten Standesamtsbezirks Fankenberg (Eder).
Alle Anfragen das Standesamt betreffend sind dorthin zu richten:
Standesamt Frankenberg (Eder), Obermarkt 7-13, 35066 Frankenberg (Eder), Telefon: 06451 505-119
erforderliche Unterlagen
- bei miteinander verheirateten Eltern
- Geburtsurkunden der Eltern und die Eheurkunde
- oder ein beglaubigter Abdruck aus dem Eheregister
- bei nicht miteinander verheirateten Eltern
- Geburtsurkunde der Mutter
- falls die Vaterschaft bereits anerkannt wurde:
- Erklärungen über die Vaterschaftsanerkennung
- Geburtsurkunde des Vaters
- ggf. die Sorgeerklärungen
- Personalausweis, Reisepass oder ein anerkanntes Passersatzpapier der Eltern
- Bei mündlicher Anzeige eine von einer Ärztin oder einem Arzt oder einer Hebamme oder einem Entbindungspfleger ausgestellte Bescheinigung über die Geburt, soweit sie bei der Geburt zugegen waren.
Eine Eheurkunde ist auch vorzulegen, wenn die Ehe aufgelöst ist.
Rechtsgrundlage(n)
Fristen
Die Geburt eines Kindes ist binnen einer Woche der zuständigen Stelle anzuzeigen.
Bei der Berechnung der Anzeigefrist ist der Tag der Geburt nicht mitzurechnen.
Ist ein Kind totgeboren oder in der Geburt verstorben, so muss die Anzeige spätestens am dritten auf die Geburt folgenden Werktag erstattet werden.
Kosten
Gebührenfrei
Gültigkeitsgebiet
Hessen
Fachliche Freigabe
Fachlich freigegeben durch Hessisches Ministerium des Innern und für Sport am 05.01.2017
Stichwörter
Vater, Bescheinigung Geburt, Geburtstag, Urkunde, Schwangerschaft, Antrag Geburtsurkunde, Geburtsbeurkundung, Nachwuchs, Standesamt, Urkunde (Geburtsurkunde), Kind, Tochter, Standesamtsangelegenheit, Klapperstorch, Geburt, Geburtsanzeige, Geburtsanmeldung, Geburtsurkunde, Standesamt, Sohn, Baby, Anmeldung, Geburten, Mutter, Frühgeburt, Kindesanmeldung, Entbindung, Standesamtsangelegenheiten