Anzeige einer Hausgeburt

    Anzeige einer Hausgeburt

    Beschreibung

    Die Geburt eines Kindes muss der zuständigen Stelle, in deren Zuständigkeitsbereich es geboren wurde, angezeigt werden.

    Zur Anzeige einer Hausgeburt sind in nachstehender Reihenfolge verpflichtet:

    • jeder Elternteil des Kindes, wenn er sorgeberechtigt ist,
    • jede andere Person, die bei der Geburt zugegen war oder von der Geburt aus eigenem Wissen unterrichtet ist.

    Online-Dienste

    Für diesen Ort gibt es aktuell keinen Online-Dienst.

    Zuständigkeit

    das Standesamt des Geburtsortes

    Hinweise für Niedernhausen: Anzeige einer Hausgeburt

    Im Rahmen der interkommunalen Zusammenarbeit wurden die ehemaligen Standesämter Waldems, Niedernhausen und Hünstetten vom Standesamt Idstein übernommen und führen die Bezeichnung "Standesamt Idsteiner Land". 

    Bitte wenden Sie sich an das "Standesamt Idsteiner Land" in Idstein.

    Standesamt Idsteiner Land

    König-Adolf-Platz 2

    65510 Idstein

    Tel. 06126 78-224

    Tel. 06126 78-232

    Tel. 06126 78-234

    standesamt@idstein.de

    www.idstein.de

    Ansprechpartner

    Für Niedernhausen wurden leider keine Ansprechpartner gefunden. Bitte schauen Sie in der obigen Leistungsbeschreibung nach Hinweisen wie Sie den zuständigen Ansprechpartner finden können.

    erforderliche Unterlagen

    • bei miteinander verheirateten Eltern
      • Geburtsurkunden der Eltern und die Eheurkunde
      • oder ein beglaubigter Abdruck aus dem Eheregister
    • bei nicht miteinander verheirateten Eltern
    • Geburtsurkunde der Mutter
    • falls die Vaterschaft bereits anerkannt wurde:
      • Erklärungen über die Vaterschaftsanerkennung
      • Geburtsurkunde des Vaters
      • ggf. die Sorgeerklärungen
    • Personalausweis, Reisepass oder ein anerkanntes Passersatzpapier der Eltern
    • Bei mündlicher Anzeige eine von einer Ärztin oder einem Arzt oder einer Hebamme oder einem Entbindungspfleger ausgestellte Bescheinigung über die Geburt, soweit sie bei der Geburt zugegen waren.

    Eine Eheurkunde ist auch vorzulegen, wenn die Ehe aufgelöst ist.

    Rechtsgrundlage(n)

    Fristen

    Die Geburt eines Kindes ist binnen einer Woche der zuständigen Stelle anzuzeigen.

    Bei der Berechnung der Anzeigefrist ist der Tag der Geburt nicht mitzurechnen.

    Ist ein Kind totgeboren oder in der Geburt verstorben, so muss die Anzeige spätestens am dritten auf die Geburt folgenden Werktag erstattet werden.

    Kosten

    Gebührenfrei

    Gültigkeitsgebiet

    Hessen

    Fachliche Freigabe

    Fachlich freigegeben durch Hessisches Ministerium des Innern und für Sport am 05.01.2017

    Version

    Technisch geändert am 23.08.2023

    Stichwörter

    Nachwuchs, Standesamt, Klapperstorch, Standesamtsangelegenheiten, Entbindung, Anmeldung, Geburtsanzeige, Geburtstag, Standesamt, Geburtsanmeldung, Antrag Geburtsurkunde, Geburtsbeurkundung, Urkunde (Geburtsurkunde), Kindesanmeldung, Sohn, Geburtsurkunde, Bescheinigung Geburt, Baby, Geburten, Vater, Urkunde, Schwangerschaft, Standesamtsangelegenheit, Tochter, Frühgeburt, Mutter, Kind, Geburt

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English