Anzeige einer Hausgeburt

    Anzeige einer Hausgeburt

    Beschreibung

    Die Geburt eines Kindes muss der zuständigen Stelle, in deren Zuständigkeitsbereich es geboren wurde, angezeigt werden.

    Zur Anzeige einer Hausgeburt sind in nachstehender Reihenfolge verpflichtet:

    • jeder Elternteil des Kindes, wenn er sorgeberechtigt ist,
    • jede andere Person, die bei der Geburt zugegen war oder von der Geburt aus eigenem Wissen unterrichtet ist.

    Online-Dienste

    Für diesen Ort gibt es aktuell keinen Online-Dienst.

    Zuständigkeit

    das Standesamt des Geburtsortes

    Ansprechpartner

    Standesamt

    Adresse

    Hausanschrift

    Südliche Ringstraße 80

    63225 Langen (Hessen)

    Parkmöglichkeiten

    Behindertenparkplatz: Parkplätze vor dem Rathaus (Parkscheibe)
    Gebührenfrei

    Haltestellen

    • Haltestelle: Rathaus
      Linien:
      • Bus: Linie Rathaus
    • Haltestelle: Zimmerstraße
      Linien:
      • Bus: Linie Zimmerstraße

    Aufzug vorhanden

    Ist rollstuhlgerecht

    Öffnungszeiten

    Nur nach vorheriger Terminvereinbarung
    Montag bis Donnerstag von 08:00 bis 11:30 Uhr
    Dienstag und Donnerstag zusätzlich von 14:00 bis 15:30 Uhr
    Freitag geschlossen

    Kontaktperson

    • Standesamt

      Fax: +49 6103 203-722

      Telefon Festnetz: +49 6103 203-371

      Telefon Festnetz: +49 6103 203-372

      Telefon Festnetz: +49 6103 203-373

      Telefon Festnetz: +49 6103 203-374

      E-Mail: Standesamt@Langen.de

    Internet

    Version

    Technisch geändert am 02.02.2024

    Sprachversion

    de-DE

    Sprache: de-DE

    erforderliche Unterlagen

    • bei miteinander verheirateten Eltern
      • Geburtsurkunden der Eltern und die Eheurkunde
      • oder ein beglaubigter Abdruck aus dem Eheregister
    • bei nicht miteinander verheirateten Eltern
    • Geburtsurkunde der Mutter
    • falls die Vaterschaft bereits anerkannt wurde:
      • Erklärungen über die Vaterschaftsanerkennung
      • Geburtsurkunde des Vaters
      • ggf. die Sorgeerklärungen
    • Personalausweis, Reisepass oder ein anerkanntes Passersatzpapier der Eltern
    • Bei mündlicher Anzeige eine von einer Ärztin oder einem Arzt oder einer Hebamme oder einem Entbindungspfleger ausgestellte Bescheinigung über die Geburt, soweit sie bei der Geburt zugegen waren.

    Eine Eheurkunde ist auch vorzulegen, wenn die Ehe aufgelöst ist.

    Rechtsgrundlage(n)

    Fristen

    Die Geburt eines Kindes ist binnen einer Woche der zuständigen Stelle anzuzeigen.

    Bei der Berechnung der Anzeigefrist ist der Tag der Geburt nicht mitzurechnen.

    Ist ein Kind totgeboren oder in der Geburt verstorben, so muss die Anzeige spätestens am dritten auf die Geburt folgenden Werktag erstattet werden.

    Kosten

    Gebührenfrei

    Gültigkeitsgebiet

    Hessen

    Fachliche Freigabe

    Fachlich freigegeben durch Hessisches Ministerium des Innern und für Sport am 05.01.2017

    Version

    Technisch geändert am 23.08.2023

    Stichwörter

    Nachwuchs, Standesamt, Klapperstorch, Standesamtsangelegenheiten, Entbindung, Anmeldung, Geburtsanzeige, Geburtstag, Standesamt, Geburtsanmeldung, Antrag Geburtsurkunde, Geburtsbeurkundung, Urkunde (Geburtsurkunde), Kindesanmeldung, Sohn, Geburtsurkunde, Bescheinigung Geburt, Baby, Geburten, Vater, Urkunde, Schwangerschaft, Standesamtsangelegenheit, Tochter, Frühgeburt, Mutter, Kind, Geburt

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English