Anzeige einer Hausgeburt
Beschreibung
Die Geburt eines Kindes muss der zuständigen Stelle, in deren Zuständigkeitsbereich es geboren wurde, angezeigt werden.
Zur Anzeige einer Hausgeburt sind in nachstehender Reihenfolge verpflichtet:
- jeder Elternteil des Kindes, wenn er sorgeberechtigt ist,
- jede andere Person, die bei der Geburt zugegen war oder von der Geburt aus eigenem Wissen unterrichtet ist.
- Geburtsurkunde Ausstellung bei Hausgeburten(Leistungsbeschreibung im Hessen-Finder)
Online-Dienste
Für diesen Ort gibt es aktuell keinen Online-Dienst.
Zuständigkeit
das Standesamt des Geburtsortes
Ansprechpartner
Stadt Gelnhausen - Standesamt
Adresse
Postanschrift
Obermarkt 24
63571 Gelnhausen
Öffnungszeiten
Montag - Freitag von 08:30 Uhr bis 12:30 Uhr und Dienstag von 14:00 bis 17:00 Uhr Termine außerhalb der regulären Zeiten nach vorheriger telefonischer Absprache möglich.
Kontakt
Telefon: 06051 830-170
Telefon: 06051 830-171
Telefon: 06051 830-172
Telefon: 06051 830-176
Telefax: 06051 830-173
E-Mail: standesamt@gelnhausen.de
Kontaktperson
Karin Peter
Anna Kloppke
Katja Bräutigam
erforderliche Unterlagen
- bei miteinander verheirateten Eltern
- Geburtsurkunden der Eltern und die Eheurkunde
- oder ein beglaubigter Abdruck aus dem Eheregister
- bei nicht miteinander verheirateten Eltern
- Geburtsurkunde der Mutter
- falls die Vaterschaft bereits anerkannt wurde:
- Erklärungen über die Vaterschaftsanerkennung
- Geburtsurkunde des Vaters
- ggf. die Sorgeerklärungen
- Personalausweis, Reisepass oder ein anerkanntes Passersatzpapier der Eltern
- Bei mündlicher Anzeige eine von einer Ärztin oder einem Arzt oder einer Hebamme oder einem Entbindungspfleger ausgestellte Bescheinigung über die Geburt, soweit sie bei der Geburt zugegen waren.
Eine Eheurkunde ist auch vorzulegen, wenn die Ehe aufgelöst ist.
Rechtsgrundlage(n)
Fristen
Die Geburt eines Kindes ist binnen einer Woche der zuständigen Stelle anzuzeigen.
Bei der Berechnung der Anzeigefrist ist der Tag der Geburt nicht mitzurechnen.
Ist ein Kind totgeboren oder in der Geburt verstorben, so muss die Anzeige spätestens am dritten auf die Geburt folgenden Werktag erstattet werden.
Kosten
Gebührenfrei
Hinweise für Gelnhausen: Spezielle Hinweise für Stadt Gelnhausen
Abweichend von den Gebühren, die das Land Hessen für die Ausstellung von Geburtsurkunden erhebt, gibt es bei der Stadt Gelnhausen eine eigene Satzung über die Verwaltungsgebühren für Personenstandsurkunden. Sie beinhaltet folgende Gebühren:
- erstes Exemplar: 20 Euro
- bei gleichzeitiger Beantragung weiterer Exemplare: je 10 Euro
Abweichend von den Gebühren, die das Land Hessen für die Ausstellung von Geburtsurkunden erhebt, gibt es bei der Stadt Gelnhausen eine eigene Satzung über die Verwaltungsgebühren für Personenstandsurkunden. Sie beinhaltet folgende Gebühren:
- erstes Exemplar: 20 Euro
- bei gleichzeitiger Beantragung weiterer Exemplare: je 10 Euro
Gültigkeitsgebiet
Hessen
Fachliche Freigabe
Fachlich freigegeben durch Hessisches Ministerium des Innern und für Sport am 05.01.2017
Stichwörter
Vater, Bescheinigung Geburt, Geburtstag, Urkunde, Schwangerschaft, Antrag Geburtsurkunde, Geburtsbeurkundung, Nachwuchs, Standesamt, Urkunde (Geburtsurkunde), Kind, Tochter, Standesamtsangelegenheit, Klapperstorch, Geburt, Geburtsanzeige, Geburtsanmeldung, Geburtsurkunde, Standesamt, Sohn, Baby, Anmeldung, Geburten, Mutter, Frühgeburt, Kindesanmeldung, Entbindung, Standesamtsangelegenheiten