Anzeige einer Hausgeburt
Beschreibung
Die Geburt eines Kindes muss der zuständigen Stelle, in deren Zuständigkeitsbereich es geboren wurde, angezeigt werden.
Zur Anzeige einer Hausgeburt sind in nachstehender Reihenfolge verpflichtet:
- jeder Elternteil des Kindes, wenn er sorgeberechtigt ist,
- jede andere Person, die bei der Geburt zugegen war oder von der Geburt aus eigenem Wissen unterrichtet ist.
- Geburtsurkunde Ausstellung bei Hausgeburten(Leistungsbeschreibung im Hessen-Finder)
Online-Dienste
Für diesen Ort gibt es aktuell keinen Online-Dienst.
Zuständigkeit
das Standesamt des Geburtsortes
Ansprechpartner
Stadt Groß-Umstadt - Personenstandswesen - Abt. 130
Beschreibung
Abteilung 130
Adresse
Postanschrift
Georg-August-Zinn-Straße 44
Postfach
64823 Groß-Umstadt
Kontakt
Kontaktperson
Herrn Ottmar Schimpf
Postanschrift
Georg-August-Zinn-Straße 44
64823 Groß-Umstadt
Telefon Festnetz: 06078 781166
E-Mail: ottmar.schimpf@gross-umstadt.de
Frau Birgit Kinz
Postanschrift
Georg-August-Zinn-Straße 44
64823 Groß-Umstadt
Telefon Festnetz: 06078 781167
E-Mail: birgit.kinz@gross-umstadt.de
Herrn Sascha Ruppert
Postanschrift
Georg-August-Zinn-Straße 44
64823 Groß-Umstadt
Telefon Festnetz: 06078 781164
E-Mail: sascha.ruppert@gross-umstadt.de
erforderliche Unterlagen
- bei miteinander verheirateten Eltern
- Geburtsurkunden der Eltern und die Eheurkunde
- oder ein beglaubigter Abdruck aus dem Eheregister
- bei nicht miteinander verheirateten Eltern
- Geburtsurkunde der Mutter
- falls die Vaterschaft bereits anerkannt wurde:
- Erklärungen über die Vaterschaftsanerkennung
- Geburtsurkunde des Vaters
- ggf. die Sorgeerklärungen
- Personalausweis, Reisepass oder ein anerkanntes Passersatzpapier der Eltern
- Bei mündlicher Anzeige eine von einer Ärztin oder einem Arzt oder einer Hebamme oder einem Entbindungspfleger ausgestellte Bescheinigung über die Geburt, soweit sie bei der Geburt zugegen waren.
Eine Eheurkunde ist auch vorzulegen, wenn die Ehe aufgelöst ist.
Rechtsgrundlage(n)
Fristen
Die Geburt eines Kindes ist binnen einer Woche der zuständigen Stelle anzuzeigen.
Bei der Berechnung der Anzeigefrist ist der Tag der Geburt nicht mitzurechnen.
Ist ein Kind totgeboren oder in der Geburt verstorben, so muss die Anzeige spätestens am dritten auf die Geburt folgenden Werktag erstattet werden.
Kosten
Gebührenfrei
Gültigkeitsgebiet
Hessen
Fachliche Freigabe
Fachlich freigegeben durch Hessisches Ministerium des Innern und für Sport am 05.01.2017
Stichwörter
Nachwuchs, Standesamt, Kind, Geburtsanzeige, Anmeldung, Entbindung, Bescheinigung Geburt, Mutter, Standesamt, Frühgeburt, Geburtsurkunde, Antrag Geburtsurkunde, Klapperstorch, Vater, Standesamtsangelegenheit, Urkunde (Geburtsurkunde), Tochter, Urkunde, Geburten, Sohn, Standesamtsangelegenheiten, Kindesanmeldung, Schwangerschaft, Geburt, Baby, Geburtstag, Geburtsanmeldung, Geburtsbeurkundung