Anzeige einer Hausgeburt
Beschreibung
Die Geburt eines Kindes muss der zuständigen Stelle, in deren Zuständigkeitsbereich es geboren wurde, angezeigt werden.
Zur Anzeige einer Hausgeburt sind in nachstehender Reihenfolge verpflichtet:
- jeder Elternteil des Kindes, wenn er sorgeberechtigt ist,
- jede andere Person, die bei der Geburt zugegen war oder von der Geburt aus eigenem Wissen unterrichtet ist.
- Geburtsurkunde Ausstellung bei Hausgeburten(Leistungsbeschreibung im Hessen-Finder)
Online-Dienste
Für diesen Ort gibt es aktuell keinen Online-Dienst.
Zuständigkeit
das Standesamt des Geburtsortes
Ansprechpartner
Stadt Heppenheim - Standesamt
Adresse
Postanschrift
Großer Markt 1
Postfach
64646 Heppenheim (Bergstraße)
Hausanschrift
Aufzug vorhanden
Ist rollstuhlgerecht
Öffnungszeiten
Montag - Freitag von 08:00 - 12:00 Uhr
und nach Vereinbarung
Kontakt
Kontaktperson
Herr André Rittersberger
Hausanschrift
Besucheranschrift
E-Mail: a.rittersberger@stadt.heppenheim.de
Fax: 06252 13-1286
Telefon Festnetz: 06252 13-1196
Frau Stefanie Kippenhan
Besucheranschrift
Hausanschrift
E-Mail: s.kippenhan@stadt.heppenheim.de
Telefon Festnetz: 06252 13-1191
Fax: 06252 13-1286
Frau Simone Rother
Postanschrift
Gräffstraße 7-9
64646 Heppenheim (Bergstraße)
Postanschrift
Großer Markt 1
64646 Heppenheim (Bergstraße)
Fax: 06252 13-1286
E-Mail: rother@stadt.heppenheim.de
Telefon Festnetz: 06252 13-1190
erforderliche Unterlagen
- bei miteinander verheirateten Eltern
- Geburtsurkunden der Eltern und die Eheurkunde
- oder ein beglaubigter Abdruck aus dem Eheregister
- bei nicht miteinander verheirateten Eltern
- Geburtsurkunde der Mutter
- falls die Vaterschaft bereits anerkannt wurde:
- Erklärungen über die Vaterschaftsanerkennung
- Geburtsurkunde des Vaters
- ggf. die Sorgeerklärungen
- Personalausweis, Reisepass oder ein anerkanntes Passersatzpapier der Eltern
- Bei mündlicher Anzeige eine von einer Ärztin oder einem Arzt oder einer Hebamme oder einem Entbindungspfleger ausgestellte Bescheinigung über die Geburt, soweit sie bei der Geburt zugegen waren.
Eine Eheurkunde ist auch vorzulegen, wenn die Ehe aufgelöst ist.
Rechtsgrundlage(n)
Fristen
Die Geburt eines Kindes ist binnen einer Woche der zuständigen Stelle anzuzeigen.
Bei der Berechnung der Anzeigefrist ist der Tag der Geburt nicht mitzurechnen.
Ist ein Kind totgeboren oder in der Geburt verstorben, so muss die Anzeige spätestens am dritten auf die Geburt folgenden Werktag erstattet werden.
Kosten
Gebührenfrei
Gültigkeitsgebiet
Hessen
Fachliche Freigabe
Fachlich freigegeben durch Hessisches Ministerium des Innern und für Sport am 05.01.2017
Stichwörter
Vater, Bescheinigung Geburt, Geburtstag, Urkunde, Schwangerschaft, Antrag Geburtsurkunde, Geburtsbeurkundung, Nachwuchs, Standesamt, Urkunde (Geburtsurkunde), Kind, Tochter, Standesamtsangelegenheit, Klapperstorch, Geburt, Geburtsanzeige, Geburtsanmeldung, Geburtsurkunde, Standesamt, Sohn, Baby, Anmeldung, Geburten, Mutter, Frühgeburt, Kindesanmeldung, Entbindung, Standesamtsangelegenheiten