Sachverständiger nach § 29a Bundes-Immissionsschutzgesetz für bestimmte sicherheitstechnische Prüfungen Anordnung

    Sachverständige für Anlagensicherheit im Sinne von § 29a Bundesimmissionsschutzgesetz bekanntgeben

    Beschreibung

    Der Betreiber einer Anlage hat gegebenenfalls einen Sachverständigen mit der Durchführung sicherheitstechnischer Prüfungen sowie Prüfungen von sicherheitstechnischen Unterlagen zu beauftragen. Dieser Sachverständige muss von der zuständigen Behörde eines Landes bekannt gegeben sein.

    Die Durchführung der Prüfung kann dem Sachverständigen nur gestattet werden, wenn dieser die Anforderungen erfüllt. Dazu zählen:

    • erforderliche Fachkunde
    • Unabhängigkeit
    • Zuverlässigkeit
    • gerätetechnische Ausstattung

    Die Bekanntgabe erfolgt immer durch die zuständige Behörde des Landes, in dem Sie als Antragsteller Ihren Geschäftssitz haben. Die Bekanntgabe gilt für das gesamte Bundesgebiet.

    Hinweis: Sollte sich Ihr Geschäftssitz nicht im Inland befinden, ist das Land zuständig in dem Ihre Tätigkeit vorrangig ausgeübt werden soll.

    Online-Dienst

    Dienstleisterportal Hessen

    ID: L100001_356446182

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    Sprache

    Deutsch

    Sprache: de

    Zuständigkeit

    An das Regierungspräsidium Darmstadt

    Sie können das Verfahren auch elektronisch über den Einheitlichen Ansprechpartner abwickeln.

    Ansprechpartner

    Regierungspräsidium Darmstadt - Dezernat IV / F 43.2 - Immissionsschutz (Chemie)

    Adresse

    Hausanschrift

    Gutleutstraße 114

    60327 Frankfurt am Main

    Haltestellen

    • Haltestelle: Hauptbahnhof, Südseite
      Linien:
      • S-Bahn: Linie diverse Linien
      • Bus: Linie diverse Linien
      • Regionalbahn: Linie diverse Linien
      • Straßenbahn: Linie diverse Linien

    Öffnungszeiten

    Mo - Do: 08:00 - 16:30 Uhr
    Freitag: 08:00 - 15:00 Uhr

    Kontakt

    Version

    Technisch geändert am 05.03.2024

    Sprachversion

    de-DE

    Sprache: de-DE

    erforderliche Unterlagen

    • Antrag (Original)
    • Nachweis zur Qualifikation (Zeugnisse, Fachkundenachweise) (Kopie)
    • Darstellung des beruflichen Werdegangs (Kopie)
    • Referenzen, Fort- und Weiterbildungsmaßnahmen (Kopie)
    • Unterlagen zur Zuverlässigkeit (Erklärung des Antragstellers)
    • Unterlagen zur Unabhängigkeit (Erklärung des Antragstellers, ggfs. des Arbeitgebers)
    • Erklärung zur Haftpflichtversicherung
    • Erklärung zum Einsatz von Hilfspersonal (Original)
    • Nachweis der Geräteverfügbarkeit (Original)
    • Arbeitsproben (Kopie)

    Formulare

    Für die Online-Antragstellung wurde eine separate Plattform entwickelt. Auf der sogenannten Dienstleistungsplattform können Sie Ihre Anträge elektronisch einreichen und vieles mehr! Gerne können Sie sich vorab ein eigenes Bild von der Anwendung machen ohne sich vorher zu registrieren. Nutzen Sie hierzu die Simulation. Um die Online-Antragstellung in vollem Umfang nutzen zu können, müssen Sie sich zunächst beim Online-Antragsverfahren registrieren.

    Online Antragsverfahren des Einheitlichen Ansprechpartners Hessen

    Rechtsgrundlage(n)

    Bearbeitungsdauer

    Nach Eingang der vollständigen Unterlagen wird Ihr Antrag innerhalb von 4 Monaten bearbeitet und beschieden.

    Kosten

    Die Kosten des Verfahrens berechnen sich nach dem dafür erforderlichen Zeitaufwand

    Gültigkeitsgebiet

    Hessen

    Fachliche Freigabe

    Fachlich freigegeben durch Hessisches Ministerium für Umwelt, Klimaschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz am 17.03.2015

    Version

    Technisch geändert am 08.07.2024

    Stichwörter

    Anlagensicherheit, Sachverständiger, Sachverständiger, Sachverständiger, Sachverständiger, Eichung, Umweltschutz

    Sprachversion

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English

    Deutsch

    Sprache: de