Flugschüler anmelden
Beschreibung
Zugelassene Ausbildungsorganisationen melden jeden neu aufgenommenen Flugschüler spätestens 8 Tage nach Ausbildungsbeginn dem zuständigen Regierungspräsidium. Hat der für die Ausbildung Verantwortliche Zweifel an der Tauglichkeit oder Zuverlässigkeit des Bewerbers, teilt er die Gründe hierfür bei der Meldung oder während der Ausbildung mit. Das Regierungspräsidium kann die Aufnahme oder Weiterführung der Ausbildung davon abhängig machen, dass der Bewerber seine Eignung (Zuverlässigkeit und Tauglichkeit) durch eine von dem Regierungspräsidium angeordnete Begutachtung nachweist. Es untersagt die Aufnahme oder Weiterführung der Ausbildung, wenn der Bewerber die notwendigen Voraussetzungen nicht erfüllt.
Zuständigkeit
An das jeweils zuständige Regierungspräsidium Darmstadt oder Kassel.
(Regierungspräsidium Darmstadt für den Regierungsbezirk Darmstadt und Regierungspräsidium Kassel für die Regierungsbezirke Kassel und Gießen).
Ansprechpartner
Bitte geben Sie im Stadt / Ort Eingabefeld einen Ort oder eine PLZ ein um den zuständigen Ansprechpartner zu sehen
erforderliche Unterlagen
Der Anmeldung sind beizufügen:
- Personalausweis oder Pass als Identitätsnachweis (beglaubigte Kopie oder Kopie mit Bestätigung der Richtigkeit durch den Ausbildungsleiter)
- Geburtsurkunde
- Erklärung über schwebende Strafverfahren
- fliegerärztliches Tauglichkeitszeugnis
- bei minderjährigen Bewerbern: amtlich beglaubigte Zustimmungserklärung des gesetzlichen Vertreters
Weitere Unterlagen zur Vorlage bei der Behörde:
- Führungszeugnis (Original)
- Auszug aus dem Verkehrszentralregister beim Kraftfahrtbundesamt (Original)
- Auskunft aus der Luftfahrer-Eignungsdatei beim Luftfahrt-Bundesamt
- ein Passbild
- Sprechfunkzeugnis
- Sofortmaßnahmen am Unfallort (Kopie) - Nachweis sollte nicht älter als vier Jahre sein
- Ausbildungsnachweis Theorie
- Ausbildungsnachweis Praxis
- Überlandflug: Vorlage Flugauftrag; Loggerausdruck oder Barogramm (Originale)
- Antrag auf Abnahme der Prüfung und Erteilung der Lizenz
Voraussetzungen
Für eine Flugausbildung wird zugelassen,
- wer das Mindestalter für den Beginn einer Ausbildung erreicht hat:
- 14 Jahre für Segelflugzeugführer (ohne Klassenberechtigung für Reisemotorsegler), Führer nichtmotorgetriebener Luftsportgeräte und Steurer von Flugmodellen,
- 16 Jahre für Privatflugzeugführer, Privathubschrauberführer, Segelflugzeugführer mit Klassenberechtigung für Reisemotorsegler, Führer motorgetriebener Luftsportgeräte und Freiballonführer,
- wer tauglich ist,
- wenn keine Tatsachen vorliegen, die den Bewerber als unzuverlässig erscheinen lassen, die beabsichtigte Tätigkeit als Luftfahrtpersonal auszuüben,
- wenn bei einem minderjährigen Bewerber der gesetzliche Vertreter zustimmt.
Rechtsgrundlage(n)
Gültigkeitsgebiet
Hessen
Fachliche Freigabe
Fachlich freigegeben durch Hessisches Ministerium für Wirtschaft, Energie, Verkehr und Landesentwicklung am 21.02.2017
Stichwörter
Verkehrszentralregister, Pilot, Pilotenausbildung, Flugschule, Luftverkehr