Umsiedelung von Nestern geschützter Insektenarten

    Beseitigung oder Umsiedlung von Nestern geschützter Insektenarten

    Beschreibung

    Alle wildlebenden Tiere unterliegen dem allgemeinen Artenschutz. Danach dürfen wildlebende Tiere nicht mutwillig oder ohne vernünftigen Grund gefangen, verletzt oder getötet werden (§ 39 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG).

    Eine Vielzahl von Arten ist darüber hinaus besonders geschützt. Man findet sie u.A. in der Anlage 1 der Bundesartenschutzverordnung. Hummeln und alle anderen Wildbienen sowie Hornissen unterliegen diesem besonderen Schutz. Die Tiere dürfen nicht gefangen oder verletzt und ihre Nester nicht beschädigt oder zerstört werden (§ 44 Abs. 1 Nr. 1 und 3 BNatSchG).

    Wespen hingegen unterliegen dem allgemeinen Artenschutz und dürfen nur dann bekämpft werden, wenn dafür ein vernünftiger Grund vorliegt. Da es verschiedene Wespenarten gibt, muss geprüft werden, um welche Art es sich hier handelt.

    Die Arten die freihängende Nester bauen sind weder aggressiv noch naschhaft und suchen in der Regel nicht den Kontakt zum Menschen. Für die Beseitigung ihrer Nester liegt im Regelfall kein vernünftiger Grund vor. Nur zwei Wespenarten (Deutsche Wespe Vespula germanica und Gemeine Wespe Vespula vulgaris) legen ihre Nester dagegen in Erdbauen, in natürlichen Höhlen (zum Beispiel Spechthöhlen) oder in dunklen Hohlräumen von Gebäuden (auch in Nist- und Rollladenkästen) an und interessieren sich für süße Getränke oder Speisen Die Umsiedlung, Zerstörung oder Beseitigung von Insektennestern kann deshalb im Einzelfall einer Genehmigung bedürfen. Die meisten Insektenarten sind harmlos und eine Umsiedlung nicht erforderlich. Kritisch können Wespen- oder Hornissennester unmittelbar am oder im Haus (z.B. im Rolladenkasten) sein, besonders wenn Allergiker betroffen sind.

    Sonderfall Wespenplage im Spätsommer: 
    In jedem Jahr schwärmen im August /September 2 Wespenarten.  Belästigungen können meist ohne Umsiedlung vermieden werden, wenn Nahrungsmittel, Nahrungsreste, Abfallbehälter und Süßgetränke verschlossen gehalten werden. Tipps enthalten die aktuelle Presse oder das Internet (Stichwort „Wespenplage“) und das Verbraucher Fenster Hessen.

    Online-Dienste

    Für diesen Ort gibt es aktuell keinen Online-Dienst.

    Zuständigkeit

    • die untere Naturschutzbehörde:
      Kreisverwaltung oder
      – bei Städten mit mehr als 50.000 Einwohnern, -
      die Stadtverwaltung
    • Ansprechpartner vor Ort sind außerdem die Naturschutzvereine, die Imker und – im akuten Notfall - die Feuerwehr.

    Hinweise für Bergstraße: Spezielle Hinweise für Kreis Bergstraße

    Frau Alena Trendel (06252 15-5725):
    Gorxheimertal, Heppenheim, Hirschhorn, Neckarsteinach, Wald-Michelbach

    Frau Carolin Müller (06252 15-5308):

    Bürstadt, Lampertheim, Biblis, Viernheim, Lautertal, Lindenfels,

    Herr Otto Weber (06252 15-5430):
    Abtsteinach, Birkenau, Fürth, Grasellenbach, Mörlenbach, Rimbach

    Herr Michael Weidner (06252 15-5292):
    Bensheim, Einhausen, Groß-Rohrheim, Lorsch, Zwingenberg

    Frau Alena Trendel (06252 15-5725):
    Gorxheimertal, Heppenheim, Hirschhorn, Neckarsteinach, Wald-Michelbach

    Frau Carolin Müller (06252 15-5308):

    Bürstadt, Lampertheim, Biblis, Viernheim, Lautertal, Lindenfels,

    Herr Otto Weber (06252 15-5430):
    Abtsteinach, Birkenau, Fürth, Grasellenbach, Mörlenbach, Rimbach

    Herr Michael Weidner (06252 15-5292):
    Bensheim, Einhausen, Groß-Rohrheim, Lorsch, Zwingenberg

    Ansprechpartner

    Kreisverwaltung Bergstraße - Naturschutz

    Adresse

    Hausanschrift

    Walther-Rathenau-Straße 4

    64646 Heppenheim (Bergstraße)

    Aufzug vorhanden

    Öffnungszeiten

    Persönliche Vorsprachen sind nur nach vorheriger Terminvereinbarung möglich. Bitte wenden Sie sich schriftlich, telefonisch oder per E-Mail an Ihre Sachbearbeiter/innen.

    Kontakt

    Kontaktperson

    Version

    Technisch geändert am 28.11.2024

    Sprachversion

    de-DE

    Sprache: de-DE

    erforderliche Unterlagen

    Formloser Antrag, telefonisch abstimmen.

    Rechtsgrundlage(n)

    Verfahrensablauf

    Stellen Sie einen schriftlichen Antrag mit folgenden Angaben:

    • Welche Insektenart soll entfernt werden
      (Wespe, Hornisse)? Ggf. telefonisch vorab klären.
    • Lage des Nestes auf Ihrem Grundstück beziehungsweise an Ihrem Haus (Adresse, Lageskizze)
    • Begründung für die Umsiedlung oder Bekämpfung
      (z.B. Lage unmittelbar neben Fenstern, Türen,
      Betroffenheit von Kleinkindern oder Allergikern
    • Termin für die Umsiedlung oder Bekämpfung
    • Falls Sie eine Firma damit beauftragen:
      Name und Anschrift des Unternehmens

    Hinweis: Wenn Sie bei der genauen Bestimmung des Insekts Schwierigkeiten haben, können Sie sich an die zuständige untere Naturschutzbehörde wenden.

    Kosten

    Für die Genehmigung einer Umsiedlung des Insektenvolkes fallen keine Kosten an. Beantragen Sie hingegen die Tötung eines Insektenvolkes, ergeht ein kostenpflichtiger Bescheid.

    Gültigkeitsgebiet

    Hessen

    Fachliche Freigabe

    Fachlich freigegeben durch Hessisches Ministerium für Umwelt, Klimaschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz am 22.05.2017

    Version

    Technisch erstellt am 22.08.2013 (von: Sinner, Annemarie)

    Technisch geändert am 05.01.2024 (von: Heydecke, Martin)

    Stichwörter

    Wespe, Honigbiene, Wespen, Bienen, Hornisse, Wildbienen, Biene, Hornissen, Honigbienen, Hummeln, Hummel

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Technisch erstellt am 07.06.2017 (von: system)

    Technisch geändert am 09.06.2017 (von: Administrator)

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English

    Technisch erstellt am 07.07.2021 (von: Administrator)

    Technisch geändert am 26.11.2019 (von: Administrator)