Wählerverzeichnis zur Bundestagswahl Eintragung

    Eintragung in das Wählerverzeichnis beantragen

    Beschreibung

    In jedem Wahlbezirk wird ein amtliches Wählerverzeichnis geführt. Wahlberechtigte, die dort am 42. Tag mit ihrer Hauptwohnung angemeldet sind, werden von Amts wegen in das Verzeichnis eingetragen und erhalten spätestens drei Wochen vor dem Wahltag eine Wahlbenachrichtigung.

    Möchten Sie sich in das Wählerverzeichnis einer Stadt oder Gemeinde eintragen lassen, in dem Sie nicht geführt werden (etwa weil Sie vor kurzem umgezogen sind), haben Sie bis zum 21. Tag vor der Wahl die Möglichkeit, dies zu beantragen.

    Einspruch / Berichtigung

    Wenn Sie bis drei Wochen vor der Wahl keine Wahlbenachrichtigung erhalten haben, sollten Sie sich  bei Ihrer Stadt- oder Gemeindeverwaltung während der Einsichtsfrist zwischen dem 20. und 16. Tag vor der Wahl durch Einsicht in das Wählerverzeichnis vergewissern, ob Sie im Wählerverzeichnis eingetragen sind. Fehlt der Eintrag, obwohl Sie glauben, wahlberechtigt zu sein, kann das Verzeichnis noch auf Ihren Einspruch hin korrigiert werden.

    Online-Dienste

    Für diesen Ort gibt es aktuell keinen Online-Dienst.

    Zuständigkeit

    An die Gemeinde- oder Stadtverwaltung, die für Ihren Wohnort (Hauptwohnsitz) zuständig ist

    Ansprechpartner

    Wahlen

    Beschreibung

    Die Bürgerinnen und Bürger können sich an der politischen Willensbildung auf Bundes-, Landes- und kommunaler Ebene durch die Teilnahme an Wahlen und an Abstimmungen beteiligen. Die unmittelbare Wahl von Oberbürgermeistern, Bürgermeistern und Landräten sowie die Einführung von Kumulieren und Panaschieren bei den Kommunalwahlen haben die Möglichkeiten der Bürgerinnen und Bürger, Einfluss zu nehmen, weiter gestärkt.

    Die Landtagswahlen, die Volksbegehren und -entscheide, Volksabstimmungen sowie die Bundestags- und Europawahlen werden von dem Landeswahlleiter vorbereitet und mit Unterstützung der Kreiswahlleiter sowie der Städte und Gemeinden durchgeführt.

    Die Allgemeinen Kommunalwahlen, die Direktwahlen der (Ober-)Bürgermeister und Landräte, die Wahl der Ausländerbeiräte sowie die Bürgerbegehren und Bürgerentscheide werden dagegen - aufgrund der von der Verfassung garantierten kommunalen Selbstverwaltung - in alleiniger Verantwortung der Städte, Gemeinden und Landkreise durchgeführt.

    In Rüsselsheim kommen bei einer Kommunalwahl die Wahl zu den Ortsbeiräten in Bauschheim und Königstädten hinzu.

    Die Wahl zur Seniorenvertretung wird ebenfalls vom hiesigen Wahlamt durchgeführt.

    Adresse

    Hausanschrift

    Frankfurter Straße 9

    65428 Rüsselsheim am Main

    Ist rollstuhlgerecht

    Öffnungszeiten

    Montag 08:00 - 12:00 Uhr

    Dienstag 08:00 - 12:00 Uhr

    Mittwoch 08:00 - 12:00 Uhr

    Donnerstag 08:00 - 12:00 Uhr, 15:00 - 18:00 Uhr

    Freitag 08:00 - 12:00 Uhr

    Bitte beachten Sie: Vorsprachen sind nur nach vorheriger telefonischer Terminvereinbarung möglich.

    Kontakt

    Kontaktperson

    • Auskunftssperren, allgemeine Auskünfte, Wahlen

    Stichwörter

    Wahlangelegenheiten, Wahlen, Wahlen und Statistik

    Version

    Technisch geändert am 21.11.2024

    Sprachversion

    de-DE

    Sprache: de-DE

    erforderliche Unterlagen

    Als Nachweis genügt zumeist eine Kopie der Anmeldebestätigung der Stadt- oder Gemeindeverwaltung.

    Voraussetzungen

    • Die Stadt- oder Gemeindeverwaltung hat Sie von Amts wegen nicht in das Wählerverzeichnis eingetragen.
    • Sie glauben, dass Sie wahlberechtigt sind.

    Rechtsgrundlage(n)

    Verfahrensablauf

    Sie können das Wählerverzeichnis Ihrer Stadt oder Gemeinde an den Werktagen vom 20. bis 16. Tag vor der Wahl während der allgemeinen Öffnungszeiten Ihrer Gemeindeverwaltung einsehen.

    Wurden Sie nicht in das Wählerverzeichnis aufgenommen, müssen Sie umgehend schriftlich oder persönlich Ihre Aufnahme in das Wählerverzeichnis beantragen. Daraufhin wird von der Gemeindeverwaltung erneut geprüft, ob Sie für die bevorstehende Wahl wahlberechtigt sind. .

    Ihr formloser schriftlicher Antrag sollte folgende Angaben enthalten:

    • Ihren Familiennamen,
    • Ihre Vornamen
    • Ihr Geburtsdatum,
    • Ihre Wohnanschrift,
    • Ihre Unterschrift
    • und die Formulierung "Einspruch gegen das Wählerverzeichnis und Antrag auf Eintragung in das Wählerverzeichnis"

     Wird Ihrem Einspruch stattgegeben und werden Sie nachträglich in das Wählerverzeichnis eingetragen, erhalten Sie umgehend eine Wahlbenachrichtigung. Stellt die Gemeindeverwaltung fest, dass Ihrem Einspruch nicht stattgegeben werden kann, werden Sie ebenfalls umgehend benachrichtigt.

    Fristen

    Den Antrag auf Eintragung ins Wählerverzeichnis können Sie bis spätestens zum 21. Tag vor der Wahl stellen; danach ist eine Änderung nur noch auf rechtzeitigen Einspruch oder in Fällen offensichtlicher Unrichtigkeit von Amts wegen möglich.

    Kosten

    Die Eintragung ist für Sie kostenlos.

    Hinweise (Besonderheiten)

    Gültigkeitsgebiet

    Hessen

    Fachliche Freigabe

    Fachlich freigegeben durch Hessisches Ministerium des Innern und für Sport am 13.09.2018

    Version

    Technisch erstellt am 12.08.2013 (von: Sinner, Annemarie)

    Technisch geändert am 08.07.2024 (von: Intern, System)

    Stichwörter

    Landeswahl, Wahl, Europawahl, Bundeswahl, Wahlgesetz, Wahlen, Bürgermeisterwahl, Wahlrecht, Landratswahl, Kommunalwahl, Bundestagswahl

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Technisch erstellt am 07.06.2017 (von: system)

    Technisch geändert am 09.06.2017 (von: Administrator)

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English

    Technisch erstellt am 07.07.2021 (von: Administrator)

    Technisch geändert am 26.11.2019 (von: Administrator)