Kindesunterhalt - Festsetzung im vereinfachten Verfahren beantragen
Dies ist eine Leistung der Justiz.
Für ein minderjähriges Kind getrenntlebender Eltern kann von dem unterhaltspflichtigen Elternteil ein angemessener Unterhalt verlangt werden.
Beschreibung
Unterhalt für ein minderjähriges Kind getrenntlebender - verheirateter oder nicht verheirateter - Eltern kann vom Unterhaltsverpflichteten beim Familiengericht in einem regulären (streitigen) oder auch in einem vereinfachten Unterhaltsverfahren geltend gemacht werden. Das vereinfachte Verfahren muss mit Hilfe eines Formulars beantragt werden. Es kann schneller und kostengünstiger als ein streitiges Unterhaltsverfahren zu einem Vollstreckungstitel (Unterhaltsfestsetzungsbeschluss) führen.
Sie können sich von Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern im Jugendamt oder einer Rechtsanwältin beziehungsweise einem Rechtsanwalt beraten lassen, ob diese Verfahrensform in Ihrem Fall geeignet ist.
Hinweise für Schwalm-Eder-Kreis: Kindesunterhalt - Festsetzung im vereinfachten Verfahren beantragen
Die Zuständigkeiten richtet sich nach dem Wohnort des Kindes. Ihren direkten Ansprechpartner entnehmen Sie bitte der nachstehenden Aufzählung:
Für Bad Zwesten, Edermünde, Knüllwald, Körle, Malsfeld, Niedenstein, Ottrau, Schrecksbach: Frau Zettl
Für Gudensberg und Homberg: Frau Lampe
Für Borken (A-V): Frau Schneider
Für Borken (W-Z), Morschen, Neuental, Neukirchen, Spangenberg, Wabern: Frau Jaeger
Für Fritzlar und Jesberg: Frau Hermann
Für Frielendorf, Oberaula, Schwalmstadt, Schwarzenborn und Willingshausen: Frau Weidel
Für Felsberg, Gilserberg, Guxhagen und Melsungen: Frau Obst
zuständige Stelle
Die Zuständigkeit obliegt dem für Sie zuständigen Amtsgericht - Familiengericht.
Zuständigkeit
Zur Unterstützung wenden Sie sich bitte an das Jugendamt (Beistandschaft) oder an eine Rechtsanwältin bzw. einen Rechtsanwalt.
Ansprechpartner
erforderliche Unterlagen
für den Antragsteller/die Antragstellerin:
- Das Formular "Antrag auf Festsetzung von Unterhalt nach § 249 FamFG (Vereinfachtes Verfahren)" - erhältlich beim Jugendamt oder bei jedem Amtsgericht
- Eine Erklärung über Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Kindes und der Eltern (soweit bekannt)
- Etwaige Nachweise und Belege über die Einkommensverhältnisse
für den Antragsgegner/die Antragsgegnerin:
- Einwendungsformular -
erhältlich beim Amtsgericht - entsprechende Nachweise und Belege
Formulare
- Formulare: ja
- Antrag auf Festsetzung von Unterhalt nach § 249 FamFG (Vereinfachtes Verfahren)
- Einwendungsformular
- Onlineverfahren möglich: nein
- Schriftform erforderlich: ja
- Persönliches Erscheinen nötig: nein
Voraussetzungen
Voraussetzungen für das vereinfachte Verfahren sind:
- Es handelt sich um Unterhalt für ein minderjähriges Kind, das nicht im Haushalt des in Anspruch genommenen Elternteils lebt.
- Es handelt sich um die Erstfestsetzung von Unterhalt, d.h. ein gerichtliches Unterhaltsverfahren ist noch nicht anhängig, kein anderes Gericht hat bereits über den Unterhaltsanspruch entschieden bzw. es gibt noch keinen vollstreckbaren Unterhaltstitel (z.B. eine Jugendamtsurkunde).
- Der verlangte Unterhalt für das Kind ist nicht höher als das 1,2-fache des Mindestunterhalts.
Zur Geltendmachung des Unterhaltsanspruchs berechtigt sind Sie als
- sorgeberechtigter Elternteil, bei dem das minderjährige Kind lebt, oder
- Person oder Stelle, die das Kind rechtlich vertritt.
Rechtsgrundlage(n)
- §§ 1601 ff. Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) - Unterhaltspflicht
- §§ 249 ff. Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FamFG) - Vereinfachtes Verfahren über den Unterhalt Minderjähriger
- § 28 Gesetz über Gerichtskosten in Familiensachen (FamGKG)
- § 111 Nr. 8 Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FamFG)
- § 112 Nr. 1 Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FamFG)
- § 113 Abs. 1 Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FamFG)
- § 114 Abs. 1 Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FamFG)
- § 232 Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FamFG)
Verfahrensablauf
Den Antrag müssen Sie über das Antragsformular, welches beim Jugendamt beziehungsweise beim Amtsgericht zu erhalten ist, stellen. Das Formular steht Ihnen auch zum Download zur Verfügung.
- Den Antrag stellen Sie als berechtigte Person
- entweder im eigenen Namen für das Kind, wenn
- Sie mit dem anderen Elternteil verheiratet sind und Sie getrennt leben oder
- eine Ehesache zwischen Ihnen anhängig ist,
- oder im Namen des Kindes als dessen gesetzliche Vertretung.
- entweder im eigenen Namen für das Kind, wenn
- Den ausgefüllten und unterschriebenen Antrag reichen Sie mit den nötigen Nachweisen bei Ihrem zuständigen Familiengericht am Amtsgericht ein.
- Das Gericht setzt den Antragsgegner bzw. die Antragsgegnerin schriftlich davon in Kenntnis, dass die Festsetzung einer Unterhaltszahlung für das Kind beantragt wurde.
- Der oder die Unterhaltspflichtige erhält die Möglichkeit, innerhalb eines Monats Einwendungen zu erheben:
- Das Gesetz sieht nur unter engen Voraussetzungen vor, dass Einwendungen des Antragsgegners im vereinfachten Unterhaltsverfahren berücksichtigt werden.
- Zur Klärung hat der Antragsgegner oder die Antragsgegnerin seine oder ihre Einkommens- und Vermögensverhältnisse offenzulegen:
- fügt entsprechende Belege bei,
- erklärt, inwieweit er oder sie zur Unterhaltszahlung bereit ist.
- Das Gericht informiert Sie über etwaige Einwendungen und die erteilten Auskünfte.
- Erklärt sich der Antragsgegner beziehungsweise die Antragsgegnerin ganz oder teilweise zur Unterhaltsleistung bereit oder erhebt keine oder nur unzulässige Einwendungen, setzt das Gericht den Unterhalt durch Beschluss entsprechend fest.
- Hinweis: Andernfalls ist das vereinfachte Verfahren gescheitert und wird auf Antrag in das streitige Verfahren übergeleitet.
Fristen
Es kann nur Unterhalt für die bzw. aus der Zeit der Minderjährigkeit des Kindes festgesetzt werden; Unterhalt für die Vergangenheit kann nur unter bestimmten Voraussetzungen verlangt werden.
Bearbeitungsdauer
Die Bearbeitungsdauer beträgt in der Regel ca. zwei Monate, vom Einzelfall abhängig.
Kosten
- Gerichtsgebühren (im Regelfall eine halbe Gerichtsgebühr bei Entscheidung über den Festsetzungsantrag)
- Anwaltskosten bei Beauftragung von Rechtsanwältinnen oder Rechtsanwälten
- Die Höhe der Gerichts- und ggf. Anwaltsgebühren richtet sich nach dem Verfahrenswert.
Hinweise (Besonderheiten)
Die Unterhaltsrechtlichen Leitlinien der Oberlandesgerichte, z.B. die Unterhaltsgrundsätze des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main.
Informationen zum Thema Unterhalt siehe
Gültigkeitsgebiet
Hessen
Fachliche Freigabe
Fachlich freigegeben durch Hessisches Ministerium der Justiz am 22.06.2021
Stichwörter
Unterhalt, Minderjährige, Obsorge, Mindestunterhalt, Düsseldorfer Tabelle, Unmündige