Baugenehmigung für die Errichtung einer Anlage im vereinfachten Verfahren beantragen
Wenn Sie eine Anlage errichten wollen, die nicht genehmigungsfrei ist und nicht zu den Sonderbauten gehört, können Sie einen Bauantrag im vereinfachten Verfahren stellen.
Beschreibung
Das vereinfachte Verfahren wird für alle Bauvorhaben angewendet, die:
- keine Sonderbauten sind
- nicht baugenehmigungsfrei sind und
- keiner Genehmigungsfreistellung unterliegen.
Bei Bauvorhaben, die der Genehmigungsfreistellung unterliegen kann die Gemeinde erklären, dass ein vereinfachtes Baugenehmigungsverfahren durchgeführt werden soll. Die Bauherrschaft kann die Durchführung des vereinfachten Baugenehmigungsverfahrens verlangen.
Anders als im Vollverfahren ist im vereinfachten Baugenehmigungsverfahren der Prüfungsumfang der Bauaufsichtsbehörde deutlich reduziert.
Prüfungsgegenstand ist:
- die Vereinbarkeit des Vorhabens mit dem Bauplanungsrecht
- beantragte Abweichungen, Ausnahmen oder Befreiungen nach § 73 HBO
- sonstige öffentlich-rechtliche Vorschriften soweit wegen der Baugenehmigung eine Entscheidung nach diesen Vorschriften entfällt oder ersetzt wird
Die Bauherrschaft trägt die Verantwortung dafür, dass auch öffentlich-rechtliche Vorschriften, die im vereinfachten Baugenehmigungsverfahren nicht geprüft werden, eingehalten werden. Im Einzelfall ist eine Abweichung, Ausnahme oder Befreiung von nicht zu prüfenden öffentlich-rechtlichen Vorschriften zusätzlich zu beantragen. Bei einem Verstoß gegen diese Vorschriften kann die Baugenehmigungsbehörde den Bau stoppen oder bereits Gebautes wieder abreißen lassen.
Die Baugenehmigung erlischt, wenn Sie nicht innerhalb von 3 Jahren nach der Erteilung der Genehmigung mit der Bauausführung beginnen oder wenn die Bauausführung nach diesem Zeitraum ein Jahr unterbrochen worden ist. Die Frist kann mit einem schriftlichen Antrag um jeweils bis zu 2 Jahre, auch mehrfach, verlängert werden.
Online-Dienste
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Zuständigkeit
An die untere Bauaufsichtsbehörde (Bauaufsichtsbehörden der Landkreise, der Kreisfreien Städte und der Sonderstatusstädte).
Hinweise für Bergstraße: Spezielle Hinweise für Kreis Bergstraße
Ansprechpartner
Kreisverwaltung Bergstraße - Bauaufsicht
Adresse
Postanschrift
Graben 15
64646 Heppenheim (Bergstraße)
Öffnungszeiten
Achtung : Persönliche Vorsprachen sind nur mit vorheriger Terminvereinbarung möglich. Wenden Sie sich bitte schriftlich, telefonisch oder per Mail an Ihre Sachbearbeiter
Kontakt
E-Mail: bauaufsicht@kreis-bergstrasse.de
Kontaktperson
Frau Sabine Bauer
Postanschrift
Graben 15
64646 Heppenheim (Bergstraße)
Telefon Festnetz: 06252 15-5496
E-Mail: bauaufsicht@kreis-bergstrasse.de
Frau Claudia Böhm
Postanschrift
Graben 15
64646 Heppenheim (Bergstraße)
Telefon Festnetz: 06252 15-5686
E-Mail: bauaufsicht@kreis-bergstrasse.de
Frau Karina Karasi
Postanschrift
Graben 15
64646 Heppenheim (Bergstraße)
Telefon Festnetz: 06252 15-5478
E-Mail: bauaufsicht@kreis-bergstrasse.de
Herr Johannes Keßler
Postanschrift
Graben 15
64646 Heppenheim (Bergstraße)
Telefon Festnetz: 06252 15-5298
E-Mail: bauaufsicht@kreis-bergstrasse.de
Herr Sebastian Kotterer
Postanschrift
Graben 15
64646 Heppenheim (Bergstraße)
Telefon Festnetz: 06252 15-5290
E-Mail: bauaufsicht@kreis-bergstrasse.de
Frau Anna Pedure
Postanschrift
Graben 15
64646 Heppenheim (Bergstraße)
Telefon Festnetz: 06252 15-5295
E-Mail: bauaufsicht@kreis-bergstrasse.de
Herr Florian Schneider
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Graben 15
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Telefon Festnetz: 06252 15-5116
E-Mail: bauaufsicht@kreis-bergstrasse.de
Herr Harald Wendel
Postanschrift
Graben 15
64646 Heppenheim (Bergstraße)
Telefon Festnetz: 06252 15-5273
E-Mail: bauaufsicht@kreis-bergstrasse.de
erforderliche Unterlagen
Neben dem Bauantrag sind die für die Beurteilung des Vorhabens und die Bearbeitung des Bauantrages erforderlichen Unterlagen (z.B. Lageplan, Auszug aus der amtlichen Liegenschaftskarte, Baubeschreibung, Bauzeichnungen usw.) bei der unteren Bauaufsichtsbehörde analog/digital einzureichen.
Welche Unterlagen vorzulegen sind, ergibt sich aus dem Hessischen Bauvorlagenerlass.
Die bautechnischen Nachweise sind vor Ausführung der jeweiligen Bauabschnitte, die nicht prüfpflichtigen Bauvorlagen vor Baubeginn der Bauaufsicht vorzulegen.
Formulare
- Bauen und Wohnen - Formulare(Hessisches Ministerium für Wirtschaft, Energie, Verkehr und Landesentwicklung)
Rechtsgrundlage(n)
- § 2 Hessische Bauordnung (HBO): Begriffe
- § 57 Hessische Bauordnung (HBO): Entwurfsverfasserin, Entwurfsverfasser, Bauvorlageberechtigung
- § 65 Hessische Bauordnung (HBO): Vereinfachtes Baugenehmigungsverfahren
- § 69 Hessische Bauordnung (HBO): Bauantrag, Bauvorlagen
- § 71 Hessische Bauordnung (HBO): Beteiligung der Nachbarschaft
- § 73 Hessische Bauordnung (HBO): Abweichungen
- § 75 Hessische Bauordnung (HBO): Baubeginn
- Bauvorlagenerlass (BVErl)
Rechtsbehelf
Gegen den Bescheid der Behörde kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Widerspruch erhoben werden.
Verfahrensablauf
Sie füllen den Antrag digital im Bauportal oder analog aus und reichen ihn zusammen mit den erforderlichen Unterlagen bei der zuständigen Baubehörde ein
Die Baubehörde prüft Ihren Antrag und die Unterlagen
Wenn alle Voraussetzungen vorliegen, erteilt Ihnen die Baubehörde die Genehmigung
Fristen
Die Dauer des Verfahrens hängt vom Einzelfall ab, insbesondere davon, welche Stellen beteiligt werden müssen. In der Regel dauert das Verfahren maximal 3 Monate. Nur wenn besondere Umstände vorliegen, kann das Verfahren um 2 Monate verlängert werden. Der Antrag gilt als genehmigt, wenn innerhalb dieser Frist nicht entschieden wurde.
Bearbeitungsdauer
Die Dauer des Verfahrens hängt vom Einzelfall ab, auch davon, welche Stellen beteiligt werden müssen. In der Regel dauert das Verfahren maximal 3 Monate. Nur wenn besondere Umstände vorliegen, kann das Verfahren um 2 Monate verlängert werden.
Der Bauantrag gilt als genehmigt, wenn innerhalb dieser Frist nicht entschieden wurde.
Kosten
Die Höhe der Gebühren wird anhand der Rohbaukosten der baulichen Anlage ermittelt. Pro 1.000 Euro Rohbausumme werden mindestens 7 Euro festgesetzt. Die jeweiligen Kommunen können durch Satzung davon abweichende Gebühren festsetzen.
Hinweise (Besonderheiten)
Feuerungsanlagen dürfen erst nach Bescheinigung der sicheren Benutzbarkeit und der ordnungsgemäßen Abführung der Abgase durch den Sachverständigen für Energieerzeugungsanlagen (dies ist z. B. der bevollmächtigten Schornsteinfeger) in Betrieb genommen werden.
Gültigkeitsgebiet
Hessen
Fachliche Freigabe
Fachlich freigegeben durch Hessisches Ministerium für Wirtschaft, Energie, Verkehr und Wohnen am 12.09.2023
Stichwörter
Wohnungsbau, HBO, Bauantrag, Baubeginn, Bauen, Anlagen, Nachbarbeteiligung, Hausbau, Gebäude, vereinfachtes Baugenehmigungsverfahren, Errichtung, Baugenehmigungsverfahren