Lebensmittel- und Futtermittelüberwachung - Eigenkontrollergebnisse zu Dioxinen und PCB mitteilen
Beschreibung
Lebensmittel- und Futtermittelunternehmer sind verpflichtet, Untersuchungsergebnisse aus Eigenkontrollen zu Dioxinen und PCB zu melden. Damit sollen mögliche Probleme früher erkannt werden.
Hinweis: Die Meldepflichten sind in folgenden Gesetzen und Verordnungen geregelt:
- Lebensmittel-, Bedarfsgegenstände- und Futtermittelgesetzbuch (LFGB)
- Verordnung zu Mitteilungs- und Übermittlungspflichten zu gesundheitlich nicht erwünschten Stoffen (MitÜbermitV)
Tipp: Eine Übersicht der vorrangigen Pflichten der Unternehmer bietet Ihnen die Europäische Kommission. Im Portal des Bundesamtes für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit erfahren Sie mehr über Dioxine und andere langlebige organische Verbindungen. Es erstellt auf Basis der Unternehmensmeldungen quartalsweise Berichte über Untersuchungsaktivitäten und veröffentlicht diese in seinem Portal.
- Vorrangige Pflichten der Lebensmittel - und Futtermittelunternehmer(Europäische Kommission)
- Unerwünschte Stoffe und Organismen - Dioxine und andere langlebige organische Verbindungen( Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit - BVL -)
Zuständigkeit
Lebensmittelunternehmer:
An die zuständige Veterinär- und Lebensmittelüberwachungsbehörde bei den Landkreisen und Kreisfreien Städten
Futtermittelunternehmer:
An das Regierungspräsidien Gießen:
Ansprechpartner
39.2 - Lebensmittel und Fleischhygiene
Beschreibung
Die Arbeitsgruppenmitglieder sind zuständig für den Verkehr mit Lebensmitteln, Bedarfsgegenständen und Kosmetika. Unsere Überwachung umfasst nicht nur die üblichen Lebensmittel, sondern alle Gegenstände, die mit der Hautoberfläche und der Schleimhaut des Menschen – ausgenommen Arzneimittel – in Berührung kommen können, zum Beispiel also auch Kleidung, Schuhe und Reinigungsmittel.
Diese Tätigkeit dient dem Schutz der Verbraucher vor Krankheit, aber auch vor Täuschung und Irreführung.
Besonders erwähnenswert ist die Überwachung diverser Großbetriebe, wie Schlachthöfe für Geflügel, Rinder und Schweine sowie Großhandelsbetriebe für Lebensmittel und Bedarfsgegenstände.
Neben der hygienischen Überwachung erfolgt in diesen Betrieben regelmäßig die Entnahme von tausenden von Proben, die auf Rückstände aller Art, vom Pflanzenschutz- bis zum Arzneimittel, untersucht werden.
Auch Kleinstbetriebe wie landwirtschaftliche Selbstvermarkter oder Imbissbetriebe werden einer regelmäßigen Überwachung unterzogen und müssen immer mit einer Kontrolle rechnen, die nicht nur besonders auf die Sauberkeit des Betriebes, sondern auch die ordnungsgemäße Kennzeichnung, z. B. die Verwendung von Allergenen, achtet.
Die Arbeitsgruppen 53.7 und 53.8 werden in regelmäßigen Abständen durch externe Audits seitens nationaler aber auch EU-Institutionen auf die Durchführung der ordnungsgemäßen Kontrollen überwacht.
Weitere Informationen zu den Themen Lebensmittel und Fleischhygiene finden Sie hier:
Adresse
Hausanschrift
Kein Aufzug vorhanden
Ist nicht rollstuhlgerecht
Öffnungszeiten
Kontakt
Kontaktperson
Frau Kirsten Koch-Geiger
Telefon Festnetz: 05681 775-3925
Herr Dirk Rotter
E-Mail: dirk.rotter@schwalm-eder-kreis.de
Telefon Festnetz: 05681 775-3926
Herr Reinhard Ganß
E-Mail: reinhard.ganss@schwalm-eder-kreis.de
Telefon Festnetz: 05681 775-3922
Frau Manon Brandt-Rohde
Telefon Festnetz: 05681 775-3921
Frau Brigitta Beyer
E-Mail: Brigitta.Beyer@schwalm-eder-kreis.de
Telefon Festnetz: 05681 775-3920
Herr Sebastian Haß
E-Mail: sebastian.hass@schwalm-eder-kreis.de
Telefon Festnetz: 05681 775-3923
Frau Regina Ullsperger
E-Mail: regina.ullsperger@schwalm-eder-kreis.de
Telefon Festnetz: 05681 775-3927
Frau Dr. Orsolya Jablonski
Telefon Festnetz: 05681 775-3924
Regierungspräsidium Gießen - Dezernat V 51.3 - Qualitätssicherung für Futtermittel und tierische Erzeugnisse
Adresse
Hausanschrift
Öffnungszeiten
Mo. 08:00 - 16:30 Uhr
Di. 08:00 - 16:30 Uhr
Mi. 08:00 - 16:30 Uhr
Do. 08:00 - 16:30 Uhr
Fr. 08:00 - 15:00 Uhr
Kontakt
Telefon: +49 641 303-0
E-Mail: rp-giessen@rpgi.hessen.de
Formulare
Dioxinergebnisse für Futtermittelunternehmer
erforderliche Unterlagen
Ausgefüllte Formulare; siehe dazu Muster im Portal des Bundesamtes für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit
- Muster für Erfassungsdatei (siehe rechte Spalte)(Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit - BVL -)
Formulare
- Musterdatei nebst Ausfüllungshinweisen (rechte Spalte)( Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit - BVL -)
Handlungsgrundlage(n)
- • Lebensmittel-, Bedarfsgegenstände- und Futtermittelgesetzbuch (Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuch – LFGB)
- • Verordnung zu Mitteilungs- und Übermittlungspflichten zu gesundheitlich nicht erwünschten Stoffen (Mitteilungs- und Übermittlungsverordnung – MitÜbermitV)
- • Verordnung (EG) Nr. 178/2002 zur Festlegung der allgemeinen Grundsätze und Anforderungen des Lebensmittelrechts, zur Errichtung der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit und zur Festlegung von Verfahren zur Lebensmittelsicherheit
Verfahrensablauf
Sie müssen Ihnen vorliegende Untersuchungsergebnisse elektronisch an die zuständige Stelle übermitteln. Diese stellt Ihnen hierfür einheitliche elektronische Vorlagen (digitale Dateien) zur Verfügung.
Eine schriftliche Übermittlung ist nur zulässig, wenn die zuständige Stelle dies auf Ihren Antrag hin gestattet hat.
Sie müssen unter anderem folgende Daten mitteilen:
- Name des Unternehmens
- Probennummer
- untersuchtes Erzeugnis
- Probenahmeort
- analysierter Stoff
Musterdatei nebst Ausfüllungshinweisen können Sie von der Website des Bundesamtes für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit BVL herunterladen.
Die jeweils zuständige Stelle anonymisiert die Daten und übermittelt sie an das Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit (BVL). Das BVL erfasst diese Ergebnisse in einem gemeinsamen Datenpool, wertet sie aus und veröffentlicht sie quartalsweise auf seiner Internetseite.
- Dioxin/PCB-Meldepflichten(Hessisches Ministerium für Umwelt, Klimaschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz)
Fristen
Ihre Mitteilung muss binnen 14 Tagen, nachdem das Untersuchungsergebnis endgültig feststeht, erfolgen.
Achtung: Wenn der für das jeweilige Lebensmittel oder Futtermittel gesetzlich festgesetzte Höchstgehalt überschritten wurde, muss die Mitteilung unverzüglich erfolgen. Sollten Sie annehmen, dass ihre Lebens- oder Futtermittel nicht sicher sind, müssen Sie die zuständigen Stellen unverzüglich über ergriffene Maßnahmen unterrichten.
Kosten
Keine
Hinweise (Besonderheiten)
Sonstiges
Hinweis: Ein Verstoß gegen die Mitteilungspflicht der Untersuchungsergebnisse (nicht erfolgte, unrichtige, unvollständige oder nicht rechtzeitige Mitteilung) stellt eine Ordnungswidrigkeit dar. Die zuständige Stelle kann ein Bußgeld von bis zu 20.000,00 Euro verhängen.
Weitere Informationen zum Thema Lebensmittelsicherheit erhalten Sie im Portal des Hessisches Ministerium für Umwelt, Klimaschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz (HMUKLV) unter „Dioxin/PCB - Meldepflichten“
Gültigkeitsgebiet
Hessen
Fachliche Freigabe
Fachlich freigegeben durch Hessisches Ministerium für Umwelt, Klimaschutz,Landwirtschaft und Verbraucherschutz am 23.07.2013
Stichwörter
Lebensmittelsicherheit, Futtermittelunternehmen, Lebensmittelunternehmer, Futtermittelunternehmer, Gifte, Lebensmittelunternehmen