Untersuchungsergebnisse über Gehalte an gesundheitlich nicht erwünschten Stoffen in oder auf Lebensmitteln oder Futtermitteln Übermittlung

    Lebensmittel- und Futtermittelüberwachung - Eigenkontrollergebnisse zu Dioxinen und PCB mitteilen

    Beschreibung

    Lebensmittel- und Futtermittelunternehmer sind verpflichtet, Untersuchungsergebnisse aus Eigenkontrollen zu Dioxinen und PCB zu melden. Damit sollen mögliche Probleme früher erkannt werden.

    Hinweis: Die Meldepflichten sind in folgenden Gesetzen und Verordnungen geregelt:

    • Lebensmittel-, Bedarfsgegenstände- und Futtermittelgesetzbuch (LFGB)
    • Verordnung zu Mitteilungs- und Übermittlungspflichten zu gesundheitlich nicht erwünschten Stoffen (MitÜbermitV)

    Tipp: Eine Übersicht der vorrangigen Pflichten der Unternehmer bietet Ihnen die Europäische Kommission. Im Portal des Bundesamtes für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit erfahren Sie mehr über Dioxine und andere langlebige organische Verbindungen. Es erstellt auf Basis der Unternehmensmeldungen quartalsweise Berichte über Untersuchungsaktivitäten und veröffentlicht diese in seinem Portal.

    Zuständigkeit

    Lebensmittelunternehmer:

    An die zuständige  Veterinär- und Lebensmittelüberwachungsbehörde bei den Landkreisen und Kreisfreien Städten

    Futtermittelunternehmer:                            

    An das Regierungspräsidien Gießen:                                      

    Ansprechpartner

    39.2 - Lebensmittel und Fleischhygiene

    Beschreibung

    Die Arbeitsgruppenmitglieder sind zuständig für den Verkehr mit Lebensmitteln, Bedarfsgegenständen und Kosmetika. Unsere Überwachung umfasst nicht nur die üblichen Lebensmittel, sondern alle Gegenstände, die mit der Hautoberfläche und der Schleimhaut des Menschen – ausgenommen Arzneimittel – in Berührung kommen können, zum Beispiel also auch Kleidung, Schuhe und Reinigungsmittel.

    Diese Tätigkeit dient dem Schutz der Verbraucher vor Krankheit, aber auch vor Täuschung und Irreführung.

    Besonders erwähnenswert ist die Überwachung diverser Großbetriebe, wie Schlachthöfe für Geflügel, Rinder und Schweine sowie Großhandelsbetriebe für Lebensmittel und Bedarfsgegenstände.
    Neben der hygienischen Überwachung erfolgt in diesen Betrieben regelmäßig die Entnahme von tausenden von Proben, die auf Rückstände aller Art, vom Pflanzenschutz- bis zum Arzneimittel, untersucht werden.
     
    Auch Kleinstbetriebe wie landwirtschaftliche Selbstvermarkter oder Imbissbetriebe werden einer regelmäßigen Überwachung unterzogen und müssen immer mit einer Kontrolle rechnen, die nicht nur besonders auf die Sauberkeit des Betriebes, sondern auch die ordnungsgemäße Kennzeichnung, z. B. die Verwendung von Allergenen, achtet.

    Die Arbeitsgruppen 53.7 und 53.8 werden in regelmäßigen Abständen durch externe Audits seitens nationaler aber auch EU-Institutionen auf die Durchführung der ordnungsgemäßen Kontrollen überwacht.

    Weitere Informationen zu den Themen Lebensmittel und Fleischhygiene finden Sie hier:

    Adresse

    Hausanschrift

    Hans-Scholl-Straße 5

    34576 Homberg (Efze)

    Kein Aufzug vorhanden

    Ist nicht rollstuhlgerecht

    Öffnungszeiten

    Für Termine zu den genannten Sprechzeiten bitten wir um eine Vereinbarung per Telefon oder E-Mail.Montag:von 08:00 bis 12:00 Uhr und 13:30 bis 15:30 Uhr Dienstag:von 08:00 bis 12:00 Uhr und 13:30 bis 16:00 Uhr Mittwoch:von 08:00 bis 12:00 Uhr und 13:30 bis 15:30 Uhr Donnerstag:und 13:30 bis 17:30 Uhr Freitag:von 08:00 bis 12:00 Uhr 

    Kontakt

    Telefon: 05681 775-3908

    Telefax: 05681 775-3905

    E-Mail: veterinaeramt@schwalm-eder-kreis.de

    Kontaktperson

    Version

    Technisch geändert am 20.05.2025

    Sprachversion

    de

    Sprache: de

    Regierungspräsidium Gießen - Dezernat V 51.3 - Qualitätssicherung für Futtermittel und tierische Erzeugnisse

    Adresse

    Hausanschrift

    Schanzenfeldstraße 8-12

    35578 Wetzlar

    Aufzug vorhanden

    Ist rollstuhlgerecht

    Öffnungszeiten

    Bitte vereinbaren Sie einen Termin. Erst nach Terminvereinbarung ist ein Besuch zu folgenden Zeiten möglich: Some(

    Mo. 08:00 - 16:30 Uhr
    Di. 08:00 - 16:30 Uhr
    Mi. 08:00 - 16:30 Uhr
    Do. 08:00 - 16:30 Uhr
    Fr. 08:00 - 15:00 Uhr

    )

    Kontakt

    Telefon: +49 641 303-0

    E-Mail: rp-giessen@rpgi.hessen.de

    Formulare

    Dioxinergebnisse für Futtermittelunternehmer

    Version

    Technisch geändert am 17.05.2023

    Sprachversion

    de

    Sprache: de

    erforderliche Unterlagen

    Ausgefüllte Formulare; siehe dazu Muster im Portal des Bundesamtes für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit

    Formulare

    Handlungsgrundlage(n)

    Verfahrensablauf

    Sie müssen Ihnen vorliegende Untersuchungsergebnisse elektronisch an die zuständige Stelle übermitteln. Diese stellt Ihnen hierfür einheitliche elektronische Vorlagen (digitale Dateien) zur Verfügung.

    Eine schriftliche Übermittlung ist nur zulässig, wenn die zuständige Stelle dies auf Ihren Antrag hin gestattet hat.

    Sie müssen unter anderem folgende Daten mitteilen:

    • Name des Unternehmens
    • Probennummer
    • untersuchtes Erzeugnis
    • Probenahmeort
    • analysierter Stoff

    Musterdatei nebst Ausfüllungshinweisen können Sie von der Website des Bundesamtes für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit BVL  herunterladen.

    Die jeweils zuständige Stelle anonymisiert die Daten und übermittelt sie an das Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit (BVL). Das BVL erfasst diese Ergebnisse in einem gemeinsamen Datenpool, wertet sie aus und veröffentlicht sie quartalsweise auf seiner Internetseite.

    Fristen

    Ihre Mitteilung muss binnen 14 Tagen, nachdem das Untersuchungsergebnis endgültig feststeht, erfolgen.

    Achtung: Wenn der für das jeweilige Lebensmittel oder Futtermittel gesetzlich festgesetzte Höchstgehalt überschritten wurde, muss die Mitteilung unverzüglich erfolgen. Sollten Sie annehmen, dass ihre Lebens- oder Futtermittel nicht sicher sind, müssen Sie die zuständigen Stellen unverzüglich über ergriffene Maßnahmen unterrichten.

    Kosten

    Keine

    Hinweise (Besonderheiten)

    Sonstiges

    Hinweis: Ein Verstoß gegen die Mitteilungspflicht der Untersuchungsergebnisse (nicht erfolgte, unrichtige, unvollständige oder nicht rechtzeitige Mitteilung) stellt eine Ordnungswidrigkeit dar. Die zuständige Stelle kann ein Bußgeld von bis zu 20.000,00 Euro verhängen.

    Weitere Informationen zum Thema Lebensmittelsicherheit erhalten Sie im Portal des Hessisches Ministerium für Umwelt, Klimaschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz (HMUKLV) unter  „Dioxin/PCB - Meldepflichten“

    Gültigkeitsgebiet

    Hessen

    Fachliche Freigabe

    Fachlich freigegeben durch Hessisches Ministerium für Umwelt, Klimaschutz,Landwirtschaft und Verbraucherschutz am 23.07.2013

    Version

    Technisch erstellt am 24.07.2013

    Technisch geändert am 08.07.2024

    Stichwörter

    Lebensmittelsicherheit, Futtermittelunternehmen, Lebensmittelunternehmer, Futtermittelunternehmer, Gifte, Lebensmittelunternehmen

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Technisch erstellt am 07.06.2017

    Technisch geändert am 09.06.2017

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English

    Technisch erstellt am 07.07.2021

    Technisch geändert am 26.11.2019