Luftfahrerscheine: Erwerb und Verlängerung
Beschreibung
Die Teilnahme am Luftverkehr bedarf einer Erlaubnis. Zu unterscheiden sind Berechtigungen zum Führen von Motorflugzeugen, Hubschraubern, Motorseglern, Segelflugzeugen, Freiballonen oder Luftsportgeräten.
Der Erwerb einer Luftfahrererlaubnis erfordert eine theoretische und praktische Ausbildung. Die Ausbildung kann nur bei einer zugelassenen Ausbildungsorganisation oder einer genehmigten Flugschule durchgeführt werden. Die zuständige Landesluftfahrtbehörde erteilt nach bestandener theoretischer und praktischer Prüfung die Luftfahrererlaubnis (Luftfahrerschein).
Die Luftfahrerprüfungen bestehen aus einem theoretischen und einem praktischen Prüfungsteil:
- Theoretische Prüfung:
Die theoretische Prüfung umfasst u. a. die Fächer Luftrecht, Navigation, Meteorologie, allgemeine Luftfahrzeugkunde, Aerodynamik, menschliches Leistungsvermögen und Verhalten in besonderen Fällen.
- Praktische Prüfung:
Die praktische Prüfung kann erst nach bestandener theoretischer Prüfung abgelegt werden. Die Flugschule hat die Prüfungsreife des Anwärters zu bestätigen und ihn zur Prüfung anzumelden. In der praktischen Flugprüfung muss der Bewerber bei einem Flug unter Begleitung eines Prüfers nachweisen, dass er die theoretischen und praktischen Kenntnisse und Fähigkeiten zur sicheren Führung des Luftfahrzeuges erworben hat und diese unter normalen und besonderen Bedingungen richtig anwenden kann. Die praktische Prüfung muss innerhalb von 2 Jahren nach bestandener Theorieprüfung erfolgreich abgelegt sein.
Die konkreten Anforderungen richten sich nach der jeweiligen zu erwerbenden Lizenz.
Hinweis:
Luftfahrerscheine werden mit einer unbegrenzten Gültigkeit erteilt. Davon zu unterscheiden sind die in den Luftfahrerschein eingetragenen Berechtigungen, die einer zeitlichen Befristung unterliegen und je nach Berechtigung bei Vorliegen der jeweiligen Voraussetzungen verlängert werden können.
Die theoretischen und praktischen Kenntnisse sowie Sprachkenntnisse müssen aufrecht erhalten bleiben.
Die Rechte der Erlaubnisse für Segelflugzeug- und nicht gewerbsmäßige und nicht berufsmäßige Freiballonführer sind ebenfalls nicht befristet, dürfen aber nur ausgeübt werden, wenn der Erlaubnisinhaber innerhalb einer bestimmten Frist eine bestimmte fliegerische Mindesterfahrung nachweisen kann.
Zuständigkeit
Das Regierungspräsidium, in dessen Bezirk der Antragsteller wohnt.
(Regierungspräsidium Darmstadt für den Regierungsbezirk Darmstadt und Regierungspräsidium Kassel für die Regierungsbezirke Kassel und Gießen).
Die Erlaubnisse für Verkehrsluftfahrzeugführer und Berufsluftfahrzeugführer, die Abnahme der Prüfungen zum Erwerb der Instrumentenflugberechtigung sowie die Erlaubnisse für Luftsportgeräteführer (Ultraleichtflugzeuge, Hängegleiter, Gleitsegel und Fallschirmspringer) fallen nicht in die Zuständigkeit der Regierungspräsidien. Hier sind das Luftfahrt-Bundesamt für die Verkehrs-/Berufsluftfahrzeugführer sowie die Luftsportverbände für die Luftsportgeräteführer zuständig.
Ansprechpartner
Regierungspräsidium Kassel
Aktuelles
Aufbau und Struktur -
Beschreibung
Das Regierungspräsidium gliedert sich in seinem Behördenaufbau in Abteilungen und die Abteilungen in Dezernate. Beim Regierungspräsidium gibt es derzeit 7 Abteilungen mit insgesamt 43 Dezernaten.
An der Spitze steht die Behördenleitung (Regierungspräsident und Regierungsvizepräsident). Der Regierungspräsident ist Leiter der Behörde und Dienstvorgesetzter aller Bediensteten und trägt auch als Person die Verantwortung für das gesamte Verwaltungsgeschehen. Der ständige Vertreter des Regierungspräsidenten ist der Regierungsvizepräsident. Er leitet auch die Zentralabteilung und ist Vorgesetzter der Abteilungs- sowie der Dezernatsleitungen und aller anderen Bediensteten.
Das Regierungspräsidium Kassel ist Mittler und Knotenpunkt zwischen der Landesregierung in Wiesbaden und der Region Nord- und Osthessen, zwischen den Ministerien einerseits und den Landkreisen, Städten und Gemeinden andererseits. Wir haben die Aufgabe, die Landespolitik in der Region umzusetzen, und wir nehmen Kontroll- und Beratungsfunktionen für die nachgeordneten Behörden wahr.
Und was genauso wichtig ist: Wir sorgen dafür, dass die Belange und Interessen der Region in der Landespolitik berücksichtigt werden.
Ein Regierungspräsidium – tausendundeine Aufgabe. So zahlreich wie die Aufgaben sind die unterschiedlichen Berufe in unserem Haus: Juristen und Ingenieure, Techniker und Architekten, Förster und Biologen, Landschaftsplaner und Geologen, Betriebswirte, Informatiker und noch viele Andere arbeiten hier und machen sich stark für die Region.
Organigramm_RPKS 01_08_2024.pdf (hessen.de)
Stellung des Regierungspräsidiums in der Landesverwaltung
In Hessen gibt es drei Regierungspräsidien als staatliche Mittelinstanzen der allgemeinen Verwaltung. Neben unserem Regierungspräsidium Kassel (für Nordhessen) gibt es noch das Regierungspräsidium Gießen und das Regierungspräsidium Darmstadt.
Die Regierungspräsidien sind im Staatsgefüge die zentrale Schnittstelle zwischen der Landesregierung und der kommunalen Selbstverwaltung. Sie sind Verwaltungsbehörden mit Aufgaben, die durch die Bundesländer übernommen werden. In anderen Bundesländern wird diese Landesmittelbehörde auch Regierung oder Bezirksregierung genannt. Der örtliche Zuständigkeitsbereich eines Regierungspräsidiums heißt Regierungsbezirk.
Als Mittler und Makler zwischen den Ebenen und Interessen vereinigt das Regierungspräsidium fast alle Verwaltungszweige der staatlichen Verwaltung, weswegen es auch als „Bündelungsbehörde“ bezeichnet wird. Das Regierungspräsidium bündelt die wichtigsten Fachaufgaben der meisten Landesministerien, bringt regionale Interessen und Besonderheiten bei der Landesregierung ein und sorgt dabei insbesondere für einen Ausgleich zwischen den unterschiedlichen Fachbereichen, Interessen und Belangen (zum Beispiel Infrastrukturausbau, Siedlungswesen, Landwirtschaft , Natur- und Umweltschutz.
Adresse
Hausanschrift
Parkmöglichkeiten
Gebührenpflichtig
Haltestellen
- Haltestelle: "Altmarkt/Regierungspräsidium"
Linien:- Bus: Linie 10, 16, 17, 32, 37, 38
- Straßenbahn: Linie 3, 4, 6, 7, 8
- Regionalbahn: Linie RT1, RT4
Aufzug vorhanden
Ist rollstuhlgerecht
Öffnungszeiten
Sie können uns täglich persönlich und telefonisch erreichen:
montags - donnerstags 08:00 - 16:30 Uhr
freitags 08:00 - 15:00 Uhr
Kontakt
Telefon: 0561 106-0
E-Mail: poststelle@rpks.hessen.de
Internet
Weitere Informationen
Zugang: über Rampe
Regierungspräsidium Kassel - Dezernat 22 - Verkehr
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erforderliche Unterlagen
- Anmeldung zur Ausbildung durch die Luftfahrerschule
- Anmeldung zur Teilnahme an Prüfungen durch die Luftfahrerschule
- Personalausweis (Kopie)
- Tauglichkeitszeugnis eines flugmedizinischen Sachverständigen
- Antrag auf Durchführung einer Zuverlässigkeitsüberprüfung nach § 7 Luftsicherheitsgesetz
- Führungszeugnis (Belegart O)
- Auszug aus dem Fahreignungsregister (vorher: Verkehrszentralregister)
- Nachweis über Sofortmaßnahmen am Unfallort oder Erste-Hilfe-Ausbildung
- 1 Lichtbild
- Führungszeugnis(Leistungsbeschreibung im Hessen-Finder)
Voraussetzungen
Die Voraussetzungen für den Erwerb gliedern sich in 2 Teile:
- Persönliche Voraussetzungen:
- durch einen flugmedizinischen Sachverständigen festgestellte körperliche und geistige Tauglichkeit
- charakterliche Zuverlässigkeit
- Mindestalter (abhängig von der jeweiligen Art der Erlaubnis)
- Fachliche Voraussetzungen:
- Ausbildung in Theorie und Praxis mit vorgegebener Mindestanzahl an Starts und Landungen
- erfolgreich bestandene theoretische und praktische Prüfung
- Erwerb eines Sprechfunkzeugnisses
- Nachweis von Kenntnissen der im Sprechfunkverkehr verwendeten Sprache (in der Regel Englisch)
- Absolvierung eines Erste-Hilfe-Kurses
Hinweis:
Die Voraussetzungen im Einzelnen können bei den Luftfahrerschulen oder bei den Landesluftfahrtbehörden erfragt werden.
Rechtsgrundlage(n)
- VO (EU) Nr. 1178/2011 (Erlaubnis für Luftfahrer)
- § 4 Luftverkehrsgesetz (LuftVG) i. V. m. der Verordnung über Luftfahrtpersonal (LuftPersV) (Erlaubnis für Luftfahrer)
- § 7 Luftsicherheitsgesetz (LuftSiG) (Zuverlässigkeitsüberprüfungen)
- Verordnung zur Einführung von Nachweisen von Sprachkenntnissen für Luftfahrer
- § 2 Abs. 1 Kostenverordnung der Luftfahrtverwaltung (LuftKostV) i. V. m. Anlage Nr. III LuftKostV
Verfahrensablauf
Die Anträge auf Erteilung der Luftfahrerscheine sind je nach Zuständigkeit (vgl. "An wen muss ich mich wenden") entweder beim jeweils zuständigen Regierungspräsidium, beim Luftfahrt-Bundesamt für die Verkehrs-/Berufsluftfahrzeugführer oder beim Hessischen Luftsportbund e. V. erhältlich.
Für die Verlängerung der Berechtigungen aus der Erlaubnis ist je nach Erlaubnis der Nachweis einer bestimmten Anzahl von Flugstunden, Starts und Landungen sowie von Übungsflügen mit Fluglehrer oder Befähigungsüberprüfung durch anerkannte Prüfer zu erbringen sowie die durch einen flugmedizinischen Sachverständigen festgestellte körperliche und geistige Tauglichkeit durch Vorlage eines Tauglichkeitszeugnisses nachzuweisen.
Die Verlängerung von Erlaubnissen und Berechtigungen ist vor Ablauf von deren Gültigkeit zu beantragen. Eine Erlaubnis oder Berechtigung, deren Gültigkeit abgelaufen ist, kann nur noch unter erschwerten Bedingungen erneuert werden.
Die Anträge auf Verlängerung sind je nach Zuständigkeit (s. o.) entweder beim jeweils zuständigen Regierungspräsidium, beim Luftfahrt-Bundesamt für die Verkehrs-/Berufsluftfahrzeugführer oder beim Hessischen Luftsportbund e. V. erhältlich.
Kosten
Die Kosten richten sich danach, bei welcher Organisation Sie Ihren Luftfahrerschein beginnen und für welche Fluggeräte Sie diese erwerben wollen.
Gültigkeitsgebiet
Hessen
Fachliche Freigabe
Fachlich freigegeben durch Hessisches Ministerium für Wirtschaft, Energie, Verkehr und Landesentwicklung am 21.02.2017
Stichwörter
Motorsegler, Segelflugzeug, Luftfahrerschein, Freiluftballon, Hubschrauber, Motorflugzeug, Verkehrszentralregister, Pilotenschein